>> de | en | fr | N° 45-2008 / 13.11.2008 | |
GEWÄHRUNG EINER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG ZUR ERGÄNZUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN, DER AN EINER SCHWEREN ODER LÄNGEREN KRANKHEIT LEIDET ODER DER BEHINDERT IST GEMEINSAME REGELUNG Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die überlebenden Ehegatten von
Beamten und ehemaligen Beamten der Organe der Europäischen Gemeinschaften. Anhang 1
DAS ORGAN – dass die Organe der Europäischen Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen die Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung zur Ergänzung der Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist; festlegen müssen – HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der im Statut vorgesehenen sozialen Maßnahmen kann der überlebende Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der schweren oder längeren Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Artikel 2 Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung auf der Grundlage des Artikels 76a des Statuts wird von der zuständigen Anstellungsbehörde der Kommission verfügt. Für die Verwaltung der im Rahmen des Artikels 76a des Statuts benötigten Mittel ist die Kommission zuständig. Artikel 3 Der überlebende Ehegatte oder sein gesetzlicher Vertreter (im Folgenden „Antragsteller“ genannt) reicht seinen Antrag beim Sozialen Dienst des Organs ein, das für die Festsetzung der Versorgungsansprüche des überlebenden Ehegatten zuständig ist. Dem Antrag ist ein ausführlicher Bericht des behandelnden Arztes des überlebenden Ehegatten beizufügen, in dem die schwere oder längere Krankheit bzw. die Behinderung und die Maßnahmen erläutert sind, die für erforderlich gehalten werden, um die Auswirkungen der Behinderung bzw. der schweren oder längeren Krankheit abzumildern; diesem Bericht sind gegebenenfalls Belege beizufügen. Artikel 4 Die Anstellungsbehörde der Kommission entscheidet in Anbetracht der in Artikel 1 genannten Zweckbestimmung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens und einer Stellungnahme zur sozialen Situation des Betroffenen. Artikel 5 Der Vertrauensarzt des gemäß Artikel 3 zuständigen Organs nimmt unter Berücksichtigung des Gutachtens des behandelnden Arztes zu der Anerkennung sowie zum Schweregrad und der mutmaßlichen Dauer der Krankheit oder Behinderung Stellung. Er äußert sich auch zu Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der Krankheit oder der Behinderung abgemildert werden können. Bei einer ablehnenden Stellungnahme des Vertrauensarztes des Organs wird die Akte einem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt; dieses Kollegium besteht aus dem Vertrauensarzt des Organs, dem behandelnden Arzt des Antragstellers und einem dritten Arzt, der von den beiden erstgenannten Ärzten einvernehmlich benannt worden ist. Artikel 6 Die Stellungnahme zur sozialen Situation des Antragstellers wird von einem Sozialberater des gemäß Artikel 3 zuständigen Organs abgegeben. Diese Stellungnahme trägt dem ärztlichen Gutachten Rechnung und umfasst eine Prüfung der sozialen Situation und des tatsächlichen Bedarfs aufgrund der Krankheit oder der Behinderung sowie der Einkünfte und finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers. Auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens und der genannten Prüfung unterbreitet der Sozialberater gemäß Artikel 10 Vorschläge hinsichtlich des Betrags der finanziellen Unterstützung, der Dauer der Unterstützung und, falls er dies für erforderlich erachtet, des Erfordernisses, die soziale Situation und den Gesundheitszustand des Betroffenen erneut zu prüfen. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Antragsteller und dem Sozialberater über die soziale und wirtschaftliche Situation wird die Akte einem auf Initiative der Kommission eingerichteten paritätischen Ausschuss vorgelegt. Artikel 7 Die Anstellungsbehörde der Kommission erlässt ihre Verfügung auf der Grundlage der Stellungnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung. Wird eine finanzielle Unterstützung genehmigt, so ist sie ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf das Datum der Einreichung des Antrags folgt, und wird höchstens zwölf Monate gezahlt. Artikel 8 Dauert die Behinderung oder die schwere oder längere Krankheit noch an, nachdem der Zeitraum, für den die finanzielle Unterstützung laut der Verfügung der Anstellungsbehörde gewährt wird, abgelaufen ist, so ist eine Verlängerung der finanziellen Unterstützung möglich. Die Anstellungsbehörde verfügt die Verlängerung der Gewährung der finanziellen Unterstützung auf der Grundlage eines neuen ärztlichen Gutachtens — sofern ein solches angezeigt ist — und einer Stellungnahme zur sozialen Situation des Betroffenen gemäß den Artikeln 5 und 6. Wird verfügt, die Gewährung der finanziellen Unterstützung zu verlängern, so wird die Unterstützung ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf den letzten Monat folgt, für den die vorangehende Verfügung galt. Artikel 9 Der Antragsteller muss seine finanzielle Situation angeben (insbesondere Vermögenswerte, Immobilien und Wertpapiere) und auf der Grundlage seiner letzten Steuererklärung eine ehrenwörtliche Erklärung zu seinen Einkünften (vom Organ gezahlte Versorgungsbezüge, von einer anderen Stelle möglicherweise gezahlte Versorgungsbezüge, Beihilfen aufgrund der Behinderung oder der schweren/oder längeren Krankheit sowie jede andere Einkommensquelle) machen. Artikel 10 Der überlebende Ehegatte erhält auf der Grundlage der Artikel 4, 5, 6
und 7 eine finanzielle Unterstützung, sofern eine schwere oder längere
Krankheit oder eine Behinderung anerkannt worden ist; diese Unterstützung
wird wie folgt berechnet: Artikel 11 Der Finanzbeitrag des Organs erfolgt monatlich, wenn die schwere oder längere Krankheit oder die Behinderung laut dem ärztlichen Gutachten einen Monat überschreitet; andernfalls erfolgt eine einmalige Zahlung. Artikel 12 Der Antragsteller meldet dem Sozialen Dienst des gemäß Artikel 3 zuständigen Organs unverzüglich alle Änderungen seiner Situation. Artikel 13 Die Kommission legt drei Jahre nach Wirksamwerden dieser Regelung und danach alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über ihre Anwendung vor, der insbesondere Aufschluss gibt über die durchschnittliche finanzielle Unterstützung pro Jahr und die finanziellen Auswirkungen insgesamt. Artikel 14 Diese Regelung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften das gegenseitige Einvernehmen der Organe gemäß Artikel 76a
des Statuts festgestellt hat. Anhang 2 Zuständige Dienststellen Gemäß Artikel 3 der Regelung hat der Antragsteller seinen Antrag beim
Sozialen Dienst des Organs einzureichen, das für die Festsetzung der
Versorgungsansprüche zuständig ist.
Verfasser: ADMIN.C.1 ___________________ |
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Verfasser: ADMIN C1 |