>> de | en | fr  N° 3-2010 / 15.01.2010
 

Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2010

Bezugszeitraum:
1. Januar bis 31. Dezember 2009

Diese Verwaltungsmitteilung erklärt die verschiedenen Aspekte des neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens und setzt die Rahmenbedingungen für das Verfahren 2010 fest. Hier finden Sie relevante Informationen zu den Beförderungsschwellen für 2010, den Zeitplan mit Fristen für die verschiedenen Akteure, Hilfsmittel zur Beurteilung, allgemeine Grundsätze sowie die Voraussetzungen für eine Teilnahme an dem Verfahren.

Das Beurteilungsverfahren zielt darauf ab, die individuelle jährliche Leistung mittels eines umfassenden Gesprächs über die Gesamtleistungen des Stelleninhabers zu bewerten, Zielvorgaben festzulegen und die Arbeit effizient voraus zu planen. Dieses Verfahren ergänzt das regelmäßig während des Jahres gegebene Feedback und soll zur Maximierung der Leistungen und zukünftigen beruflichen Entwicklung beitragen. Die Vergabe von Beförderungspunkten hängt unmittelbar mit der Beurteilung der während des Bezugszeitraums nachgewiesenen Leistungen zusammen.
 
Das Verfahren 2010 wird auf der Grundlage der von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (DGE) zu Artikel 43 und Artikel 45 des Statuts eröffnet.

Die Generaldirektion "HR" hat jedoch mit dem Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 an Erfahrung gewonnen und hat die Kommentare der verschiedenen Beteiligten gebührend zur Kenntnis genommen.

Darum erwägt die Generaldirektion "HR" derzeit diese Bestimmungen noch in 2010 im Hinblick auf bestimmte verfahrenstechnische Aspekte zu überarbeiten, um den verfahrensmäßigen Ablauf zu vereinfachen und zu verkürzen. Die neuen Bestimmungen werden ungeachtet dessen nach den Prinzipien der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und dem Prinzip angewendet werden, dass eine geänderte Kommissionsentscheidung keine rückwirkende Kraft haben kann. Das Personal wird in Kürze umfassend über die geplanten Änderungen und die weitere Entwicklung der Vorschläge informiert werden.

Die überarbeiteten Bestimmungen werden im Laufe des Verfahrens angenommen werden und in Kraft treten. Derzeit kann angenommen werden, dass das Einspruchsverfahren auf Grundlage dieser überarbeiteten Verfahrensbestimmungen durchgeführt werden wird.

Zusätzliche umfassendere Änderungen der DGE könnten für zukünftige Beurteilungs- und Beförderungsverfahren angenommen werden, dies in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und allen Beteiligten.
 

  1. ALLGEMEINE BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE

    Jedes Jahr beurteilt die Kommission die Gesamtleistungen ihrer Bediensteten. Jeder Beurteilte erhält einen Bericht, die so genannte Beurteilung, die mit Hilfe der EDV-Anwendung Sysper2 erstellt wird.

    1.1 Wer muss beurteilt werden?

    Alle Beamten und Bediensteten auf Zeit (Stelleninhaber), die 2009 mindestens einen Monat lang ununterbrochen im aktiven Dienst standen(1) oder im dienstlichen Interesse abgeordnet waren. Vertragsbedienstete werden nach anderen Bestimmungen beurteilt.

    Ausnahmen:
     
    • Stelleninhaber, die 2009 endgültig aus dem Dienst der Gemeinschaftsorgane ausgeschieden sind oder 2010 endgültig ausscheiden, werden nur beurteilt, wenn sie dem beurteilenden Beamten schriftlich mitteilen, dass sie dies wünschen.
       
    • Stelleninhaber, die die Funktion eines Generaldirektors oder Direktors bzw. eine gleichwertige Funktion innehaben, sind von dem jährlichen Verfahren nicht betroffen. Sie werden nach gesonderten Bestimmungen beurteilt.

    1.2 Mit welchen Hilfsmitteln wird die Beurteilung durchgeführt?

    1.2.1 Ziele und Beurteilungskriterien

    Die beurteilenden Beamten vergewissern sich, dass für jeden Beamten und Zeitbediensteten individuelle Ziele festgelegt wurden. Diese bilden die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Die Ziele müssen am Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des Referats sowie an der Stellenbeschreibung des Beamten oder Zeitbediensteten ausgerichtet sein. Sie müssen mit Kriterien verknüpft sein, anhand deren die Ergebnisse beurteilt werden. Außerdem sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Ziele zu erreichen sind.

