In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des
Statuts
Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung
ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Diese Bestimmungen gelten auch für Vertragsbedienstete, die in einem
Drittland Dienst tun.
Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission,
den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der
Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v.
H. übersteigt.
Die Kommission hat am 10 November 2009 (1)
den Beschluss zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die
genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. August 2008, 1. September 2008,
1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008 und 1. Januar 2009
angenommen.
In den sechs Tabellen im Anhang
(auf Französisch) sind für die betroffenen Dienstorte die neuen
Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus
ergebenden Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage angegeben, an denen
die Änderung der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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Footnotes
(1) ABl. L 297 vom 13.11.2009, S.
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