>> de | en | fr  N° 35-2009 / 13.05.2009
 

Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009

Statistiken über die Beurteilungen und die allgemeine Verteilung des Gesamtleistungsniveaus sowie die vorläufigen förmlichen Pläne

Empfehlungen der paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse AD und AST

Die paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse für die Funktionsgruppen AD und AST haben die Statistiken zum Beurteilungs- und Beförderungsverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und Artikel 5 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geprüft.

Gemäß den vorgenannten Bestimmungen können die Ausschüsse Empfehlungen an die Generaldirektionen und die Generaldirektion Personal und Verwaltung richten. Ferner ist vorgesehen, dass die Analyse der Ausschüsse dem Personal zur Kenntnis gebracht wird.

Mit dieser Verwaltungsmitteilung wird den vorgenannten Bestimmungen nachgekommen.

Die Ausschüsse konnten die Angaben sämtlicher Generaldirektionen einbeziehen mit Ausnahme des auswärtigen Dienstes, der Kabinette und der
Ad-hoc-Gruppe. Die Daten zu diesen Dienststellen werden später geprüft.

Bei ihrer Prüfung sind die Ausschüsse zu den folgenden Bemerkungen und Empfehlungen gelangt.

• Paritätischer Beurteilungs- und Beförderungsausschuss AD

  • Der Ausschuss stellt fest, dass einer Generaldirektion ein Rechenfehler unterlaufen ist.
     
  • Der Ausschuss hat die Prozentsätze der Einstufungen in das Leistungsniveau IA in den Besoldungsgruppen AD5 und AD6 geprüft, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel 6 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vorgesehene Verringerung nicht vollständig zu Lasten der Einstellungsdienstgrade vorgenommen wurde. Wie der Ausschuss festgestellt hat, war das in einer Generaldirektion der Fall. Die betreffende Generaldirektion hat ihre Vorschläge umgehend im Sinne einer Verringerung des Prozentsatzes überarbeitet, so dass der Ausschuss keinen Anlass mehr sieht, eine Einzelempfehlung abzugeben.
     
  • Bei der Einstufung in das Leistungsniveau III wurden Unterschiede festgestellt. Während in 18 Generaldirektionen niemand in das Leistungsniveau III eingestuft wurde, erreichte der Anteil der Einstufungen in dieses Niveau in anderen Dienststellen bis zu 6 %.

    Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, angesichts dieser Umstände ein besonderes Augenmerk auf Leistungsbewertungen zu richten, die zu einer Einstufung in das Leistungsniveau III führen könnten, und darauf zu achten, dass eine gegenüber den vorherigen Beurteilungen schlechtere Bewertung durch die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen eindeutig gerechtfertigt wird.
     
  • Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der 2008 beförderten Beamten, die in der Beurteilungsrunde 2009 ins Leistungsniveau II eingestuft werden könnten, in einer Generaldirektion über 90 % liegt. Die betreffende Generaldirektion hat ihre Vorschläge umgehend im Sinne einer Verbesserung der Prozentsätze überarbeitet, so dass der Ausschuss keinen Anlass mehr sieht, eine Einzelempfehlung abzugeben.
     
  • Wie der Ausschuss feststellt, liegt der Prozentsatz der Einstufungen in die Leistungsniveaus IA und IB im Fall der Beamten der Besoldungsgruppe AD 14 generell unter 8 % bzw. 22 %. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Einstufungen in dieser Besoldungsgruppe keine Auswirkungen auf die Beförderungen haben, da hier eine Beförderung aufgrund der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ausgeschlossen ist.
     
  • In einigen Generaldirektionen wurde das verfügbare Punktekontingent je Leistungsniveau nicht ausgeschöpft.

    Der Ausschuss fordert die betreffenden Generaldirektionen auf, die Nichtausschöpfung der Punktekontingente zu analysieren und darauf zu achten, dass die vergleichende Abwägung der Verdienste, die zu dieser Punktevergabe geführt hat, korrekt durchgeführt wurde.
     
  • Der prozentuale Anteil der Beamten innerhalb des Leistungsniveaus II, die 4 Beförderungspunkte erhalten können, schwankt erheblich von Generaldirektion zu Generaldirektion.
     
  • Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Beamten, auf die der Konvergenzplan gemäß Anhang II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts anwendbar ist, nach den in diesem Stadium des Verfahrens verfügbaren Informationen innerhalb der theoretischen Verweildauer in ihrer Besoldungsgruppe befördert werden könnte.
     