    1.2.2 Gemeinsame Beurteilungsnormen

    Die Anwendung der gemeinsamen Beurteilungsnormen, die in allen Dienststellen der Kommission obligatorisch ist, wurden in der Verwaltungsmitteilung Nr. 22-2008 veröffentlicht und werden seit der Beurteilungsrunde 2009 angewendet.

    Die gemeinsamen Normen werden bei der Beurteilung der Leistung, der Befähigung und der dienstlichen Führung zugrunde gelegt. Sie sollen die Beurteilungen innerhalb einer Generaldirektion vereinheitlichen, das förmliche Gespräch zwischen dem beurteilenden Beamten und dem Stelleninhaber erleichtern und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen aller Generaldirektionen gewährleisten. Um spezifische Aspekte, die den Auftrag einzelner Generaldirektionen geknüpft sind, zu berücksichtigen, können die Beurteilungsnormen falls notwendig für jede Generaldirektion durch spezifische, von der GD HR genehmigte Normen ergänzt werden, die zu Beginn des Bezugszeitraums veröffentlicht und den Bediensteten der Generaldirektion zur Kenntnis gebracht werden.

    1.3 Welchen Zeitraum betrifft das neue Beurteilungsverfahren?

    Bezugszeitraum für die Beurteilung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009.

    Im Falle von Mobilität eines Stelleninhabers oder eines beurteilenden Beamten im Bezugszeitraum erstellt der beurteilende Beamte einen Beitrag in Sysper2, den der für den Jahresbericht zuständige Beurteilende berücksichtigt.

    1.4 Die Beurteilung und die fünf Gesamtleistungsniveaus

    In der Beurteilung (2) sind die Leistungen eines Stelleninhabers während eines Bezugszeitraums erfasst.

    Der Stelleninhaber verfügt über eine Rubrik, unter der er seine Selbstbeurteilung einfügt.

    Darüber hinaus umfasst die Beurteilung drei Rubriken, unter denen der beurteilende Beamte die nachstehenden Aspekte einer qualitativen Bewertung unterzieht:

    • Die Leistung: Für jeden Stelleninhaber sind zu Beginn des Bezugszeitraums individuelle Zielvorgaben sowie Beurteilungskriterien festgelegt worden. Die Leistung wird daran gemessen, inwieweit diese Ziele unter Berücksichtigung des Arbeitsumfelds verwirklicht worden sind. Außerdem sind in dieser Rubrik die einheitlichen Beurteilungsnormen in Bezug auf Organisation, Planung, Durchführung und Qualität der Arbeit zugrunde zu legen.
       
    • Die Befähigung: Bei der Beurteilung der Befähigung sind die einheitlichen Beurteilungsnormen in Bezug auf Kommunikation, Verhandlungsgeschick, Problemanalyse und Lösungsfindung oder in Bezug auf die Kenntnis des Arbeitsumfelds zugrunde zu legen. Bei Führungskräften müssen auch die Managementqualitäten sowie die Fähigkeit zur Personal- und Finanzverwaltung beurteilt werden.
       
    • Die dienstliche Führung, die das Verhalten des Stelleninhabers in seinem Arbeitsumfeld beschreibt. Die einheitlichen Beurteilungsnormen umfassen Aspekte wie Teamarbeit, Dienstleistungskultur, berufliches Engagement, persönliche Entwicklung im Arbeitsumfeld und Führungsqualitäten.

    Die qualitative Bewertung wird in einem der fünf Leistungsniveaus zusammengefasst:

    IA ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers übertraf durchweg den Erwartungen*.
    IB ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers übertraf häufig über den Erwartungen*.
    II ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach vollkommen den Erwartungen*.
    III ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach teilweise den Erwartungen*.
    IV ® Die Gesamtleistung des Stelleninhabers entsprach nicht den Erwartungen*.
    *… in Bezug auf Leistung, Befähigung und dienstliche Führung.

    Für jede Generaldirektion gelten Höchstprozentsätze für Einstufungen in die Gesamtleistungsniveaus IA (8 % der Beamten je Besoldungsgruppe) und IB (22 % der Beamten je Besoldungsgruppe). Da die Ergebnisse der Anwendung dieser Prozentsätze systematisch nach oben aufgerundet werden, wird auf der Ebene jeder Funktionsgruppe erneut geprüft, ob die prozentualen Vorgaben eingehalten wurden.

