>> de | en | fr  N° 38-2008 / 02.10.2008
 

Gemeinschaftssteuer: Nichtberücksichtigung der nicht pauschalen Erziehungszulage bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und die sonstigen Bediensteten, die der Gemeinschaftssteuer unterliegen.

Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat beschlossen, die nicht pauschale Erziehungszulage von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums auszunehmen, um zu vermeiden, dass die Erstattung der dem Beamten oder dem sonstigen Bediensteten entstandenen Erziehungskosten durch die Erhebung der Gemeinschaftssteuer in bestimmten Fällen gemindert wird.

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft: Nichtberücksichtigung der nicht pauschalen Erziehungszulage bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums für den Zweck der monatlichen Steuer

Auf seiner 253. Sitzung vom 10. September 2008 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 255/08 angenommen. Sie gilt bei der Kommission ab dem 1. Oktober 2008.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 11. September 2008

SCHLUSSFOLGERUNG 255/08

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN
AUF DER 253. SITZUNG VOM 10. SEPTEMBER 2008

Betrifft: Nichtberücksichtigung der nicht pauschalen Erziehungszulage bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums für den Zweck der monatlichen Steuer

Die Verwaltungsleiter vereinbaren folgendes:

  1. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 260/68(1) darf die Anwendung der genannten Verordnung nicht zur Folge haben, dass die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge jeder Art auf einen Betrag vermindert werden, der niedriger ist als das in Artikel 6 des Anhangs VIII zum Statut festgesetzte Existenzminimum.
     
  2. Die nicht pauschale Erziehungszulage ist Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung 260/68.
     
  3. Die Zahl der Begünstigten, auf die der Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 260/68 und die Garantie des Existenzminimums Anwendung finden, hat sich durch die Einstellung von Vertragsbediensteten stark erhöht. Zahlreiche Kollegen, die sich an der Grenze der Anwendung dieser Bestimmungen befinden, können die Erstattung der angefallenen Erziehungskosten nicht erhalten, da diese Zulage in die Vergleichsbemessungsgrundlage einbezogen ist.
     
  4. Unter diesen Umständen ist nach Ablauf der Übergangszeit für pauschale Zahlungen gemäß Artikel 16 Anhang XIII zum Statut die nicht pauschale Erziehungszulage nicht mehr Teil der Vergleichsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Existenzminimums.

Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Oktober 2008.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

_____________________
Footnotes

(1) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

top

   Verfasser: ADMIN B1