>> de | en | fr  N° 24-2009 / 08.04.2009
 

VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DER INTERNATIONALEN ITER-FUSIONSENERGIEORGANISATION FÜR DIE GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG DES ITER-PROJEKTS ÜBER DIE ABORDNUNG VON BEAMTEN IM DIENSTLICHEN INTERESSE ZUR ITER-ORGANISATION UND DIE DIENSTLICHE VERWENDUNG VON BEAMTEN BEI DER ITER-ORGANISATION

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (nachstehend „die Kommission“)

und

DIE INTERNATIONALE FUSIONSENERGIEORGANISATION FÜR DIE GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG DES ITER-PROJEKTS (nachstehend „die ITER-Organisation“) –

gestützt auf das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (nachstehend „das ITER-Übereinkommen“), das am 21. November 2006 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung der Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen wurde,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (1) (nachstehend “EG-Personalstatut”),

gestützt auf das Personalstatut der ITER-Organisation (nachstehend „das ITER-Personalstatut“), dessen Verabschiedung bei der ersten Sitzung des ITER-Rates vom 27. November 2007 bestätigt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Gemäß Artikel 7.11 des ITER-Übereinkommens wird das Personal der ITER-Organisation anhand seiner Qualifikationen unter Berücksichtigung einer angemessenen Aufteilung der Posten unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Beitrag ernannt.
     
  2. Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) als Gastgeberpartei des Projekts ist der größte Beitragszahler für dessen Errichtung und Inbetriebnahme. Diese besondere Position von Euratom unter den ITER-Parteien sollte bei der Personalbesetzung berücksichtigt werden.
     
  3. Die Kommission hat über Jahre beträchtliches technisches Fachwissen in der Kernfusionsforschung entwickelt. Kommissionsbeamte, die Teil des gemeinsamen ITER-Kernteams während des Zeitraums der Zusammenarbeit bei den ITER Konstruktionsentwurfstätigkeiten (EDA) und der anschließenden Übergangstätigkeiten waren, haben einen wesentlichen Beitrag zum Projekt geleistet.
     
  4. Es ist im gemeinsamen Interesse der Kommission und der ITER-Organisation, Kommissionsbeamte, die zur Entwicklung dieses Fachwissens beigetragen haben, der ITER-Organisation zur Verfügung zu stellen.
     
  5. Es sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Kommissionsbeamte, die in anderen Bereichen spezialisiert und am Projekt interessiert sind, der ITER-Organisation zur Verfügung gestellt werden.
     
  6. Gemäß Artikel 1.2 des ITER-Personalstatuts besteht das ITER-Personal aus natürlichen Personen, die einen Anstellungsvertrag mit der ITER-Organisation geschlossen haben oder der ITER-Organisation durch eine Abordnungsvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden.
     
  7. Die statutsgemäße Stellung der Kommissionsbeamten wird von der Art der zu besetzenden Planstelle in der ITER-Organisation abhängen. Sie werden der ITER-Organisation aufgrund einer Entscheidung der Anstellungsbehörde in Übereinstimmung mit dem EG-Personalstatut zur Verfügung gestellt.
     
  8. Eine enge und ständige Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation und der Kommission ist notwendig, um das Zusammenspiel zwischen dem ITER-Personalstatut und dem EG-Personalstatut zu regeln. Daher sollte eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden, um Kommissionsbeamte für die ITER-Organisation verfügbar zu machen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Durch diese Vereinbarung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die den Dienststellen der Kommission zugeordnet sind (nachstehend „Beamte“), der ITER-Organisation zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 2

Die Modalitäten, nach denen die Beamten der ITER-Organisation zur Verfügung gestellt werden, hängen von der Art der in der ITER-Organisation zu besetzenden Planstelle ab:

  1. Für Planstellen, bei denen die ITER Organisation direkte Beschäftigung gemäß dem ITER-Personalstatut verlangt (ausschließlich beschränkt auf sensible Posten im Bereich Leitungsfunktionen, besondere Verantwortungsbereiche und nukleare Sicherheit), werden Beamte im dienstlichen Interesse im Sinne von Artikel 37 Buchstabe a des EG-Personalstatuts abgeordnet.
     
  2. Für andere projektbezogene (wissenschaftliche und technische) Planstellen werden Beamte im Sinne des ITER Personalstatuts abgeordnet, was einer dienstlichen Verwendung der Beamten im Sinne von Artikel 7 des EG-Personalstatuts entspricht.
     
  3. Für Planstellen, die in keine der beiden oben genannten Kategorien fallen, werden durch die ITER-Organisation ausgewählte Beamte von der Kommission aus persönlichen Gründen beurlaubt und von der ITER-Organisation im Wege der direkten Beschäftigung gemäß dem ITER Personalstatut eingestellt - es sei denn, die Kommission entscheidet, dass der Beamte im Rahmen der dienstlichen Verwendung oder der Abordnung im dienstlichen Interesse zugewiesen werden soll.