    1.5 Beurteilung des Nachweises des Potenzials mit Blick auf die Teilnahme am Leistungsnachweisverfahren

    Die Beamten, die Mitglieder der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung sind und sich für dieses Verfahren bewerben möchten, müssen bei der Selbstbeurteilung den beurteilenden Beamten auffordern, die Rubrik „Potenzial“ auszufüllen.

    Die Rubrik „Potenzial“ in der Beurteilung ist nur auszufüllen, wenn der Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich darum ersucht.

    Der Beurteilende muss mit Hilfe eines Dropdownmenüs angeben, welche Aufgaben der Funktionsgruppe Administration der Stelleninhaber 2009 überwiegend wahrgenommenen hat (siehe Webseite "Certification, exercise 2009"). Der Beurteilende kann gegebenenfalls vermerken, bei welcher Gelegenheit der Stelleninhaber den Nachweis dafür erbracht hat, dass er aufgrund seiner Leistung, seiner Befähigung und seiner dienstlichen Führung in der Lage ist, Aufgaben der Funktionsgruppe Administration wahrzunehmen.

    Der gegenzeichnende Beamte entscheidet anhand der Bemerkungen des Beurteilenden, ob der Stelleninhaber sein Potenzial nachweisen konnte, Aufgaben der Funktionsgruppe Administration überzeugend wahrzunehmen.

    1.6 Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?


    Im Bezugszeitraum 2009 gelten für die Beurteilungen der Beamten und Zeitbediensteten, deren Stellen aus dem Verwaltungs- oder dem Forschungshaushalt finanziert werden, die von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.

    Für die Beamten im auswärtigen Dienst der Kommission gelten die Sonderbestimmungen für die Beurteilung und Beförderung, die von der Kommission am 19. Dezember 2008 angenommen wurden.
     
  2. ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSGRUNDSÄTZE

    Jedes Jahr wird ein Beförderungsverfahren durchgeführt. Es umfasst die Vergabe von Beförderungspunkten und die Aufstellung einer Liste der beförderten Beamten.

    2.1 Wer nimmt am Beförderungsverfahren teil?

    Am Beförderungsverfahren nehmen alle Beamten teil, deren Stellen aus den Mitteln des Gesamthaushalts finanziert werden, mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen AST11, AST7/C und AST5/D sowie der Besoldungsgruppen über AD13.

    Zeit- und Vertragsbedienstete nehmen am Beförderungsverfahren nicht teil (für das Neueinstufungsverfahren für Vertragsbedienstete gelten spezifische Regeln).

    2.2 Vergabekriterien für Beförderungspunkte

    Ein Beamter erhält
     
    • 10, 11 oder 12 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau IA entspricht;
       
    • 7, 8 oder 9 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau IB entspricht;
       
    • 4, 5 oder 6 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau II entspricht;
       
    • 1, 2 oder 3 Beförderungspunkte, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau III entspricht;
       
    • keinen Beförderungspunkt, wenn seine Gesamtleistung dem Niveau IV entspricht.

    Beförderungspunkte erhalten

    • die Beamten, die sich im Vorjahr im aktiven Dienst (einschließlich Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Erfüllung der Wehrpflicht) befanden oder im dienstlichen Interesse abgeordnet waren;
       
    • die Beamten auf Probe, deren Probezeit spätestens am 31. Dezember des Vorjahres endete.

    Zu Beginn eines jeden Jahres legt der Generaldirektor nach Konsultation der Direktoren und der Referatsleiter die Kriterien fest, nach denen die Beförderungspunkte vergeben werden. Bei diesen Kriterien werden die vier nachstehenden Elemente berücksichtigt:

    • die qualitative Beurteilung der Gesamtleistung im Jahr vor dem Beförderungsverfahren,
       
    • die dienstliche Verwendung anderer Sprachen als jener, in der der Beamte bei der Einstellung vertiefte Kenntnisse nachweisen musste,
       
    • die im Bezugszeitraum ausgeübte Verantwortung,
       
    • die im Interesse des Organs wahrgenommenen Aufgaben, soweit sie nicht zum üblichen Tätigkeitsgebiet des Beamten gehören. Für diese Aufgaben werden nicht länger Sonderprioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben, jedoch sind sie bei der Zuteilung von Beförderungspunkten zu berücksichtigen.

      Diese Aufgaben sind im Einzelnen:
       
      • Vorsitzender/Mitglied eines Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten,
      • Beisitzer eines Prüfungsausschusses,
      • Korrektor einer Prüfung eines Auswahlverfahrens,
      • Vorsitzender/Mitglied eines paritätischen Ausschusses.

