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Versicherungsschutz der Ehepartner/anerkannten Lebenspartner (1) der Mitglieder

Aktualisierung für 2009
(Versicherungszeitraum: 01/07/2009 – 30/06/2010)

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Mitglieder des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (GKFS) deren Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner Versicherungsanspruch haben oder haben könnten und die in Artikel 13 und 14 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Bedingungen.

Diese Aktualisierung betrifft den Zeitraum von 01/07/2009 bis 30/06/2010.

  1. Primärer Versicherungsschutz vom GKFS für Ehepartner /anerkannte Lebenspartner ohne Einkommen

    Als Mitglied des GKFS, hat Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner Anspruch auf primären Versicherungsschutz durch Sie, sofern er keine Einkünfte aus einer derzeitig oder früher ausgeübten beruflichen Erwerbstätigkeit (Arbeitslosengeld, Invaliditätsrente, Pension, etc.) bezieht, wie in Artikel 13 der genannten Regelung festgelegt.

    Falls Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit hat und sich seine berufliche Situation seit letztem Jahr nicht verändert hat, sind keine weiteren Formalitäten erforderlich. Er hat weiterhin Anspruch auf primären Versicherungsschutz durch das GKFS.

    Sollte Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner während des Zeitraums von 01/07/2009 bis 30/06/2010 seine Berufstätigkeit aufgeben, bitten wir Sie, den diesbezüglichen Nachweis (siehe nachstehenden Punkt (D)) möglichst umgehend an Ihre Verwaltungsstelle und an die Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle zu senden (Adresse im Anhang 1).

    In diesem Fall hat Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner ab dem Tag, an dem er keine beruflichen Einkünfte mehr hat, Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen, vorausgesetzt er bezieht keine sonstigen Leistungen, wie z.B. Beihilfe, Ersatzleistungen, Ruhegehalt, etc.
     
  2. Ausnahmefälle des primären Versicherungsschutzes für berufstätige Ehepartner/ Anerkannte Lebenspartner (2)

    Falls Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner über Einkünfte aus Berufstätigkeit verfügt, kann er in Ausnahmefällen bis zur nächsten jährlichen Aktualisierung primäre Versicherungsleistungen vom GKFS beziehen, wenn er eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt:
     
    • sein jährliches, zu versteuerndes Einkommen beträgt weniger als 20% der in Annex 2 aufgeführten Höchstgrenze und er erbringt den Nachweis, dass er keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen kann (3); oder
       
    • die Höhe der Prämien für den Abschluss einer nationalen Krankenversicherung betragen mindestens 20 % seines zu versteuernden Einkommens aus beruflicher Tätigkeit, oder
       
    • das nationale Krankenversicherungssystem schreibt eine Probezeit vor (während dieser Probezeit)(3).
       
  3. Ergänzungsleistungen des GKFS für Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner mit beruflichem Einkommen

    Übt Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner eine berufliche Tätigkeit aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z.B. Altersrente, Invaliditätsrente, Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen), hat er bis zur nächsten jährlichen Aktualisierung Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, wenn beide folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
     
    1. Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft, Krankenhausaufenthalt) und
       
    2. seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen vor Abzug der Steuern (4) nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehe- oder anerkannte Lebenspartner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie im Anhang 2 des Dokuments.
       
  4. Aktualisierung des Versicherungsanspruchs des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners
     
    1. Wenn Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner bereits Anspruch auf zusätzliche Erstattungen vom GKFS hat müssen Sie der Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Arbrechnungsstelle den letzten, am 01.07.09 verfügbaren, Steuerbescheid vom Finanzministerium des betreffenden Landes zu senden, selbst wenn er sich auf Einkünfte aus dem Jahr 2007 bezieht oder ersatzweise ein anderes von den zuständigen nationalen Behörden ausgestelltes Dokument das das zu versteuernde Einkommen Ihres Ehe- oder anerkannten Lebenspartners angibt. Bitte beachten Sie, dass wir das vollständige Dokument benötigen. Sie können jedoch Beträge die sich auf Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Spareinlagen, etc. beziehen, durchzustreichen.
       
    2. Nimmt der Ehe- oder anerkannte Lebenspartner eine Berufstätigkeit auf, so verliert er seinen Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen. Ergänzende Leistungen werden zu Beginn der Berufstätigkeit nur auf Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung gewährt, aus der hervorgeht, dass die zu versteuernden Jahreseinkünfte des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners den zulässigen Höchstbetrag voraussichtlich nicht überschreiten werden (siehe Formular auf den Intracomm-Seiten des GKFS: 'Membership / Application Forms'). Eine Kopie des ersten vollständigen Gehaltsstreifens und des Arbeitsvertrages müssen der Erklärung beigefügt werden.

      Sollte sich nach Erhalt des ersten, entsprechenden Steuerbescheids herausstellen, dass diese Einkünfte den Höchstbetrag überschritten haben, behält sich das GKFS vor, rechtsgrundlos gezahlte Erstattungsbeträge zurückzufordern.
       
    3. Fall sich die berufliche Situation Ihres Ehe- oder anerkannten Lebenspartners während des Bezugszeitraums (von 01/07/2009 bis 30/06/2010) grundlegend ändert (Invalidität, Kündigung, Pensionierung oder Frühpensionierung) und er daher möglicherweise Anspruch auf zusätzliche Erstattungen haben könnte, teilen Sie dies bitte der Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle mit und fügen Sie ein aussagekräftiges Dokument bei, das die neue Situation bestätigt.