ABORDNUNG VON BEAMTEN IM DIENSTLICHEN INTERESSE

Artikel 3

Direkt beschäftigte Beamte gemäß Artikel 2.1 werden aufgrund einer Entscheidung der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 38 des EG Personalstatuts im dienstlichen Interesse abgeordnet. Sie werden von der ITER-Organisation beschäftigt und direkt besoldet. Das ITER-Personalstatut gilt für sie während der Dauer ihrer Abordnung.

Artikel 4

Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte dürfen weiterhin im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (GKFS) versichert bleiben. Wenn ein Beamter ausdrücklich erklärt, dass er im GKFS versichert bleiben möchte, zahlt er keine Beiträge in das ITER-Krankenversicherungssystem und in das Lebens- und Invaliditätsversicherungssystem ein.

Alle Beiträge, sowohl die des Dienstherrn als auch die des Beschäftigten, werden monatlich von der ITER-Organisation an das Amt der Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche überwiesen.

Artikel 5

Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte leisten weiterhin Beiträge an das Versorgungssystem der Gemeinschaften auf der Grundlage ihres Gehalts für den aktiven Dienst entsprechend ihrem Dienstgrad und ihrer Dienstaltersstufe in der Kommission. Sie zahlen keine Beiträge an den ITER-Pensionsfond.

Alle Beiträge, sowohl die des Dienstherrn als auch die des Beschäftigten, werden monatlich von der ITER-Organisation an das Amt der Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche überwiesen.

Artikel 6

Die ITER-Organisation und das Amt der Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche ermöglichen durch geeignete Vorkehrungen folgende Abläufe:

  • Die ITER-Organisation zahlt für Beamte, die dem GKFS angeschlossen bleiben wollen, den Beitrag des Dienstherrn und den Beitrag des Beschäftigten in das GKFS ein, wobei die Summe beider Beiträge dem Gesamtbetrag entspricht, der anfallen würde, wenn der abgeordnete Beamte dem ITER-System angehören würde. Jeglicher Fehlbetrag beim Beitrag des Dienstherrn wird von der Kommission übernommen. Jeglicher Fehlbetrag beim Beitrag des Beschäftigten wird von dem Beamten getragen und wird in der Bestimmung des Gehaltsausgleichs gemäß Artikel 38 Buchstabe d des EG-Personalstatuts entsprechend berücksichtigt.
     
  • Die ITER-Organisation zahlt den Beitrag des Dienstherrn und den Beitrag des Beschäftigten in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften ein, wobei die Summe beider Beiträge dem Gesamtbetrag entspricht, der anfallen würde, wenn der abgeordnete Beamte dem ITER-System angehören würde. Jeglicher Fehlbetrag beim Beitrag des Dienstherrn wird von der Kommission übernommen. Jeglicher Fehlbetrag beim Beitrag des Beschäftigten wird von dem Beamten getragen und wird in der Bestimmung des Gehaltsausgleichs gemäß Artikel 38 Buchstabe d des EG-Personalstatuts entsprechend berücksichtigt.
     
  • Die ITER-Organisation teilt die Elemente mit, einschließlich der verschiedenen Zulagen, die dem Beamten gezahlt werden, die zur Bestimmung des Gehaltsausgleichs gemäß Artikel 38 Buchstabe d des EG-Personalstatuts notwendig sind.

Artikel 7

Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte haben während der Dauer der Abordnung eine doppelte Laufbahn.

Die Beamten setzen ihre Laufbahn bei den Kommissionsdienststellen fort.

  • Ihre Leistung wird von der Kommission beurteilt. Zu diesem Zweck übermittelt die ITER-Organisation zu Beginn jedes Jahres einen Bericht über die Leistung jedes im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten, der die vorhergehenden 12 Monate abdeckt.
     
  • Es sind geeignete Vorkehrungen zur Bestimmung des Inhalts der von der Kommission benötigten Informationen zu treffen. Die der Kommission übermittelten Informationen werden auch dem Beamten mitgeteilt.
     
  • Die ITER-Organisation ermöglicht für jeden Beamten die Führung von Personalgesprächen durch seine Vorgesetzten bei der Kommission. Diese Personalgespräche finden in der Regel am Sitz der ITER-Organisation statt.
     
  • Die Beamten nehmen während ihrer Abordnung an der jährlichen Beförderungsrunde der Kommission teil und sind nicht von der Beförderung in Übereinstimmung mit dem EG-Personalstatut ausgeschlossen.

Die Beamten setzen ebenfalls ihre Laufbahn in der ITER-Organisation auf der Grundlage des ITER-Personalstatuts fort.

Artikel 8

Die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten haben Urlaubsansprüche im Sinne des ITER-Personalstatuts

Artikel 9

Die im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten unterliegen den Dienstreisevorschriften der ITER-Organisation.