    Die ausführlichen Kriterien für die Vergabe der Beförderungspunkte werden den Bediensteten von ihrer jeweiligen Generaldirektion mitgeteilt.

    Die Informationen über die Verwendung der Sprachen und die wahrgenommene Verantwortung sind in der Beurteilung des Beamten aufzuführen. Die Angaben über die im Interesse des Organs wahrgenommenen Aufgaben werden zentral von der GD HR beim EPSO, den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse und den Generaldirektionen eingeholt. Das Verzeichnis der Beamten, die die oben angeführten Aufgaben wahrgenommen haben, wird als Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.

    2.3 Beförderungsschwellen

    2.3.1 Sämtliche Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen am Laufbahnende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)

    Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sehen für den Zeitraum 2008-2011 einen „Konvergenzplan“ vor, in dem festgelegt wird, wie der Übergang von dem im Zeitraum 2000-2004 festgestellten Beförderungsrhythmus zu jenem vonstatten geht, der sich aus den Multiplikationsfaktoren gemäß Anhang IB des Statuts ergibt.

    In diesem Konvergenzplan wird für jedes Jahr die durchschnittliche Verweildauer je Besoldungsgruppe festgehalten. Auf der Grundlage dieser Verweildauer wird die Beförderungsschwelle nach folgender Formel berechnet:

    Durchschnittliche Verweildauer x durchschnittliche Zahl der je Beamten vergebenen
    Beförderungspunkte = Beförderungsschwelle.

    Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass die Beförderungsschwelle vorab feststeht.

    Sämtliche Beamte, deren Punktezahl über oder auf dieser Beförderungsschwelle liegt und die die unter Punkt 2.6 aufgeführten Bedingungen erfüllen, werden befördert.

      Beförderungsschwelle 2010
    AD13 30
    AD11 27
    AD10 24
    AD09 24
    AD08 18
    AD07 18
    AD06 18
    AD05 18
    AST09 30
    AST08 28
    AST07 24
    AST06 24
    AST05 24
    AST04 18
    AST03 18
    AST02 18
    AST01 18
    AST05.C 31
    AST04.C 27
    AST03.C 24
    AST02.C 24
    AST03.D 27

    2.3.2 Besoldungsgruppen am Laufbahnende (AD12, AST10, AST6/C und AST4/D)

    Für die Besoldungsgruppen am Laufbahnende gibt es keine historische durchschnittliche Verweildauer. Daher werden die jährlichen Beförderungsschwellen bei der förmlichen Einleitung des Beförderungsverfahrens bekannt gegeben, gelten jedoch bis zum Abschluss des Beförderungsverfahrens nur als vorläufige Richtwerte. Mit der Beförderung der festgelegten Anzahl von Beamten gilt die Zahl des mit der geringsten Punktezahl beförderten Beamten als endgültige Beförderungsschwelle.

    Lassen die verfügbaren Haushaltsmittel die Beförderung sämtlicher Beamten, die mit ihrer Punktezahl die Beförderungsschwelle erreicht haben, nicht zu, schlägt der paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschuss unter den Beamten mit gleicher Punktezahl jene vor, die unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien wie des Dienstalters in der bisherigen Besoldungsgruppe, des Gleichbehandlungsaspekts oder der Art der ausgeübten Tätigkeit befördert werden sollten.

    Im Statut ist eine schrittweise Anhebung der Beförderungsquoten für die Besoldungsgruppen am Laufbahnende bis 2011 vorgesehen, so dass die Zahl der Beförderungen in diesem Zeitraum weiter ansteigt.

      Vorläufige Beförderungs-schwellen 2010
    AD12 45
    AST10 53
    AST06.C 41
    AST04.D 54

    2.4 Ansammlung und Mitnahme von Beförderungspunkten

    Der Beamte sammelt die an ihn im Beurteilungsverfahren und aufgrund der vom Generaldirektor festgelegten Vergabekriterien vergebenen (1-12) Beförderungspunkte auf einem Punktekonto an.

    Nach erfolgter Beförderung wird die Punktezahl, die der Beförderungsschwelle entspricht, von der Summe der angesammelten Punkte abgezogen. Die etwaige Differenz wird in die nächsten Beförderungsverfahren übernommen.

