>> de | en | fr  N° 29-2009 / 29.09.2009
 

BESCHLUSS DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG

von 7. August 2009

zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung

DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (im Folgenden: BBSB), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 57 und Anhang V des Statuts sowie Artikel 16 und 91 der BBSB,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung(2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Der Beschluss der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung sieht vor, dass einem Beamten oder Bediensteten, der die Zustimmung der Anstellungsbehörde zur Ausübung eines öffentlichen Wahlamtes erhalten hat, ein Sonderurlaub von maximal 12 Tage pro Jahr gewährt werden kann. Obwohl die Anstellungsbehörde auch andere Maßnahmen treffen kann, um dem Beamten oder Bediensteten die Ausübung seines Wahlamtes zu ermöglichen (insbesondere Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeittätigkeit), hat sich gezeigt, dass die Beschränkung auf 12 Tage die Besonderheiten bestimmter nationaler Regelungen nicht hinreichend berücksichtigt. Allerdings sollte ein Sonderurlaub von mehr als 12 Tagen pro Jahr nur dann genehmigt werden, wenn die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates der Kommission für den Zeitraum, in dem der Beamte oder Bedienstete zur Ausübung seines Wahlamtes vom Dienst fernbleibt, einen Betrag in Höhe der Bruttovergütung erstatten, zuzüglich der Beiträge der Kommission zum System der sozialen Sicherheit.
     
  2. Daher ist der vorerwähnte Beschluss der Kommission in diesem Sinne anzupassen. Gemäß Artikel 2 dieses Beschluss ist der Generaldirektor für Personal und Verwaltung ermächtigt, erforderlichenfalls punktuelle Änderungen am Anhang zu diesem Beschluss vorzunehmen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Rubrik II.b.9 ("Wahrnehmung eines öffentlichen Wahlamtes") des Anhangs zum Beschluss der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vor, dass dem Arbeitgeber für den Zeitraum, in dem der Beschäftigte zur Ausübung eines öffentlichen Wahlamtes seiner Arbeit fernbleibt, ein Betrag in Höhe der Bruttovergütung des Beschäftigten zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erstattet wird, kann die Anstellungsbehörde anstelle des vorerwähnten Sonderurlaubs von maximal 12 Tagen pro Jahr einen Sonderurlaub bis zu 2 Tagen (15 Stunden) pro Woche gewähren. Abgesehen von der Beschränkung auf 12 Tage pro Jahr, gelangen die in der vorstehenden Rubrik genannten Grundsätze, Modalitäten und Bedingungen auch in diesem Fall zur Anwendung; es ist jedoch möglich, diesen Urlaub stundenweise (anstelle ganzer oder halber Tage) zu gewähren."

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009.

Brüssel, den 7. August 2009

Unterzeichnet
Für die Kommission

Generaldirektor für Personal und Verwaltung

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1
(2) C(2004)1597.

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   Verfasser: ADMIN B3