DIENSTLICHE VERWENDUNG VON BEAMTEN

Artikel 10

Beamte, die im Sinne von Artikel 2.2 abgeordnet sind, werden von der Anstellungsbehörde der ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesen und gelten als Beamte im aktiven Dienst der Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 35 Buchstabe a des EG-Personalstatuts. Ihre Zuweisung im Rahmen der dienstlichen Verwendung unterliegt einer zwischen der Kommission und der ITER-Organisation zu schließenden Abordnungs¬vereinbarung.

Artikel 11

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des EG-Personalstatuts dürfen Beamte, die der ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesen sind, keine Zulagen von der ITER-Organisation annehmen.

Artikel 12

Beamte, die im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesen wurden, setzen ihre Laufbahn bei den Kommissionsdienststellen fort. Es sind Regelungen zu treffen, die den in Artikel 7 genannten entsprechen.

Artikel 13

Urlaubsansprüche regeln sich in Übereinstimmung mit den einschlägigen Beschäftigungsbedingungen des zugewiesenen Beamten, die die Kommission dem Generaldirektor der ITER-Organisation mitteilt. Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs während der Zuweisung im Rahmen der dienstlichen Verwendung bedürfen der Zustimmung des Generaldirektors der ITER-Organisation und müssen mit dem ITER-Personalstatut im Einklang stehen. Der Generaldirektor der ITER-Organisation bemüht sich jedoch darum, es den zugewiesenen Beamten zu ermöglichen, ihre jährlichen Urlaubsansprüche vollständig auszuschöpfen. Der Generaldirektor der ITER-Organisation unterrichtet die Kommission regelmäßig über die von zugewiesenen Beamten in Anspruch genommenen Urlaubstage.

Der Generaldirektor der ITER-Organisation und die Kommission stimmen sich rechtzeitig vor dem Ende der Zuweisung darüber ab, wie mit den während des Zeitraums der Zuweisung zur ITER-Organisation entstandenen und nicht ausgeschöpften Urlaubsansprüchen zu verfahren ist.

Artikel 14

Beamte, die der ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesen worden sind, unterliegen bei Dienstreisen für die ITER-Organisation den Vorschriften der ITER-Organisation. Dienstreisen für die Kommission unterliegen den Vorschriften der Kommission.

Artikel 15

Beamte, die der ITER-Organisation im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesen worden sind, vermeiden jegliche Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Sollte ein Interessenkonflikt auftreten, unterrichtet der im Rahmen der dienstlichen Verwendung zugewiesene Beamte unverzüglich die Kommission und die ITER-Organisation.

Die Kommission beziehungsweise die ITER-Organisation treffen geeignete Maßnahmen, um diese Situation zu beenden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Gemäß Artikel 45.2 des EG-Personalstatuts müssen Beamte vor ihrer ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten können. Die Kommission benennt der ITER-Organisation die Beamten, die diese Voraussetzung noch nicht erfüllen. Die ITER-Organisation unterstützt Sprachkurse für die betroffenen Beamten.

Artikel 17

Die ITER Organisation unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Disziplinarmaßnahme, die gemäß Artikel 22 des ITER-Personalstatuts gegen einen im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten eingeleitet wurde.

Im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte unterliegen weiterhin den Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 86 des EG-Personalstatuts für ihre Handlungen oder Verhaltensweisen in Bezug auf ihre Funktion bei den Kommissionsdienststellen sowie für jede Handlung oder Verhaltensweise, die sich negativ auf ihre Stellung auswirken könnte.

Beamte, die im Rahmen der dienstlichen Verwendung der ITER-Organisation zugewiesen wurden, unterliegen weiterhin den Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 86 des EG-Personalstatuts. Die notwendigen administrativen Ermittlungen werden zwischen der Kommission und der ITER-Organisation vereinbart.

Artikel 18

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung wird ein Verbindungsausschuss eingerichtet, der aus 4 Vertretern jeder Partei dieser Vereinbarung besteht. Der Verbindungsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.

Artikel 19

Jede Änderung dieser Verwaltungsvereinbarung bedarf einer schriftlichen Übereinkunft zwischen der ITER-Organisation und der Kommission.

Artikel 20

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt für fünf Jahre in Kraft. Sie verlängert sich automatisch um Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, die ITER-Organisation oder die Kommission teilt der jeweils anderen Partei spätestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Gültigkeit ihre Absicht zur Beendigung dieser Verwaltungsvereinbarung schriftlich mit.

Artikel 21

Diese Verwaltungsvereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der ITER-Organisation und der Kommission beendet werden.

Brüssel, den 19 November 2008 in zwei Originalen

Für die ITER Organisation
    Unterschreiben
Kanane Ikeda
Generaldirektor
Für die Kommission
    Unterschreiben
José Manuel Silva Rodriguez
Generaldirektor

Für zusätzliche Informationen :
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Footnotes

(1) OJ No L124 ,27.04.2004, p.1

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   Verfasser: DG RTD