    2.5 Berechnung der Kontingente an Beförderungspunkten je Gesamtleistungsniveau, Beförderungsgruppe und Generaldirektion

    Je Generaldirektion, Besoldungsgruppe und Gesamtleistungsniveau stehen zur Verfügung:

    Gesamt-leistungsniveau Berechnung der Zahl der je Gesamtleistungsniveau verfügbaren Beförderungspunkte
    IA 10,5 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus IA
    IB 7,5 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus IB
    II 5,1 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus II
    III 2 Punkte je Beamten des Gesamtleistungsniveaus III
    IV 0 Punkte

    Die Punkte werden je Besoldungsgruppe berechnet und können nicht von einer Besoldungsgruppe auf eine andere übertragen werden. Die Ergebnisse werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

    Erlaubt es das für ein bestimmtes Gesamtleistungsniveau verfügbare Punktekontingent in bestimmten Besoldungsgruppen nicht, dass mindestens ein Beamter die höchste für das betreffende Gesamtleistungsniveau vorgesehene Punktezahl erhält, kann der Generaldirektor beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss eine Ausnahme beantragen.

    2.6 Wer wird befördert?

    Ein Beamter kann befördert werden, wenn

    • er in seinem Rucksack ein Anzahl von Punkten angesammelt hat, die dem Wert der Beförderungsschwelle des entsprechenden Dienstgrades entspricht oder darüber liegt,
       
    • er spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das betreffende Beförderungsverfahren stattfindet, das im Statut festgelegte Mindestdienstalter in seiner Besoldungsgruppe (zwei Jahre) erreicht;
       
    • er seine Fähigkeit nachgewiesen hat, in einer dritten Sprache zu arbeiten falls es sich um seine erste Beförderung nach der Einstellung handelt;
       
    • er sich zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidungen der Anstellungsbehörde im aktiven Dienst (einschließlich Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Erfüllung der Wehrpflicht) befand oder im dienstlichen Interesse abgeordnet war;
       
    • seine Gesamtleistung nicht dem Niveau IV (unzulängliche dienstliche Leistungen) entspricht.

    Die Beförderung von Beamten, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, wird bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

    2.7 Wirksamwerden der Beförderung

    Die Beförderungen werden zum 1. Januar des Jahres wirksam, in dem das Beförderungsverfahren stattfindet. Verfügt der Beamte zu diesem Zeitpunkt nicht über das erforderliche Mindestdienstalter, wird die Beförderung zum ersten Tag jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der betreffende Beamte das Mindestdienstalter erreicht.

    2.8 Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten

    Sämtliche Beamte, deren erste Beförderung nach ihrer Einstellung nach dem 30. April 2006 wirksam wird, müssen nachweisen, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten können.

    Seit dem Beförderungsverfahren 2009 ist hierfür das Niveau 6 der interinstitutionellen Sprachkurse erforderlich (entspricht dem Niveau B2 des "Common European Framework of Reference" (CEF) des Europarates).

    Der Nachweis dieser Fähigkeit erfolgt hauptsächlich auf drei Arten: das erfolgreiche Absolvieren eines Sprachkurses, das Bestehen eines von EPSO organisierten Sprachtests oder die Anerkennung eines Sprachzeugnisses durch den zuständigen EPSO-Ausschuss.

    Als weiterführende Information wird im Januar eine zusätzliche Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.

    2.9 Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?

    Für die Beförderung der Beamten, deren Stellen aus dem Verwaltungs- oder dem Forschungshaushalt finanziert werden, gelten die von der Kommission am 18. Juni 2008 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.

    Diese allgemeinen Bestimmungen gelten mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3 nicht für die Beförderung aufgrund einer Ernennung nach Veröffentlichung einer Stelle gemäß Artikel 29 Absatz 1, Buchstabe a) Unterabsatz iii des Statuts (Leitungsfunktion).
     

  3. ABLAUF DES BEURTEILUNGS- UND BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS

    Das Beurteilungs- und das Beförderungsverfahren gleichzeitig durchgeführt. Das Verfahren beginnt am 15. Januar 2010. Die jährlichen Beurteilungen sind grundsätzlich bis spätestens 12. Mai 2010 abzuschließen.

    Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren wird über die gesicherte EDV-Anwendung Sysper2 abgewickelt. Jeder Beamte verfügt über ein Beurteilungs- und ein Beförderungsdossier, die integraler Bestandteil seiner Personalakte sind, und zu denen er mittels seines persönlichen, geheimen Kennworts Zugang hat. Das Beurteilungsdossier erhält sämtliche in Sysper2 erstellten Beurteilungen. Das Beförderungsdossier enthält u.a. die Zahl der im laufenden Verfahren erhaltenen Beförderungspunkte sowie die Gesamtzahl der angesammelten Beförderungspunkte. Stelleninhaber, die dauerhaft keinen Zugang zu Sysper2 haben, können sich anderer Formen der schriftlichen Kommunikation bedienen.