      Der ergänzende Versicherungsanspruch des GKFS wird in diesem Fall ab dem darauf folgenden 1. Juli gewährt.
       
  5. Aussetzung der zusätzlichen Erstattungen von Krankenkosten für Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner bis zur Vorlage des Steuerbescheids

    Wir weisen Sie darauf hin, dass ab 1. Juli 2009 die Erstattung der Krankheitskosten des Ehepartners/ anerkannten Lebenspartners, dem ergänzende Versicherungsleistungen gewährt werden, ausgesetzt werden, bis der letzte Steuerbescheid vorliegt.

    Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, Ihrer Verwaltung und der zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Situation der mitversicherten Personen gemäß Artikel 22 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 des Statuts anzuzeigen, und mitzuteilen, auf welche Leistungen die mitversicherte Person bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat und welche Leistungen der mitversicherten Person von dieser Versicherung gewährt wurden.
     
  6. So reichen Sie Anträge auf Erstattungen von Krankenkosten ein
     
    1. Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus und geben Sie deutlich den Namen des Kranken in der dafür vorgesehenen Spalte an.
       
    2. Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
       
      • • die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die Rezeptquittungen der Apotheke,
         
      • • Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners.
         
    3. Datieren und unterschreiben Sie den Erstattungsantrag und senden Sie ihn zusammen mit den Belegen an die für Sie zuständige Abrechnungsstelle (Adresse siehe Anhang 1). Bitte benutzen Sie keine Heftklammern.

    Anhang 1 – Abrechnungsstelle

    Brüssel

    Frau Helen JAMES ( +32-2-295.80.37
      Fax: +32-2-295.20.39
    E-Mail: PMO-RCAM-BRU-AFFIL@ec.europa.eu
       
    Postanschrift: Commission européenne
    PMO.3 – Bureau Liquidateur
    SC27 1/35
    B-1049 BRÜSSEL

    Achtung:
    Für die Erstattung der Krankheitskosten: Abrechnungsstelle: SC27 00/05

    Ministerrat

    Frau Anna ZAWRONEK ( +32-2-281.51.62
      Fax: +32-2-281.87.38
    E-Mail: Anna.Zawronek@consilium.europa.eu
       
    Postanschrift: Conseil des Ministres
    175, Rue de la Loi (0370-FK-11)
    B-1048 BRÜSSEL

    Luxemburg

    Frau Nathalie NOBLET ( +352-4301-30655
      Fax: +352-4301-36019
    E-Mail: PMO-RCAM-LUX-AFFIL@ec.europa.eu
       
    Postanschrift: Commission européenne
    PMO.5 – Bureau Liquidateur
    DRB-B1/85
    L-2920 LUXEMBURG

    Ispra

    Herr Paolo BARDELLI ( +39-0332-788026
      Fax: +39-0332-785479
    E-Mail: PMO-RCAM-IPR-AFFIL@ec.europa.eu
       
    Postanschrift: Commissione delle Comunità Europea
    Centro comune di Ricerca
    PMO.6 – Ufficio Liquidatore (TP 483)
    Via E. Fermi, 2749
    I – 21027 ISPRA (VA)

    Anhang 2 - Beträge für die einzelnen Länder

    LAND

    Betrag

    Währung
         
    BELGIEN 34.715,76 EUR
    BULGARIEN 47.867,44 BGN
    DÄNEMARK 360.920,73 DKK
    DEUTSCHLAND 34.333,89 EUR
    ESTLAND 461.706,07 EEK
    FINNLAND 41.589,48 EUR
    FRANKREICH 40.096,70 EUR
    GRIECHENLAND 32.979,97 EUR
    IRLAND 42.918,51 EUR
    ITALIEN 38.708,07 EUR
    LETTLAND 20.810,17 LVL
    LITAUEN 91.458,20 LTL
    LUXEMBURG 34.715,76 EUR
    MALTA 29.508,40 EUR
    NIEDERLANDE 37.874,89 EUR
    ÖSTERREICH 37.423,59 EUR
    POLEN 109.644,17 PLN
    PORTUGAL 31.834,35 EUR
    RUMÄNIEN 95.334,81 RON
    SLOVAKEI 918.600,88 SKK
    SLOVENIEN 31.313,62 EUR
    SPANIEN 35.271,21 EUR
    SCHWEDEN 377.309,07 SEK
    TSCHECHISCHE REPUBLIK 817.415,97 CZK
    UNGARN 7.779.010,30 HUF
    VEREINIGTES KÖNIGREICH 34.548,83 GBP
    ZYPERN 30.966,46 EUR
     
    AUSTRALIEN 63.813,56 AUD
    CANADA 51.172,77 CAD
    JAPAN 6.177.329,28 JPY
    SCHWEIZ 61.190,67 CHF
    USA 56.201,15 USD

___________________
Footnotes 

(1) Siehe Artikel 72 Absatz 1, Absatz 2 und Artikel Absatz 2 punkt (c) des Anhangs VII zum Statut.
(2) Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit: Gehalt, Einkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Ruhegeld, etc.
(3) Nachweise sind an die Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle zu senden
(4) Entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Sozialabgaben.

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   Verfasser: PMO