>> de | en | fr  N° 9-2009 / 27.01.2009
 

Dienstbefreiung und Reisetage zur Teilnahme an Wahlen außerhalb des Dienstortes

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst.

In der von den Verwaltungsleitern am 11. Dezember 2008 gebilligten Schlussfolgerung werden die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung von Sonderurlaub und/oder Reisetagen zur Teilnahme an Wahlen außerhalb des Dienstortes festgelegt.

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betr.: Dienstbefreiung und Reisetage zur Teilnahme an Wahlen außerhalb des Dienstortes

Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat auf seiner 254. Sitzung vom 11. Dezember 2008 die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 251/08 gebilligt, die seit dem 1. Januar 2009 in der Kommission gilt.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 15. Dezember 2008

SCHLUSSFOLGERUNG 251/08

ANGENOMMEN VON DEN VERWALTUNGSLEITERN
AUF IHRER 254. SITZUNG AM 11. DEZEMBER 2008

Betr.: Dienstbefreiung und Reisetage zur Teilnahme an Wahlen außerhalb des Dienstortes

Die Verwaltungsleiter vereinbaren, dass den Beamten und sonstigen Bediensteten unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen Dienstbefreiung und/oder Reisetage gewährt werden, um außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung an den nachstehend genannten Wahlen teilzunehmen:
  • Präsidentschaftswahlen,
     
  • Parlamentswahlen,
     
  • Wahlen zum Europäischen Parlament,
     
  • Volksentscheide,
     
  • Regionalwahlen (z.B. in den deutschen Bundesländern, den autonomen Regionen in Spanien, den Regionen in Italien),
     
  • Gemeinde-, Kommunal-, Provinz- und Kantonalwahlen.

Die Dienstbefreiung und/oder etwaige Reisetage werden nur gewährt, wenn der Beamte oder Bedienstete der zuständigen Dienststelle eine offizielle Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme an der Wahl außerhalb seines Dienstortes vorlegt. Sofern ein derartiger Nachweis nicht ausgestellt wird, kann der Beamte oder der Bedienstete der zuständigen Dienststelle auf anderem Wege die Teilnahme an den Wahlen nachweisen.

Diese Schlussfolgerung gilt ab 1. Januar 2009.

Durch diese Schlussfolgerung wird die Schlussfolgerung der Verwaltungsleiter Nr. 205/94 aufgehoben und ersetzt.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

Anhang zur Schlussfolgerung 251/08

Dienstbefreiung/ Reisetage zur Teilnahme an Wahlen

Wahltag
  Wahltag
  Arbeitsfreier Tag
(Wochenende oder Feiertag)
Wochentag
Arbeitstag des Organs
(1) Sonderurlaub NEIN JA = ½ Tag
(2) Pauschale Reisetage pro Strecke entsprechend der Entfernung zwischen Dienstort und Wahlort in km 0 - 200 0
201 - 600 0 ½ Tag
601 - 1200 ½ Tag
1201 - 1 Tag

(1) (Sonderurlaub) Ein halber Tag Sonderurlaub wird gewährt, wenn die Wahl zwingend an einem Arbeitstag des Organs stattfindet.

(2) (Reisetage) Pauschale Reisetage entsprechend der obenstehenden Tabelle werden für die Hin und Rückreise gewährt:
  • Wenn die Wahl zwingend an einem Werktag stattfindet, wird davon ausgegangen, dass die Hin und Rückreise unmittelbar vor bzw. nach dem halben Tag Sonderurlaub angetreten wird; d.h., dass entweder die Hin oder die Rückreise ganz oder teilweise am Wahltag erfolgt.
  • Wenn die Wahl an einem arbeitsfreien Tag stattfindet, wird davon ausgegangen, dass die Hin und Rückreise am Tag vor bzw. nach dem Wahltag erfolgt.

Falls die Wahl jedoch an einem Tag vor oder nach einem arbeitsfreien Tag stattgefunden hat, werden die Reisetage nicht für die dem arbeitsfreien Tag entsprechende Hin oder Rückreise gewährt. Findet die Wahl an einem Feiertag statt, dem ein Arbeitstag vorausgeht und folgt, wird bei einer Entfernung zwischen 201 und 600 km abweichend von der Tabelle für die Hin und für die Rückreise jeweils ein halber Reisetag gewährt.

Sieht eine Wahl zwei Wahlgänge vor, werden diese für die Anwendung dieser Bestimmungen als zwei unterschiedliche Wahlen angesehen, sofern der Beamte oder Bedienstete nachweist, dass er zwischen den beiden Wahlgängen an seinen Dienstort zurückgekehrt ist.

Eine Kombination von Dienstbefreiung und pauschalen Reisetagen mit dem Jahresurlaub ist zulässig, hat jedoch keine Auswirkungen auf die pauschal gewährten Reisetage, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vor und nach der Dienstbefreiung bzw. dem Wahltag genutzt werden.

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   Verfasser: ADMIN B3