    3.1 Die am Beurteilungs- und Beförderungsverfahren Beteiligten
     
    Bezeichnung Betroffene Person(en)
    Stelleninhaber Die zu beurteilende Person
    Beurteilender Der Dienstvorgesetzte des Stelleninhabers (in der Regel der Referatsleiter) zum Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember)
    Gegenzeichnender Beamter Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beurteilenden (in der Regel der Direktor); er wird bei seinem ersten Tätigwerden in der Beurteilung bestimmt
    Berufungsbeurteilender In den meisten Fällen der Generaldirektor; auch er wird bei seinem ersten Tätigwerden bestimmt
    Paritätischer Beurteilungs– und Beförderungsausschuss oder PBBA Ein paritätischer Ausschuss je Funktionsgruppe (einer für die AD-Beamten, einer für die AST-Beamten) sowie je Ausschuss sieben paritätische Arbeitsgruppen (eine je Dienststellengruppe).
    Direktor Im Rahmen des Beförderungsverfahrens wird er bei seinem ersten Tätigwerden im Beförderungsverfahren bestimmt
    Generaldirektor Er legt im Beförderungsverfahren die förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten fest
    Anstellungsbehörde
    „Beförderung“
    Im Rahmen des Beförderungsverfahrens fungiert der Generaldirektor der GD HR

    3.2 Die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens und des Beförderungsverfahrens

    3.2.1 Selbstbeurteilung

    Der Stelleninhaber erstellt nach Aufforderung durch den Beurteilenden innerhalb von acht Werktagen eine Selbstbeurteilung. Dabei stützt er sich auf die gemeinsamen Beurteilungsnormen. Mit Blick auf das Beförderungsverfahren wird der Stelleninhaber auch aufgefordert, die im Bezugszeitraum ausgeübte Verantwortung darzulegen und anzugeben, welche Sprachen er tatsächlich in Ausübung seines Amtes verwendet hat.

    Der Stelleninhaber gibt in seiner Selbstbeurteilung an, ob er in die Personalvertretung gewählt oder von dieser benannt oder entsandt wurde. Ist dies der Fall, muss er die Selbstbeurteilung in zwei gesonderte Abschnitte aufteilen, damit der Beurteilende die Ad-hoc-Gruppe zu dem Teil konsultiert, der sich auf Tätigkeiten bezieht, die der Stelleninhaber als gewählter, benannter oder entsandter Personalvertreter ausgeübt hat. Diese Konsultation wird außerhalb der EDV-Anwendung Sysper2 durchgeführt.

    Für Beamte, die während ihrer gesamten oder der Hälfte ihrer Arbeitszeit für ihre Aufgaben als Personalvertreter freigestellt werden, sehen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und Artikel 45 des Statuts besondere Bestimmungen vor.

    Tage, an denen der Stelleninhaber aus berechtigen Gründen abwesend ist (Dienstreisen, Urlaub, Krankheit o.ä.), werden bei der Festlegung der dem Stelleninhaber gesetzten Fristen nicht berücksichtigt.

    3.2.2 Förmliches Gespräch

    Der Beurteilende führt nach Erhalt der Selbstbeurteilung mit dem Stelleninhaber ein förmliches Gespräch. Dieses Gespräch gehört zu den grundlegenden Führungsaufgaben des Beurteilenden (Artikel 7(4) der DGE zu Artikel 43). Dieses Gespräch ist ebenfalls für den Stelleninhaber eine bedeutende Chance, ein konstruktives Feedback über seine Gesamtleistungen während des Bezugszeitraums zu erhalten und über seine zukünftigen Zielvorgaben und seine berufliche Entwicklung zu diskutieren.

    Das förmliche Gespräch bezieht sich insbesondere auf die Beurteilung der Gesamtleistungen des Stelleninhabers im Bezugsjahr 2009, die Festlegung der Zielvorgaben für das laufende Jahr und die Erstellung eines Fortbildungsplans, der sich mindestens über das Jahr 2010 erstreckt. Die Zielvorgaben müssen messbar sein und mit dem Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des Referats in Einklang stehen.

