VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN
KOMMISSION UND DER INTERNATIONALEN ITER-FUSIONSENERGIEORGANISATION FÜR DIE
GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG DES ITER-PROJEKTS ÜBER DIE ABORDNUNG VON BEAMTEN
IM DIENSTLICHEN INTERESSE ZUR ITER-ORGANISATION UND DIE DIENSTLICHE
VERWENDUNG VON BEAMTEN BEI DER ITER-ORGANISATION
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (nachstehend „die
Kommission“)
und
DIE INTERNATIONALE FUSIONSENERGIEORGANISATION FÜR DIE GEMEINSAME
DURCHFÜHRUNG DES ITER-PROJEKTS (nachstehend „die ITER-Organisation“) –
gestützt auf das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen
ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des
ITER-Projekts (nachstehend „das ITER-Übereinkommen“), das am 21. November
2006 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die
Kommission, der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung der
Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea,
der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika geschlossen wurde,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22.
März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten dieser Gemeinschaften (1) (nachstehend “EG-Personalstatut”),
gestützt auf das Personalstatut der ITER-Organisation (nachstehend „das
ITER-Personalstatut“), dessen Verabschiedung bei der ersten Sitzung des
ITER-Rates vom 27. November 2007 bestätigt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Gemäß Artikel 7.11 des ITER-Übereinkommens wird das Personal der
ITER-Organisation anhand seiner Qualifikationen unter Berücksichtigung
einer angemessenen Aufteilung der Posten unter den Mitgliedern im
Verhältnis zu ihrem jeweiligen Beitrag ernannt.
- Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) als Gastgeberpartei des
Projekts ist der größte Beitragszahler für dessen Errichtung und
Inbetriebnahme. Diese besondere Position von Euratom unter den
ITER-Parteien sollte bei der Personalbesetzung berücksichtigt werden.
- Die Kommission hat über Jahre beträchtliches technisches Fachwissen
in der Kernfusionsforschung entwickelt. Kommissionsbeamte, die Teil des
gemeinsamen ITER-Kernteams während des Zeitraums der Zusammenarbeit bei
den ITER Konstruktionsentwurfstätigkeiten (EDA) und der anschließenden
Übergangstätigkeiten waren, haben einen wesentlichen Beitrag zum Projekt
geleistet.
- Es ist im gemeinsamen Interesse der Kommission und der
ITER-Organisation, Kommissionsbeamte, die zur Entwicklung dieses
Fachwissens beigetragen haben, der ITER-Organisation zur Verfügung zu
stellen.
- Es sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, dass
Kommissionsbeamte, die in anderen Bereichen spezialisiert und am Projekt
interessiert sind, der ITER-Organisation zur Verfügung gestellt werden.
- Gemäß Artikel 1.2 des ITER-Personalstatuts besteht das ITER-Personal
aus natürlichen Personen, die einen Anstellungsvertrag mit der
ITER-Organisation geschlossen haben oder der ITER-Organisation durch
eine Abordnungsvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden.
- Die statutsgemäße Stellung der Kommissionsbeamten wird von der Art
der zu besetzenden Planstelle in der ITER-Organisation abhängen. Sie
werden der ITER-Organisation aufgrund einer Entscheidung der
Anstellungsbehörde in Übereinstimmung mit dem EG-Personalstatut zur
Verfügung gestellt.
- Eine enge und ständige Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation
und der Kommission ist notwendig, um das Zusammenspiel zwischen dem
ITER-Personalstatut und dem EG-Personalstatut zu regeln. Daher sollte
eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden, um Kommissionsbeamte
für die ITER-Organisation verfügbar zu machen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Durch diese Vereinbarung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen
Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die den Dienststellen der
Kommission zugeordnet sind (nachstehend „Beamte“), der ITER-Organisation
zur Verfügung gestellt werden können.
