BESCHLUSS DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND
VERWALTUNG
von 7. August 2009
zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 28.
April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung
DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften (im Folgenden: BBSB), festgelegt durch die Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS Nr. 259/68 des Rates(1),
insbesondere auf Artikel 57 und Anhang V des Statuts sowie Artikel 16 und
91 der BBSB,
gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 mit
Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung(2),
insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Der Beschluss der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur
Urlaubsregelung sieht vor, dass einem Beamten oder Bediensteten, der die
Zustimmung der Anstellungsbehörde zur Ausübung eines öffentlichen
Wahlamtes erhalten hat, ein Sonderurlaub von maximal 12 Tage pro Jahr
gewährt werden kann. Obwohl die Anstellungsbehörde auch andere Maßnahmen
treffen kann, um dem Beamten oder Bediensteten die Ausübung seines
Wahlamtes zu ermöglichen (insbesondere Gewährung eines Urlaubs aus
persönlichen Gründen oder Genehmigung zur Ausübung einer
Teilzeittätigkeit), hat sich gezeigt, dass die Beschränkung auf 12 Tage
die Besonderheiten bestimmter nationaler Regelungen nicht hinreichend
berücksichtigt. Allerdings sollte ein Sonderurlaub von mehr als 12 Tagen
pro Jahr nur dann genehmigt werden, wenn die Behörden des betreffenden
Mitgliedstaates der Kommission für den Zeitraum, in dem der Beamte oder
Bedienstete zur Ausübung seines Wahlamtes vom Dienst fernbleibt, einen
Betrag in Höhe der Bruttovergütung erstatten, zuzüglich der Beiträge der
Kommission zum System der sozialen Sicherheit.
- Daher ist der vorerwähnte Beschluss der Kommission in diesem Sinne
anzupassen. Gemäß Artikel 2 dieses Beschluss ist der Generaldirektor für
Personal und Verwaltung ermächtigt, erforderlichenfalls punktuelle
Änderungen am Anhang zu diesem Beschluss vorzunehmen.
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Rubrik II.b.9 ("Wahrnehmung eines öffentlichen Wahlamtes") des
Anhangs zum Beschluss der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur
Urlaubsregelung wird folgender Absatz hinzugefügt:
"Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vor, dass
dem Arbeitgeber für den Zeitraum, in dem der Beschäftigte zur Ausübung
eines öffentlichen Wahlamtes seiner Arbeit fernbleibt, ein Betrag in Höhe
der Bruttovergütung des Beschäftigten zuzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers erstattet wird, kann die
Anstellungsbehörde anstelle des vorerwähnten Sonderurlaubs von maximal 12
Tagen pro Jahr einen Sonderurlaub bis zu 2 Tagen (15 Stunden) pro Woche
gewähren. Abgesehen von der Beschränkung auf 12 Tage pro Jahr, gelangen
die in der vorstehenden Rubrik genannten Grundsätze, Modalitäten und
Bedingungen auch in diesem Fall zur Anwendung; es ist jedoch möglich,
diesen Urlaub stundenweise (anstelle ganzer oder halber Tage) zu
gewähren."
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009.
Brüssel, den 7. August 2009
Unterzeichnet
Für die Kommission
Generaldirektor für Personal und Verwaltung
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1
(2) C(2004)1597. |