    Der Beurteilende muss die Ad-hoc-Gruppe konsultieren, wenn der Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung Tätigkeiten angibt, die er als gewählter, benannter oder entsandter Personalvertreter ausgeübt hat. Die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe muss ihm vorliegen, bevor er das Gespräch führt.

    3.2.3 Qualitative Bewertung durch den Beurteilenden

    Nach dem Gespräch verfasst der Beurteilende binnen zehn Werktagen im Entwurf eine qualitative Bewertung. Diese persönliche Bewertung muss die tatsächlichen Gesamtleistungen des Stelleninhabers während des Bezugszeitraums widerspiegeln.

    Der Beurteilende muss die Bewertung ausreichend und ausführlich begründen. Diese Begründung muss es dem Stelleninhaber erlauben, wohlinformiert die Begründetheit seiner Bewertung beurteilen zu können.

    Um die Bewertung zu verfassen, stützt sich der Beurteilende auf die Selbstbeurteilung, das Gespräch, die für den Bezugszeitraum festgelegten Ziele und die gemeinsamen Beurteilungsnormen. Gegebenenfalls berücksichtigt er die Beiträge, die von anderen Beurteilenden für das Jahr 2009 verfasst wurden, sowie die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe.

    3.2.4 Die Rolle des gegenzeichnenden Beamten und etwaige Bemerkungen des Stelleninhabers

    Nachdem er den vorläufigen Text der Beurteilung und die Einhaltung der gemeinsamen Beurteilungsnormen geprüft hat, bestätigt oder ergänzt der gegenzeichnende Beamte die qualitative Bewertung und leitet sie dem Stelleninhaber zu, der sich binnen fünf Werktagen dazu äußern kann. Die etwaigen Bemerkungen des Stelleninhabers werden dem gegenzeichnenden Beamten übermittelt.

    3.2.5 Vorschlag des Gesamtleistungsniveaus durch den gegenzeichnenden Beamten; Vorschlag der Beförderungspunkte durch den Direktor

    Auf der Grundlage der Ausführungen der Beurteilenden und des Inhalts der qualitativen Bewertungen unterbreitet der gegenzeichnende Beamte Vorschläge, in welches Leistungsniveau die einzelnen Beamten und Zeitbediensteten eingestuft werden sollen.

    Der Direktor unterbreitet einen Vorschlag über die Zahl der Beförderungspunkte entsprechend dem von den gegenzeichnenden Beamten angegebenen Leistungsniveau.

    3.2.6 Koordinierung

    Der Generaldirektor stellt in Abstimmung mit den höheren Führungskräften fest, welche Beamten in den verschiedenen Besoldungsgruppen in das Leistungsniveau IA und IB eingestuft wurden, und legt seinen Vorschlag für die förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten fest. Diese Daten werden anschließend in Sysper2 eingegeben. Bei dieser Koordinierung wird auch ermittelt, in welchen Besoldungsgruppen das für ein bestimmtes Leistungsniveau verfügbare Punktekontingent es nicht zulässt, mindestens einem Beamten die für das betreffende Gesamtleistungsniveau vorgesehene Höchstpunktezahl zuzuteilen. In diesem Fall kann beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss eine Erhöhung der Beförderungskontingente für die betroffenen Besoldungsgruppen beantragt werden.

    3.2.7 Konsultation des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses

    Der paritätische Beurteilungs- und der paritätische Beförderungsausschuss treten binnen fünf Werktagen nach Übermittlung der statistischen Analyse der Vorschläge der Generaldirektionen durch die DG HR zusammen. Die Ausschüsse verfügen über eine Frist von acht Werktagen, um den Generaldirektionen gegebenenfalls Empfehlungen zu unterbreiten. Diese Empfehlungen werden dem Personal in Form einer Verwaltungsmitteilung bekannt gegeben.

    Die paritätischen Ausschüsse prüfen ferner die Ausnahmeanträge der Generaldirektionen. Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses sind die Kontingente der Beförderungspunkte in SYSPER2 entsprechend anzupassen.

    3.2.8 Endgültige Erstellung der Beurteilung und Zuteilung der Beförderungspunkte

    Auf der Grundlage der Empfehlungen des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses kann der Generaldirektor das Verzeichnis der in die Gesamtleistungsniveaus IA und IB eingestuften Beamten ebenso wie seine förmlichen Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten bestätigen oder ändern.

    Die GD HR prüft, ob die Höchstprozentsätze für die Gesamtleistungsniveaus IA und IB sowie die verfügbaren Kontingente für die Beförderungspunkte eingehalten wurden.

