Versicherungsschutz der Ehepartner/anerkannten
Lebenspartner (1)
der Mitglieder
Aktualisierung für 2009
(Versicherungszeitraum: 01/07/2009 – 30/06/2010)
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Mitglieder des Gemeinsamen
Krankenfürsorgesystems (GKFS) deren Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner
Versicherungsanspruch haben oder haben könnten und die in Artikel 13 und
14 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten
der Europäischen Gemeinschaften genannten Bedingungen.
Diese Aktualisierung betrifft den Zeitraum von 01/07/2009 bis 30/06/2010.
- Primärer Versicherungsschutz vom GKFS für Ehepartner /anerkannte
Lebenspartner ohne Einkommen
Als Mitglied des GKFS, hat Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner
Anspruch auf primären Versicherungsschutz durch Sie, sofern er keine
Einkünfte aus einer derzeitig oder früher ausgeübten beruflichen
Erwerbstätigkeit (Arbeitslosengeld, Invaliditätsrente, Pension, etc.)
bezieht, wie in Artikel 13 der genannten Regelung festgelegt.
Falls Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner keine Einkünfte aus
einer beruflichen Erwerbstätigkeit hat und sich seine berufliche
Situation seit letztem Jahr nicht verändert hat, sind keine weiteren
Formalitäten erforderlich. Er hat weiterhin Anspruch auf primären
Versicherungsschutz durch das GKFS.
Sollte Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner während des Zeitraums
von 01/07/2009 bis 30/06/2010 seine Berufstätigkeit aufgeben, bitten wir
Sie, den diesbezüglichen Nachweis (siehe nachstehenden Punkt (D))
möglichst umgehend an Ihre Verwaltungsstelle und an die Dienststelle
"Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle zu
senden (Adresse im Anhang 1).
In diesem Fall hat Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner ab dem Tag,
an dem er keine beruflichen Einkünfte mehr hat, Anspruch auf primäre
Versicherungsleistungen, vorausgesetzt er bezieht keine sonstigen
Leistungen, wie z.B. Beihilfe, Ersatzleistungen, Ruhegehalt, etc.
- Ausnahmefälle des primären Versicherungsschutzes für berufstätige
Ehepartner/ Anerkannte Lebenspartner
(2)
Falls Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner über Einkünfte aus
Berufstätigkeit verfügt, kann er in Ausnahmefällen bis zur nächsten
jährlichen Aktualisierung primäre Versicherungsleistungen vom GKFS
beziehen, wenn er eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt:
- sein jährliches, zu versteuerndes Einkommen beträgt weniger als
20% der in Annex 2 aufgeführten Höchstgrenze und er erbringt den
Nachweis, dass er keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen
kann (3); oder
- die Höhe der Prämien für den Abschluss einer nationalen
Krankenversicherung betragen mindestens 20 % seines zu versteuernden
Einkommens aus beruflicher Tätigkeit, oder
- das nationale Krankenversicherungssystem schreibt eine Probezeit
vor (während dieser Probezeit)(3).
- Ergänzungsleistungen des GKFS für Ehepartner/ anerkannte
Lebenspartner mit beruflichem Einkommen
Übt Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner eine berufliche Tätigkeit
aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit
(z.B. Altersrente, Invaliditätsrente, Arbeitslosengeld oder sonstige
Leistungen), hat er bis zur nächsten jährlichen Aktualisierung Anspruch
auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, wenn
beide folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen
dieselben Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft,
Krankenhausaufenthalt) und
- seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen vor
Abzug der Steuern (4) nicht
höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Bediensteten der
Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe 1, auf das der
Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehe-
oder anerkannte Lebenspartner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit
bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie im
Anhang 2 des Dokuments.
