Gemeinschaftssteuer: Nichtberücksichtigung der nicht pauschalen
Erziehungszulage bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und die sonstigen
Bediensteten, die der Gemeinschaftssteuer unterliegen.
Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat beschlossen, die nicht pauschale Erziehungszulage
von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums auszunehmen,
um zu vermeiden, dass die Erstattung der dem Beamten oder dem sonstigen Bediensteten
entstandenen Erziehungskosten durch die Erhebung der Gemeinschaftssteuer in
bestimmten Fällen gemindert wird.
INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft: |
Nichtberücksichtigung der nicht pauschalen
Erziehungszulage bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums
für den Zweck der monatlichen Steuer |
Auf seiner 253. Sitzung vom 10. September 2008 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter
die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 255/08 angenommen. Sie gilt bei der
Kommission ab dem 1. Oktober 2008.
Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 11. September
2008
SCHLUSSFOLGERUNG 255/08
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN
AUF DER 253. SITZUNG VOM 10. SEPTEMBER 2008
Betrifft: |
Nichtberücksichtigung der nicht pauschalen
Erziehungszulage bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums
für den Zweck der monatlichen Steuer |
Die Verwaltungsleiter vereinbaren folgendes:
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 260/68(1)
darf die Anwendung der genannten Verordnung nicht zur Folge haben, dass die
von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder
Art auf einen Betrag vermindert werden, der niedriger ist als das in Artikel
6 des Anhangs VIII zum Statut festgesetzte Existenzminimum.
- Die nicht pauschale Erziehungszulage ist Bestandteil der Bemessungsgrundlage
für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung 260/68.
- Die Zahl der Begünstigten, auf die der Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
260/68 und die Garantie des Existenzminimums Anwendung finden, hat sich durch
die Einstellung von Vertragsbediensteten stark erhöht. Zahlreiche Kollegen,
die sich an der Grenze der Anwendung dieser Bestimmungen befinden, können
die Erstattung der angefallenen Erziehungskosten nicht erhalten, da diese
Zulage in die Vergleichsbemessungsgrundlage einbezogen ist.
- Unter diesen Umständen ist nach Ablauf der Übergangszeit für pauschale
Zahlungen gemäß Artikel 16 Anhang XIII zum Statut die nicht pauschale Erziehungszulage
nicht mehr Teil der Vergleichsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums.
Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Oktober 2008.
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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Footnotes
(1) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des
Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
(ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).
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