Artikel 2
Die Modalitäten, nach denen die Beamten der ITER-Organisation zur
Verfügung gestellt werden, hängen von der Art der in der ITER-Organisation
zu besetzenden Planstelle ab:
- Für Planstellen, bei denen die ITER Organisation direkte Beschäftigung
gemäß dem ITER-Personalstatut verlangt (ausschließlich beschränkt auf
sensible Posten im Bereich Leitungsfunktionen, besondere
Verantwortungsbereiche und nukleare Sicherheit), werden Beamte im
dienstlichen Interesse im Sinne von Artikel 37 Buchstabe a des
EG-Personalstatuts abgeordnet.
- Für andere projektbezogene (wissenschaftliche und technische)
Planstellen werden Beamte im Sinne des ITER Personalstatuts abgeordnet,
was einer dienstlichen Verwendung der Beamten im Sinne von Artikel 7 des
EG-Personalstatuts entspricht.
- Für Planstellen, die in keine der beiden oben genannten Kategorien
fallen, werden durch die ITER-Organisation ausgewählte Beamte von der
Kommission aus persönlichen Gründen beurlaubt und von der
ITER-Organisation im Wege der direkten Beschäftigung gemäß dem ITER
Personalstatut eingestellt - es sei denn, die Kommission entscheidet, dass
der Beamte im Rahmen der dienstlichen Verwendung oder der Abordnung im
dienstlichen Interesse zugewiesen werden soll.
ABORDNUNG VON BEAMTEN IM DIENSTLICHEN INTERESSE
Artikel 3
Direkt beschäftigte Beamte gemäß Artikel 2.1 werden aufgrund einer
Entscheidung der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 37 Buchstabe a und
Artikel 38 des EG Personalstatuts im dienstlichen Interesse abgeordnet.
Sie werden von der ITER-Organisation beschäftigt und direkt besoldet. Das
ITER-Personalstatut gilt für sie während der Dauer ihrer Abordnung.
Artikel 4
Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte dürfen weiterhin im Rahmen
des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (GKFS) versichert bleiben. Wenn ein
Beamter ausdrücklich erklärt, dass er im GKFS versichert bleiben möchte,
zahlt er keine Beiträge in das ITER-Krankenversicherungssystem und in das
Lebens- und Invaliditätsversicherungssystem ein.
Alle Beiträge, sowohl die des Dienstherrn als auch die des Beschäftigten,
werden monatlich von der ITER-Organisation an das Amt der Kommission für
die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche überwiesen.
Artikel 5
Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte leisten weiterhin Beiträge an
das Versorgungssystem der Gemeinschaften auf der Grundlage ihres Gehalts
für den aktiven Dienst entsprechend ihrem Dienstgrad und ihrer
Dienstaltersstufe in der Kommission. Sie zahlen keine Beiträge an den
ITER-Pensionsfond.
Alle Beiträge, sowohl die des Dienstherrn als auch die des Beschäftigten,
werden monatlich von der ITER-Organisation an das Amt der Kommission für
die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche überwiesen.
Artikel 6
Die ITER-Organisation und das Amt der Kommission für die Feststellung und
Abwicklung individueller Ansprüche ermöglichen durch geeignete
Vorkehrungen folgende Abläufe:
- Die ITER-Organisation zahlt für Beamte, die dem GKFS angeschlossen
bleiben wollen, den Beitrag des Dienstherrn und den Beitrag des
Beschäftigten in das GKFS ein, wobei die Summe beider Beiträge dem
Gesamtbetrag entspricht, der anfallen würde, wenn der abgeordnete Beamte
dem ITER-System angehören würde. Jeglicher Fehlbetrag beim Beitrag des
Dienstherrn wird von der Kommission übernommen. Jeglicher Fehlbetrag beim
Beitrag des Beschäftigten wird von dem Beamten getragen und wird in der
Bestimmung des Gehaltsausgleichs gemäß Artikel 38 Buchstabe d des
EG-Personalstatuts entsprechend berücksichtigt.
