Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009
Statistiken über die Beurteilungen und die allgemeine
Verteilung des Gesamtleistungsniveaus sowie die vorläufigen förmlichen
Pläne
Empfehlungen der paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse AD
und AST
Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse für die
Funktionsgruppen AD und AST haben die Statistiken zum Beurteilungs- und
Beförderungsverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 8
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und Artikel 5 Absatz 3
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
geprüft.
Gemäß den vorgenannten Bestimmungen können die Ausschüsse Empfehlungen an
die Generaldirektionen und die Generaldirektion Personal und Verwaltung
richten. Ferner ist vorgesehen, dass die Analyse der Ausschüsse dem
Personal zur Kenntnis gebracht wird.
Mit dieser Verwaltungsmitteilung wird den vorgenannten Bestimmungen
nachgekommen.
Die Ausschüsse konnten die Angaben sämtlicher Generaldirektionen
einbeziehen mit Ausnahme des auswärtigen Dienstes, der Kabinette und der
Ad-hoc-Gruppe. Die Daten zu diesen Dienststellen werden später geprüft.
Bei ihrer Prüfung sind die Ausschüsse zu den folgenden Bemerkungen und
Empfehlungen gelangt.
• Paritätischer Beurteilungs- und Beförderungsausschuss AD
- Der Ausschuss stellt fest, dass einer Generaldirektion ein
Rechenfehler unterlaufen ist.
- Der Ausschuss hat die Prozentsätze der Einstufungen in das
Leistungsniveau IA in den Besoldungsgruppen AD5 und AD6 geprüft, um sich
zu vergewissern, dass die in Artikel 6 Absatz 4
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vorgesehene
Verringerung nicht vollständig zu Lasten der Einstellungsdienstgrade
vorgenommen wurde. Wie der Ausschuss festgestellt hat, war das in einer
Generaldirektion der Fall. Die betreffende Generaldirektion hat ihre
Vorschläge umgehend im Sinne einer Verringerung des Prozentsatzes
überarbeitet, so dass der Ausschuss keinen Anlass mehr sieht, eine
Einzelempfehlung abzugeben.
- Bei der Einstufung in das Leistungsniveau III wurden Unterschiede
festgestellt. Während in 18 Generaldirektionen niemand in das
Leistungsniveau III eingestuft wurde, erreichte der Anteil der
Einstufungen in dieses Niveau in anderen Dienststellen bis zu 6 %.
Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, angesichts dieser
Umstände ein besonderes Augenmerk auf Leistungsbewertungen zu richten,
die zu einer Einstufung in das Leistungsniveau III führen könnten, und
darauf zu achten, dass eine gegenüber den vorherigen Beurteilungen
schlechtere Bewertung durch die im Beurteilungszeitraum erbrachten
Leistungen eindeutig gerechtfertigt wird.
- Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der 2008 beförderten
Beamten, die in der Beurteilungsrunde 2009 ins Leistungsniveau II
eingestuft werden könnten, in einer Generaldirektion über 90 % liegt.
Die betreffende Generaldirektion hat ihre Vorschläge umgehend im Sinne
einer Verbesserung der Prozentsätze überarbeitet, so dass der Ausschuss
keinen Anlass mehr sieht, eine Einzelempfehlung abzugeben.
- Wie der Ausschuss feststellt, liegt der Prozentsatz der Einstufungen
in die Leistungsniveaus IA und IB im Fall der Beamten der
Besoldungsgruppe AD 14 generell unter 8 % bzw. 22 %. Der Ausschuss nimmt
zur Kenntnis, dass die Einstufungen in dieser Besoldungsgruppe keine
Auswirkungen auf die Beförderungen haben, da hier eine Beförderung
aufgrund
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts ausgeschlossen ist.
- In einigen Generaldirektionen wurde das verfügbare Punktekontingent
je Leistungsniveau nicht ausgeschöpft.
Der Ausschuss fordert die betreffenden Generaldirektionen auf, die
Nichtausschöpfung der Punktekontingente zu analysieren und darauf zu
achten, dass die vergleichende Abwägung der Verdienste, die zu dieser
Punktevergabe geführt hat, korrekt durchgeführt wurde.
- Der prozentuale Anteil der Beamten innerhalb des Leistungsniveaus
II, die 4 Beförderungspunkte erhalten können, schwankt erheblich von
Generaldirektion zu Generaldirektion.
- Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Beamten, auf
die der Konvergenzplan gemäß Anhang II
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts anwendbar ist, nach
den in diesem Stadium des Verfahrens verfügbaren Informationen innerhalb
der theoretischen Verweildauer in ihrer Besoldungsgruppe befördert
werden könnte.