- Aktualisierung des Versicherungsanspruchs des Ehe- oder
anerkannten Lebenspartners
- Wenn Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner bereits Anspruch auf
zusätzliche Erstattungen vom GKFS hat müssen Sie der Dienststelle
"Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Arbrechnungsstelle
den letzten, am 01.07.09 verfügbaren, Steuerbescheid vom
Finanzministerium des betreffenden Landes zu senden, selbst wenn er
sich auf Einkünfte aus dem Jahr 2007 bezieht oder ersatzweise ein
anderes von den zuständigen nationalen Behörden ausgestelltes Dokument
das das zu versteuernde Einkommen Ihres Ehe- oder anerkannten
Lebenspartners angibt. Bitte beachten Sie, dass wir das vollständige
Dokument benötigen. Sie können jedoch Beträge die sich auf
Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Spareinlagen, etc. beziehen,
durchzustreichen.
- Nimmt der Ehe- oder anerkannte Lebenspartner eine Berufstätigkeit
auf, so verliert er seinen Anspruch auf primäre
Versicherungsleistungen. Ergänzende Leistungen werden zu Beginn der
Berufstätigkeit nur auf Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung
gewährt, aus der hervorgeht, dass die zu versteuernden Jahreseinkünfte
des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners den zulässigen Höchstbetrag
voraussichtlich nicht überschreiten werden (siehe
Formular auf den Intracomm-Seiten des GKFS: 'Membership / Application
Forms'). Eine Kopie des ersten vollständigen Gehaltsstreifens und
des Arbeitsvertrages müssen der Erklärung beigefügt werden.
Sollte sich nach Erhalt des ersten, entsprechenden Steuerbescheids
herausstellen, dass diese Einkünfte den Höchstbetrag überschritten
haben, behält sich das GKFS vor, rechtsgrundlos gezahlte
Erstattungsbeträge zurückzufordern.
- Fall sich die berufliche Situation Ihres Ehe- oder anerkannten
Lebenspartners während des Bezugszeitraums (von 01/07/2009 bis
30/06/2010) grundlegend ändert (Invalidität, Kündigung, Pensionierung
oder Frühpensionierung) und er daher möglicherweise Anspruch auf
zusätzliche Erstattungen haben könnte, teilen Sie dies bitte der
Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer
Abrechnungsstelle mit und fügen Sie ein aussagekräftiges Dokument bei,
das die neue Situation bestätigt.
Der ergänzende Versicherungsanspruch des GKFS wird in diesem Fall ab
dem darauf folgenden 1. Juli gewährt.
- Aussetzung der zusätzlichen Erstattungen von Krankenkosten für
Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner bis zur Vorlage des Steuerbescheids
Wir weisen Sie darauf hin, dass ab 1. Juli 2009 die Erstattung
der Krankheitskosten des Ehepartners/ anerkannten Lebenspartners, dem
ergänzende Versicherungsleistungen gewährt werden, ausgesetzt werden,
bis der letzte Steuerbescheid vorliegt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, Ihrer Verwaltung
und der zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Situation der
mitversicherten Personen gemäß Artikel 22 der Regelung und Artikel 72
Absatz 4 des Statuts anzuzeigen, und mitzuteilen, auf welche Leistungen
die mitversicherte Person bei einer anderen gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch hat und welche Leistungen der
mitversicherten Person von dieser Versicherung gewährt wurden.
- So reichen Sie Anträge auf Erstattungen von Krankenkosten ein
- Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus und geben Sie deutlich
den Namen des Kranken in der dafür vorgesehenen Spalte an.
- Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
- • die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die
Rezeptquittungen der Apotheke,
- • Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe- oder
anerkannten Lebenspartners.
- Datieren und unterschreiben Sie den Erstattungsantrag und senden
Sie ihn zusammen mit den Belegen an die für Sie zuständige
Abrechnungsstelle (Adresse siehe Anhang 1).
Bitte benutzen Sie keine Heftklammern.