- Die ITER-Organisation zahlt den Beitrag des Dienstherrn und den Beitrag
des Beschäftigten in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften
ein, wobei die Summe beider Beiträge dem Gesamtbetrag entspricht, der
anfallen würde, wenn der abgeordnete Beamte dem ITER-System angehören
würde. Jeglicher Fehlbetrag beim Beitrag des Dienstherrn wird von der
Kommission übernommen. Jeglicher Fehlbetrag beim Beitrag des Beschäftigten
wird von dem Beamten getragen und wird in der Bestimmung des
Gehaltsausgleichs gemäß Artikel 38 Buchstabe d des EG-Personalstatuts
entsprechend berücksichtigt.
- Die ITER-Organisation teilt die Elemente mit, einschließlich der
verschiedenen Zulagen, die dem Beamten gezahlt werden, die zur Bestimmung
des Gehaltsausgleichs gemäß Artikel 38 Buchstabe d des EG-Personalstatuts
notwendig sind.
Artikel 7
Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte haben während der Dauer der
Abordnung eine doppelte Laufbahn.
Die Beamten setzen ihre Laufbahn bei den Kommissionsdienststellen fort.
- Ihre Leistung wird von der Kommission beurteilt. Zu diesem Zweck
übermittelt die ITER-Organisation zu Beginn jedes Jahres einen Bericht
über die Leistung jedes im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten,
der die vorhergehenden 12 Monate abdeckt.
- Es sind geeignete Vorkehrungen zur Bestimmung des Inhalts der von der
Kommission benötigten Informationen zu treffen. Die der Kommission
übermittelten Informationen werden auch dem Beamten mitgeteilt.
- Die ITER-Organisation ermöglicht für jeden Beamten die Führung von
Personalgesprächen durch seine Vorgesetzten bei der Kommission. Diese
Personalgespräche finden in der Regel am Sitz der ITER-Organisation statt.
- Die Beamten nehmen während ihrer Abordnung an der jährlichen
Beförderungsrunde der Kommission teil und sind nicht von der Beförderung
in Übereinstimmung mit dem EG-Personalstatut ausgeschlossen.
Die Beamten setzen ebenfalls ihre Laufbahn in der ITER-Organisation auf
der Grundlage des ITER-Personalstatuts fort.
Artikel 8
Die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten haben
Urlaubsansprüche im Sinne des ITER-Personalstatuts
Artikel 9
Die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten unterliegen den
Dienstreisevorschriften der ITER-Organisation.
DIENSTLICHE VERWENDUNG VON BEAMTEN
Artikel 10
Beamte, die im Sinne von Artikel 2.2 abgeordnet sind, werden von der
Anstellungsbehörde der ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen
Verwendung zugewiesen und gelten als Beamte im aktiven Dienst der
Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 35 Buchstabe a des
EG-Personalstatuts. Ihre Zuweisung im Rahmen der dienstlichen Verwendung
unterliegt einer zwischen der Kommission und der ITER-Organisation zu
schließenden Abordnungs¬vereinbarung.
Artikel 11
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des EG-Personalstatuts dürfen Beamte, die der
ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesen sind,
keine Zulagen von der ITER-Organisation annehmen.
Artikel 12
Beamte, die im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesen wurden,
setzen ihre Laufbahn bei den Kommissionsdienststellen fort. Es sind
Regelungen zu treffen, die den in Artikel 7 genannten entsprechen.
Artikel 13
Urlaubsansprüche regeln sich in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Beschäftigungsbedingungen des zugewiesenen Beamten, die die Kommission dem
Generaldirektor der ITER-Organisation mitteilt. Zeitpunkt und Dauer des
Urlaubs während der Zuweisung im Rahmen der dienstlichen Verwendung
bedürfen der Zustimmung des Generaldirektors der ITER-Organisation und
müssen mit dem ITER-Personalstatut im Einklang stehen. Der Generaldirektor
der ITER-Organisation bemüht sich jedoch darum, es den zugewiesenen
Beamten zu ermöglichen, ihre jährlichen Urlaubsansprüche vollständig
auszuschöpfen. Der Generaldirektor der ITER-Organisation unterrichtet die
Kommission regelmäßig über die von zugewiesenen Beamten in Anspruch
genommenen Urlaubstage.