- Der Ausschuss stellt fest, dass es keine statistisch signifikanten
und strukturellen Unterschiede zwischen den Dienstorten gibt.
Abschließend fordert der Ausschuss die Generaldirektion Personal und
Verwaltung auf, die vorgenannten Umstände und Auffälligkeiten bei der
Bewertung des Beurteilungsverfahrens gemäß Artikel 10
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts zu berücksichtigen,
und im Rahmen einer engeren Gruppe zu prüfen, inwieweit die
Generaldirektionen seinen Empfehlungen nachgekommen sind.
• Paritätischer Beurteilungs- und Beförderungsausschuss AST
- Der Ausschuss stellt fest, dass einer Generaldirektion Rechenfehler
unterlaufen sind.
- Der Ausschuss hat Unterschiede in folgenden Fällen festgestellt:
- Prozentsatz der Einstufungen in das Leistungsniveau IA in den
Besoldungsgruppen AST1, AST2 und AST3 im Verhältnis zu den übrigen
Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe „AST“.
- Prozentsatz der Einstufungen in das Leistungsniveau IA in den
Laufbahnen C und D im Verhältnis zu den Besoldungsgruppen der
Funktionsgruppe „AST“.
Angesichts dieser Unterschiede empfiehlt der Ausschuss allen
Generaldirektionen, sämtliche der Funktionsgruppen AST angehörigen
Beamten unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe oder Laufbahn ausgewogen
zu behandeln. Ferner fordert er die GD ADMIN auf, diesen Umstand bei der
Bewertung des Beurteilungsverfahrens gemäß Artikel 10
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts zu berücksichtigen.
- Bei der Einstufung in das Leistungsniveau III wurden Unterschiede
festgestellt. Während in 10 Generaldirektionen niemand in das
Leistungsniveau III eingestuft wurde, erreichte der Anteil der
Einstufungen in dieses Niveau in anderen Dienststellen bis zu 6 %.
Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, angesichts dieser
Umstände ein besonderes Augenmerk auf Leistungsbewertungen zu richten,
die zu einer Einstufung in das Leistungsniveau III führen könnten, und
darauf zu achten, dass eine gegenüber den vorherigen Beurteilungen
schlechtere Bewertung durch die im Beurteilungszeitraum erbrachten
Leistungen eindeutig gerechtfertigt wird. Der Ausschuss weist die
Generaldirektionen darauf hin, dass auch für dieses Leistungsniveau
Ausnahmeregelungen beantragt werden können. Ferner fordert er die GD
ADMIN auf, die Verteilung der Einstufungen in das Leistungsniveau III
über die Funktionsgruppen AD und AST sowie über die verschiedenen
Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST hinweg bei der Bewertung des
Beurteilungsverfahrens gemäß Artikel 10
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts zu untersuchen.
- Der prozentuale Anteil der Beamten innerhalb des Leistungsniveaus
II, die 4 Beförderungspunkte erhalten können, schwankt von
Generaldirektion zu Generaldirektion.
- In einigen Generaldirektionen wurde das verfügbare Punktekontingent
je Leistungsniveau nicht ausgeschöpft.
Der Ausschuss fordert die betreffenden Generaldirektionen auf, die
Nichtausschöpfung der Punktekontingente zu analysieren und darauf zu
achten, dass die vergleichende Abwägung der Verdienste, die zu dieser
Punktevergabe geführt hat, korrekt durchgeführt wurde.
- Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der 2008 beförderten
Beamten, die in der Beurteilungsrunde 2009 ins Leistungsniveau II
eingestuft werden könnten, in 3 Generaldirektionen bei oder über 90 %
liegt. Zwei dieser Generaldirektionen haben ihre Vorschläge umgehend im
Sinne einer Verbesserung der Prozentsätze überarbeitet, so dass der
Ausschuss keinen Anlass mehr sieht, eine Einzelempfehlung abzugeben. Im
Juristischen Dienst würde der Prozentsatz ohne eine Überarbeitung bei 91
% liegen.
Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst
(Rechtssache F-19/06) fordert der Ausschuss die betreffenden
Generaldirektionen auf, der Leistungsentwicklung der 2008 beförderten
Beamten besondere Aufmerksamkeit beizumessen.
- Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Beamten, auf
die der Konvergenzplan gemäß Anhang II
der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts anwendbar ist, nach
den in diesem Stadium des Verfahrens verfügbaren Informationen innerhalb
der theoretischen Verweildauer in ihrer Besoldungsgruppe befördert
werden könnte.
- Der Ausschuss stellt fest, dass es keine statistisch signifikanten
und strukturellen Unterschiede zwischen den Dienstorten gibt.
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