>> de | en | fr | N° 9-2009 / 27.01.2009 | |
Dienstbefreiung und Reisetage zur Teilnahme an Wahlen außerhalb des Dienstortes Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und sonstigen
Bediensteten im aktiven Dienst. INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat auf seiner 254. Sitzung vom 11. Dezember 2008 die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 251/08 gebilligt, die seit dem 1. Januar 2009 in der Kommission gilt. Claude CHENE Anhang Luxemburg, den 15. Dezember 2008 SCHLUSSFOLGERUNG 251/08
Die Verwaltungsleiter vereinbaren, dass den Beamten und sonstigen Bediensteten unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen Dienstbefreiung und/oder Reisetage gewährt werden, um außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung an den nachstehend genannten Wahlen teilzunehmen:
Die Dienstbefreiung und/oder etwaige Reisetage werden nur gewährt, wenn
der Beamte oder Bedienstete der zuständigen Dienststelle eine offizielle
Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme an der Wahl außerhalb seines
Dienstortes vorlegt. Sofern ein derartiger Nachweis nicht ausgestellt
wird, kann der Beamte oder der Bedienstete der zuständigen Dienststelle
auf anderem Wege die Teilnahme an den Wahlen nachweisen. Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter Dienstbefreiung/ Reisetage zur Teilnahme an Wahlen
(1) (Sonderurlaub) Ein halber Tag Sonderurlaub wird gewährt, wenn die Wahl zwingend an einem Arbeitstag des Organs stattfindet. (2) (Reisetage) Pauschale Reisetage entsprechend der obenstehenden Tabelle werden für die Hin und Rückreise gewährt:
Falls die Wahl jedoch an einem Tag vor oder nach einem arbeitsfreien
Tag stattgefunden hat, werden die Reisetage nicht für die dem
arbeitsfreien Tag entsprechende Hin oder Rückreise gewährt. Findet die
Wahl an einem Feiertag statt, dem ein Arbeitstag vorausgeht und folgt,
wird bei einer Entfernung zwischen 201 und 600 km abweichend von der
Tabelle für die Hin und für die Rückreise jeweils ein halber Reisetag
gewährt. |
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Verfasser: ADMIN B3 |