Versicherungsschutz der Ehepartner/Lebenspartner(1)
der Mitglieder des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems
Aktualisierung für 2008
(Versicherungszeitraum: 01/07/2008 – 30/06/2009)
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Mitglieder des Gemeinsamen
Krankenfürsorgesystems (GKFS) deren Ehepartner/ Lebenspartner
Versicherungsanspruch haben oder haben könnten und die in Artikel 13 und
14 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten
der Europäischen Gemeinschaften genannten Bedingungen.
Diese Aktualisierung betrifft den Zeitraum von 1. Juli 2008 bis 30. Juni
2009
Versicherungsschutz vom GKFS für Ehepartner /Lebenspartner ohne
Einkommen
Als Mitglied des GKFS, hat Ihr Ehepartner/Lebenspartner Anspruch auf
primären Versicherungsschutz durch Sie, sofern er keine Einkünfte aus
einer beruflichen Erwerbstätigkeit bezieht, wie in Artikel 13 der
genannten Regelung festgelegt. Falls Ihr Ehepartner/Lebenspartner weder
Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit noch Altersrente oder
sonstige Leistungen (Arbeitslosengeld, Erwerbsunfähigkeit, usw. ....)
bezieht und dies bereits beim Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS)
registriert ist, sind keine weiteren Formalitäten erforderlich.
Sollte Ihr Ehepartner/Lebenspartner während des Zeitraums von 1. Juli 2008
bis 30. Juni 2009 seine Berufstätigkeit aufgeben und weder Gehalt,
Zuschüsse noch eine Altersrente beziehen (d. h. keinerlei Einkünfte
haben), bitten wir Sie, den diesbezüglichen Nachweis möglichst umgehend an
Ihre Verwaltungsstelle und an die Abrechnungsstelle zu senden (Adresse im
Anhang 1) . In diesem Fall wird Ihr Ehepartner/Lebenspartner ab dem Tag, an
dem er keine beruflichen Einkünfte mehr erhält, Anspruch auf primäre
Versicherungsleistungen haben.
Ausnahmefälle des Versicherungsschutzes für berufstätige Ehepartner/
Lebenspartner
Falls Ihr Ehe- oder Lebenspartner über Einkünfte aus Berufstätigkeit
verfügt, kann er in Ausnahmefällen primäre Versicherungsleistungen vom
GKFS beziehen, wenn:
- er keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen kann oder
- die Höhe der Prämien für den Abschluss einer Krankenversicherung
mindestens 20 % seines zu versteuernden Einkommens aus beruflicher Tätigkeit beträgt.
Übt Ihr Ehe- oder Lebenspartner eine berufliche Tätigkeit aus
(2) oder
bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z.B.
Altersrente, Invaliditätsrente, Arbeitslosengeld oder sonstige
Leistungen), hat er Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystems, wenn beide folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
- Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben
Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft, Krankenhausaufenthalt)
und
- seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen vor
Abzug der Steuern (3) nicht
höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Bediensteten der
Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe 1, auf das der
Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehe-
oder Lebenspartner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit bezieht. Die
Beträge für die einzelnen Länder finden Sie im
Anhang 2
des Dokuments.
Aktualisierung der Akte des Ehe- oder Lebenspartners
Damit die Akten der Ehe- oder Lebenspartner dem neuesten Stand
entsprechen, sind Sie als Mitglied des GKFS dazu verpflichtet, der
Arbrechnungsstelle (siehe Anhang 1)
den letzten Steuerbescheid
(vollständiges Dokument ohne Durchstreichungen) vom Finanzministerium des
betreffenden Landes, selbst wenn er sich auf Einkünfte aus dem Jahr 2006
bezieht oder ersatzweise ein anderes von den zuständigen nationalen
Behörden ausgestelltes Dokument (von den nationalen Behörden anerkannte
Standardbescheinigung des Jahreseinkommens) zu senden. Dieser
Steuerbescheid ist das einzige zulässige Dokument.
