>> de | en | fr  N° 31-2008 / 11.07.2008
 

Versicherungsschutz der Ehepartner/Lebenspartner(1) der Mitglieder des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems

Aktualisierung für 2008
(Versicherungszeitraum: 01/07/2008 – 30/06/2009)

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Mitglieder des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (GKFS) deren Ehepartner/ Lebenspartner Versicherungsanspruch haben oder haben könnten und die in Artikel 13 und 14 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Bedingungen.

Diese Aktualisierung betrifft den Zeitraum von 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009

Versicherungsschutz vom GKFS für Ehepartner /Lebenspartner ohne Einkommen


Als Mitglied des GKFS, hat Ihr Ehepartner/Lebenspartner Anspruch auf primären Versicherungsschutz durch Sie, sofern er keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit bezieht, wie in Artikel 13 der genannten Regelung festgelegt. Falls Ihr Ehepartner/Lebenspartner weder Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit noch Altersrente oder sonstige Leistungen (Arbeitslosengeld, Erwerbsunfähigkeit, usw. ....) bezieht und dies bereits beim Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) registriert ist, sind keine weiteren Formalitäten erforderlich.

Sollte Ihr Ehepartner/Lebenspartner während des Zeitraums von 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 seine Berufstätigkeit aufgeben und weder Gehalt, Zuschüsse noch eine Altersrente beziehen (d. h. keinerlei Einkünfte haben), bitten wir Sie, den diesbezüglichen Nachweis möglichst umgehend an Ihre Verwaltungsstelle und an die Abrechnungsstelle zu senden (Adresse im Anhang 1) . In diesem Fall wird Ihr Ehepartner/Lebenspartner ab dem Tag, an dem er keine beruflichen Einkünfte mehr erhält, Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen haben.

Ausnahmefälle des Versicherungsschutzes für berufstätige Ehepartner/ Lebenspartner

Falls Ihr Ehe- oder Lebenspartner über Einkünfte aus Berufstätigkeit verfügt, kann er in Ausnahmefällen primäre Versicherungsleistungen vom GKFS beziehen, wenn:

  • er keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen kann oder
     
  • die Höhe der Prämien für den Abschluss einer Krankenversicherung mindestens 20 % seines zu versteuernden Einkommens aus beruflicher Tätigkeit beträgt.

Übt Ihr Ehe- oder Lebenspartner eine berufliche Tätigkeit aus (2) oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z.B. Altersrente, Invaliditätsrente, Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen), hat er Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, wenn beide folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft, Krankenhausaufenthalt) und
     
  2. seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen vor Abzug der Steuern (3) nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehe- oder Lebenspartner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie im Anhang 2 des Dokuments.

Aktualisierung der Akte des Ehe- oder Lebenspartners

Damit die Akten der Ehe- oder Lebenspartner dem neuesten Stand entsprechen, sind Sie als Mitglied des GKFS dazu verpflichtet, der Arbrechnungsstelle (siehe Anhang 1) den letzten Steuerbescheid (vollständiges Dokument ohne Durchstreichungen) vom Finanzministerium des betreffenden Landes, selbst wenn er sich auf Einkünfte aus dem Jahr 2006 bezieht oder ersatzweise ein anderes von den zuständigen nationalen Behörden ausgestelltes Dokument (von den nationalen Behörden anerkannte Standardbescheinigung des Jahreseinkommens) zu senden. Dieser Steuerbescheid ist das einzige zulässige Dokument.

Nimmt der Ehe- oder Lebenspartner eine Berufstätigkeit auf, so verliert er seinen Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen. Ergänzende Leistungen werden zu Beginn der Berufstätigkeit nur auf Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung gewährt, aus der hervorgeht, dass die zu versteuernden Jahreseinkünfte des Ehe- oder Lebenspartners den zulässigen Höchstbetrag voraussichtlich nicht überschreiten werden (siehe Formular auf den Intracomm-Seiten des GKFS: 'Membership / Application Forms'). Eine Kopie des ersten vollständigen Gehaltsstreifens und des Arbeitsvertrages müssen der Erklärung beigefügt werden. Sollte sich herausstellen, dass die fraglichen Einkünfte den Höchstbetrag überschreiten, behält sich das GKFS vor, die rechtsgrundlos gezahlten Erstattungsbeträge zurückzufordern;

Aussetzung der Erstattungen von Krankenkosten für Ehepartner/ Lebenspartner bis zur Vorlage des Steuerbescheids

Wir weisen Sie darauf hin, dass ab 1. September 2008 die Erstattung der Krankheitskosten des Ehepartners/ Lebenspartners, dem ergänzende Versicherungsleistungen gewährt werden, ausgesetzt werden, bis der letzte Steuerbescheid vorliegt.

Falls Ihr Ehe- oder Lebenspartner Anspruch auf zusätzliche Erstattungen hat senden Sie bitte seinen letzten Steuerbescheid an Ihre Abrechnungsstelle (Adressen siehe Anhang 1)

Bestimmungen hinsichtlich zusätzlicher Erstattungen

Für Ehe- oder Lebenspartner, deren Einkünfte derzeit den Höchstbetrag überschreiten, können im Bezugszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) keine Ergänzungsleistungen gewährt werden, es sei denn, der Ehe- oder Lebenspartner gibt seine berufliche Tätigkeit im Laufe des Jahres auf oder es tritt eine wesentliche berufliche Veränderung ein (Invalidität, Arbeitslosigkeit oder Pensionierung). In diesem Fall werden ergänzende Versicherungsleistungen im darauf folgenden Bezugszeitraum nach Vorlage des einschlägigen Steuerbescheids gewährt.

Als Mitglied des GKFS sind Sie verpflichtet, Ihrer Verwaltung und der zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Situation der mitversicherten Personen gemäß Artikel 22 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 anzuzeigen, und mitzuteilen, auf welche Leistungen die mitversicherte Person bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat und welche Leistungen der mitversicherten Person von dieser Versicherung gewährt wurden.

So reichen Sie Anträge auf Erstattungen von Krankenkosten ein

Bei Ihrem Antrag auf Erstattung verfahren Sie bitte wie folgt:

  1. Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus (siehe Formular auf den Intracomm-Seiten des GKFS: 'Membership / Application Forms'), und geben Sie den vollständigen Namen des Kranken an.
  2. Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
    • die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die Rezeptquittungen der Apotheke,
    • Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe- oder Lebenspartners.
  3. Schicken Sie diese Unterlagen an die zuständige Abrechnungsstelle (Adresse siehe Anhang 1).

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Footnotes

(1) Siehe Artikel 72 § 1, Absatz 2 und Artikel 1.2(c) des Anhangs VII zum Statut.

(2) Auch eine Tätigkeit, die nicht auf Vollzeitbasis ausgeübt wird oder lediglich mit geringen Einkünften verbunden ist (z.B. Freiberufler, Gutachter und sonstige Selbständige).

(3) Entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Sozialabgaben.

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   Verfasser: PMO