  • Der Ausschuss stellt fest, dass es keine statistisch signifikanten und strukturellen Unterschiede zwischen den Dienstorten gibt.

Abschließend fordert der Ausschuss die Generaldirektion Personal und Verwaltung auf, die vorgenannten Umstände und Auffälligkeiten bei der Bewertung des Beurteilungsverfahrens gemäß Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts zu berücksichtigen,

und im Rahmen einer engeren Gruppe zu prüfen, inwieweit die Generaldirektionen seinen Empfehlungen nachgekommen sind.

• Paritätischer Beurteilungs- und Beförderungsausschuss AST

  • Der Ausschuss stellt fest, dass einer Generaldirektion Rechenfehler unterlaufen sind.
     
  • Der Ausschuss hat Unterschiede in folgenden Fällen festgestellt:
     
    • Prozentsatz der Einstufungen in das Leistungsniveau IA in den Besoldungsgruppen AST1, AST2 und AST3 im Verhältnis zu den übrigen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe „AST“.
       
    • Prozentsatz der Einstufungen in das Leistungsniveau IA in den Laufbahnen C und D im Verhältnis zu den Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe „AST“.

    Angesichts dieser Unterschiede empfiehlt der Ausschuss allen Generaldirektionen, sämtliche der Funktionsgruppen AST angehörigen Beamten unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe oder Laufbahn ausgewogen zu behandeln. Ferner fordert er die GD ADMIN auf, diesen Umstand bei der Bewertung des Beurteilungsverfahrens gemäß Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts zu berücksichtigen.
     

  • Bei der Einstufung in das Leistungsniveau III wurden Unterschiede festgestellt. Während in 10 Generaldirektionen niemand in das Leistungsniveau III eingestuft wurde, erreichte der Anteil der Einstufungen in dieses Niveau in anderen Dienststellen bis zu 6 %.

    Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, angesichts dieser Umstände ein besonderes Augenmerk auf Leistungsbewertungen zu richten, die zu einer Einstufung in das Leistungsniveau III führen könnten, und darauf zu achten, dass eine gegenüber den vorherigen Beurteilungen schlechtere Bewertung durch die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen eindeutig gerechtfertigt wird. Der Ausschuss weist die Generaldirektionen darauf hin, dass auch für dieses Leistungsniveau Ausnahmeregelungen beantragt werden können. Ferner fordert er die GD ADMIN auf, die Verteilung der Einstufungen in das Leistungsniveau III über die Funktionsgruppen AD und AST sowie über die verschiedenen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST hinweg bei der Bewertung des Beurteilungsverfahrens gemäß Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts zu untersuchen.
     
  • Der prozentuale Anteil der Beamten innerhalb des Leistungsniveaus II, die 4 Beförderungspunkte erhalten können, schwankt von Generaldirektion zu Generaldirektion.
     
  • In einigen Generaldirektionen wurde das verfügbare Punktekontingent je Leistungsniveau nicht ausgeschöpft.

    Der Ausschuss fordert die betreffenden Generaldirektionen auf, die Nichtausschöpfung der Punktekontingente zu analysieren und darauf zu achten, dass die vergleichende Abwägung der Verdienste, die zu dieser Punktevergabe geführt hat, korrekt durchgeführt wurde.
     
  • Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der 2008 beförderten Beamten, die in der Beurteilungsrunde 2009 ins Leistungsniveau II eingestuft werden könnten, in 3 Generaldirektionen bei oder über 90 % liegt. Zwei dieser Generaldirektionen haben ihre Vorschläge umgehend im Sinne einer Verbesserung der Prozentsätze überarbeitet, so dass der Ausschuss keinen Anlass mehr sieht, eine Einzelempfehlung abzugeben. Im Juristischen Dienst würde der Prozentsatz ohne eine Überarbeitung bei 91 % liegen.

    Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Rechtssache F-19/06) fordert der Ausschuss die betreffenden Generaldirektionen auf, der Leistungsentwicklung der 2008 beförderten Beamten besondere Aufmerksamkeit beizumessen.
     
  • Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Beamten, auf die der Konvergenzplan gemäß Anhang II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts anwendbar ist, nach den in diesem Stadium des Verfahrens verfügbaren Informationen innerhalb der theoretischen Verweildauer in ihrer Besoldungsgruppe befördert werden könnte.
     
  • Der Ausschuss stellt fest, dass es keine statistisch signifikanten und strukturellen Unterschiede zwischen den Dienstorten gibt.

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   Verfasser: ADMIN A6