Anhang 1 – Abrechnungsstelle
Brüssel
Frau Helen JAMES |
( |
+32-2-295.80.37 |
|
Fax: |
+32-2-295.20.39 |
E-Mail:
PMO-RCAM-BRU-AFFIL@ec.europa.eu |
|
|
Postanschrift: |
Commission européenne
PMO.3 – Bureau Liquidateur
SC27 1/35
B-1049 BRÜSSEL |
Achtung:
Für die Erstattung der Krankheitskosten: Abrechnungsstelle: SC27
00/05
Ministerrat
Frau Anna ZAWRONEK |
( |
+32-2-281.51.62 |
|
Fax: |
+32-2-281.87.38 |
E-Mail:
Anna.Zawronek@consilium.europa.eu |
|
|
Postanschrift: |
Conseil des Ministres
175, Rue de la Loi (0370-FK-11)
B-1048 BRÜSSEL |
Luxemburg
Frau Nathalie NOBLET |
( |
+352-4301-30655 |
|
Fax: |
+352-4301-36019 |
E-Mail:
PMO-RCAM-LUX-AFFIL@ec.europa.eu |
|
|
Postanschrift: |
Commission européenne
PMO.5 – Bureau Liquidateur
DRB-B1/85
L-2920 LUXEMBURG |
Ispra
Herr Paolo BARDELLI |
( |
+39-0332-788026 |
|
Fax: |
+39-0332-785479 |
E-Mail:
PMO-RCAM-IPR-AFFIL@ec.europa.eu |
|
|
Postanschrift: |
Commissione delle Comunità Europea
Centro comune di Ricerca
PMO.6 – Ufficio Liquidatore (TP 483)
Via E. Fermi, 2749
I – 21027 ISPRA (VA) |
Anhang 2 - Beträge für die einzelnen Länder
LAND |
Betrag |
Währung |
|
|
|
BELGIEN |
34.715,76 |
EUR |
BULGARIEN |
47.867,44 |
BGN |
DÄNEMARK |
360.920,73 |
DKK |
DEUTSCHLAND |
34.333,89 |
EUR |
ESTLAND |
461.706,07 |
EEK |
FINNLAND |
41.589,48 |
EUR |
FRANKREICH |
40.096,70 |
EUR |
GRIECHENLAND |
32.979,97 |
EUR |
IRLAND |
42.918,51 |
EUR |
ITALIEN |
38.708,07 |
EUR |
LETTLAND |
20.810,17 |
LVL |
LITAUEN |
91.458,20 |
LTL |
LUXEMBURG |
34.715,76 |
EUR |
MALTA |
29.508,40 |
EUR |
NIEDERLANDE |
37.874,89 |
EUR |
ÖSTERREICH |
37.423,59 |
EUR |
POLEN |
109.644,17 |
PLN |
PORTUGAL |
31.834,35 |
EUR |
RUMÄNIEN |
95.334,81 |
RON |
SLOVAKEI |
918.600,88 |
SKK |
SLOVENIEN |
31.313,62 |
EUR |
SPANIEN |
35.271,21 |
EUR |
SCHWEDEN |
377.309,07 |
SEK |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
817.415,97 |
CZK |
UNGARN |
7.779.010,30 |
HUF |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
34.548,83 |
GBP |
ZYPERN |
30.966,46 |
EUR |
|
AUSTRALIEN |
63.813,56 |
AUD |
CANADA |
51.172,77 |
CAD |
JAPAN |
6.177.329,28 |
JPY |
SCHWEIZ |
61.190,67 |
CHF |
USA |
56.201,15 |
USD |
___________________
Footnotes
(1) Siehe Artikel 72 Absatz 1,
Absatz 2 und Artikel Absatz 2 punkt (c) des Anhangs VII zum Statut.
(2) Einkünfte aus beruflicher
Tätigkeit: Gehalt, Einkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Ruhegeld,
etc.
(3) Nachweise sind an die
Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer
Abrechnungsstelle zu senden
(4) Entspricht dem Bruttoeinkommen
abzüglich Werbungskosten und Sozialabgaben. |