Nimmt der Ehe- oder Lebenspartner eine Berufstätigkeit auf, so verliert er
seinen Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen. Ergänzende Leistungen
werden zu Beginn der Berufstätigkeit nur auf Vorlage einer
eidesstattlichen Erklärung gewährt, aus der hervorgeht, dass die zu
versteuernden Jahreseinkünfte des Ehe- oder Lebenspartners den zulässigen
Höchstbetrag voraussichtlich nicht überschreiten werden (siehe Formular
auf den Intracomm-Seiten des GKFS: 'Membership / Application Forms'). Eine
Kopie des ersten vollständigen Gehaltsstreifens und des Arbeitsvertrages
müssen der Erklärung beigefügt werden. Sollte sich herausstellen, dass die
fraglichen Einkünfte den Höchstbetrag überschreiten, behält sich das GKFS
vor, die rechtsgrundlos gezahlten Erstattungsbeträge zurückzufordern;
Aussetzung der Erstattungen von Krankenkosten für Ehepartner/
Lebenspartner bis zur Vorlage des Steuerbescheids
Wir weisen Sie darauf hin, dass ab 1. September 2008 die Erstattung
der Krankheitskosten des Ehepartners/ Lebenspartners, dem ergänzende
Versicherungsleistungen gewährt werden, ausgesetzt werden, bis der letzte
Steuerbescheid vorliegt.
Falls Ihr Ehe- oder Lebenspartner Anspruch auf zusätzliche Erstattungen
hat senden Sie bitte seinen letzten Steuerbescheid an Ihre
Abrechnungsstelle (Adressen siehe Anhang 1)
Bestimmungen hinsichtlich zusätzlicher Erstattungen
Für Ehe- oder Lebenspartner, deren Einkünfte derzeit den Höchstbetrag
überschreiten, können im Bezugszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009)
keine Ergänzungsleistungen gewährt werden, es sei denn, der Ehe- oder
Lebenspartner gibt seine berufliche Tätigkeit im Laufe des Jahres auf oder
es tritt eine wesentliche berufliche Veränderung ein (Invalidität,
Arbeitslosigkeit oder Pensionierung). In diesem Fall werden ergänzende
Versicherungsleistungen im darauf folgenden Bezugszeitraum nach Vorlage
des einschlägigen Steuerbescheids gewährt.
Als Mitglied des GKFS sind Sie verpflichtet, Ihrer Verwaltung und der
zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Situation der
mitversicherten Personen gemäß Artikel 22 der Regelung und Artikel 72
Absatz 4 anzuzeigen, und mitzuteilen, auf welche Leistungen die
mitversicherte Person bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung
Anspruch hat und welche Leistungen der mitversicherten Person von dieser
Versicherung gewährt wurden.
So reichen Sie Anträge auf Erstattungen von Krankenkosten ein
Bei Ihrem Antrag auf Erstattung verfahren Sie bitte wie folgt:
- Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus (siehe Formular auf den
Intracomm-Seiten des GKFS: 'Membership / Application Forms'), und geben
Sie den vollständigen Namen des Kranken an.
- Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
- die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die Rezeptquittungen
der Apotheke,
- Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe- oder
Lebenspartners.
- Schicken Sie diese Unterlagen an die zuständige Abrechnungsstelle
(Adresse siehe Anhang 1).
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Footnotes
(1) Siehe Artikel 72 § 1, Absatz
2 und Artikel 1.2(c) des Anhangs VII zum Statut.
(2) Auch eine Tätigkeit, die nicht
auf Vollzeitbasis ausgeübt wird oder lediglich mit geringen Einkünften
verbunden ist (z.B. Freiberufler, Gutachter und sonstige Selbständige).
(3) Entspricht dem Bruttoeinkommen
abzüglich Werbungskosten und Sozialabgaben. |