Der Generaldirektor der ITER-Organisation und die Kommission stimmen sich
rechtzeitig vor dem Ende der Zuweisung darüber ab, wie mit den während des
Zeitraums der Zuweisung zur ITER-Organisation entstandenen und nicht
ausgeschöpften Urlaubsansprüchen zu verfahren ist.
Artikel 14
Beamte, die der ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen Verwendung
zugewiesen worden sind, unterliegen bei Dienstreisen für die
ITER-Organisation den Vorschriften der ITER-Organisation. Dienstreisen für
die Kommission unterliegen den Vorschriften der Kommission.
Artikel 15
Beamte, die der ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen Verwendung
zugewiesen worden sind, vermeiden jegliche Situation, die zu einem
Interessenkonflikt führen könnte. Sollte ein Interessenkonflikt auftreten,
unterrichtet der im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesene Beamte
unverzüglich die Kommission und die ITER-Organisation.
Die Kommission beziehungsweise die ITER-Organisation treffen geeignete
Maßnahmen, um diese Situation zu beenden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Gemäß Artikel 45.2 des EG-Personalstatuts müssen Beamte vor ihrer ersten
Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass sie in einer dritten
Sprache arbeiten können. Die Kommission benennt der ITER-Organisation die
Beamten, die diese Voraussetzung noch nicht erfüllen. Die
ITER-Organisation unterstützt Sprachkurse für die betroffenen Beamten.
Artikel 17
Die ITER Organisation unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede
Disziplinarmaßnahme, die gemäß Artikel 22 des ITER-Personalstatuts gegen
einen im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten eingeleitet wurde.
Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte unterliegen weiterhin den
Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 86 des EG-Personalstatuts für ihre
Handlungen oder Verhaltensweisen in Bezug auf ihre Funktion bei den
Kommissionsdienststellen sowie für jede Handlung oder Verhaltensweise, die
sich negativ auf ihre Stellung auswirken könnte.
Beamte, die im Rahmen der dienstlichen Verwendung der ITER-Organisation
zugewiesen wurden, unterliegen weiterhin den Disziplinarmaßnahmen nach
Artikel 86 des EG-Personalstatuts. Die notwendigen administrativen
Ermittlungen werden zwischen der Kommission und der ITER-Organisation
vereinbart.
Artikel 18
Zur Erleichterung der Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung wird ein
Verbindungsausschuss eingerichtet, der aus 4 Vertretern jeder Partei
dieser Vereinbarung besteht. Der Verbindungsausschuss tritt in der Regel
einmal jährlich zusammen.
Artikel 19
Jede Änderung dieser Verwaltungsvereinbarung bedarf einer schriftlichen
Übereinkunft zwischen der ITER-Organisation und der Kommission.
Artikel 20
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft
und bleibt für fünf Jahre in Kraft. Sie verlängert sich automatisch um
Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, die ITER-Organisation oder
die Kommission teilt der jeweils anderen Partei spätestens sechs Monate
vor Ablauf ihrer Gültigkeit ihre Absicht zur Beendigung dieser
Verwaltungsvereinbarung schriftlich mit.
Artikel 21
Diese Verwaltungsvereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen
der ITER-Organisation und der Kommission beendet werden.
Brüssel, den 19 November 2008 in zwei Originalen
Für die ITER Organisation
Unterschreiben
Kanane Ikeda
Generaldirektor |
Für die Kommission
Unterschreiben
José Manuel Silva Rodriguez
Generaldirektor |
Für zusätzliche Informationen :
_____________________
Footnotes
(1) OJ No L124 ,27.04.2004, p.1 |