    Nach Erhalt der Zustimmung der GD HR validieren die gegenzeichnenden Beamten sämtliche Beurteilungen nach Funktionsgruppen. Mit der Gegenzeichnung werden die Beurteilungen den Stelleninhabern zugeleitet.

    Gleichzeitig bestätigt der Generaldirektor die Beförderungslisten und macht den Stelleninhabern ihre Beförderungsdossiers zugänglich.

    3.2.9 Annahme oder Ablehnung der Beurteilung und/oder der Beförderungspunkte durch den Stelleninhaber

    Der Stelleninhaber muss binnen acht Werktagen seine Beurteilung – mit oder ohne Bemerkungen – annehmen oder ablehnen sowie seine Beförderungspunkte annehmen oder ablehnen. Die Annahme beinhaltet die Beendigung des Verfahrens, die Ablehnung bildet den Beginn des Einspruchsverfahrens.

    3.2.10 Sonderbestimmungen für den auswärtigen Dienst

    Jeder Stelleninhaber sind zwei gegenzeichnende Beamte zugeordnet, die diese Rolle gemeinsam ausführen. Können sich der erste gegenzeichnende Beamte und der zweite gegenzeichnende Beamte nicht einigen, obliegt dem zweiten gegenzeichnenden Beamten die endgültige Entscheidung.

    Der Lenkungsausschuss des Außendienstes ermittelt auf Vorschlag des Generaldirektors der Generaldirektion Außenbeziehungen und auf der Grundlage der individuellen qualitativen Beurteilungen diejenigen, deren Gesamtleistung im Berichtszeitraum den Gesamtleistungsniveaus IA und IB entspricht. Er verabschiedet ebenso die vorläufigen förmlichen Pläne hinsichtlich der Vergabe der Beförderungspunkte.

    3.3 Zeitplan des allgemeinen Verfahrens

    Akteure

    Maßnahmen

    Fristen

    Zeitplan 2010

    HR

    Einleitung des Verfahrens per Verwaltungsmitteilung

     

    15. Januar

    GD +
    Management

    Meinungsaustausch über die Leistungen innerhalb der GD in den einzelnen Besoldungsgruppen während des Bezugszeitraums

     

    bis 18. Januar

     

    GD

    Veröffentlichung der gemeinsamen Beurteilungsnormen sowie etwaiger GD-spezifischer Normen für das Folgejahr

     

    spätestens Ende Februar

    Mitteilung der Kriterien für die Zuteilung von Beförderungspunkten

    Beurteilender oder Personalverwalter

    Eröffnung der Beurteilung in Sysper2

     

    ab
    15. Januar

    Stelleninhaber

    Selbstbeurteilung

    8 Werktage

    bis spätestens
    31. Januar

    Stelleninhaber + Beurteilender

    Förmliches Gespräch: Bewertung der Leistungen im Bezugszeitraum; Vereinbarung von Zielen und Fortbildungsbedarf

     

    bis spätestens 19. Februar

    Beurteilender

    Entwurf der qualitativen Bewertung (ohne Gesamtleistungsniveau); Überprüfung und Bestätigung der Ziele

    Binnen 10 Werktagen nach dem Beurteilungsgespräch

    bis spätestens 5. März

    Gegenzeichnender Beamter

    Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Beurteilungsnormen, Vergleich der Verdienste, Bestätigung oder Ergänzung/Änderung der Bemerkungen; Weiterleitung der qualitativen Bewertung an den Stelleninhaber, ohne Angabe des Gesamtleistungsniveaus

     


    bis spätestens 12. März

     

    Stelleninhaber

    Etwaige Bemerkungen für den gegenzeichnenden Beamten oder Rückleitung ohne Bemerkungen

    5 Werktage

    bis spätestens 19. März

    Gegenzeichnender Beamter

    Unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Stelleninhabers Bestätigung, Ergänzung oder Korrektur der Bewertung

    Vorschlag zur Einstufung in ein Gesamtleistungsniveau über eine Liste in Sysper2

     

    bis spätestens 24. März

     

    Direktoren + stv. Generaldirektoren

    Vorschläge für förmliche Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten

     

    bis spätestens 24. März

     

    Koordinierung
    GD + Gegenzeichnende Beamte

    Einordnung der Beamten in die Leistungsniveaus IA (8 %) und IB (22 %) nach Besoldungsgruppen

     

    bis spätestens 31. März

    Koordinierung
    GD + Direktoren

    Vorschlag für förmliche Pläne zur Vergabe von Beförderungspunkten in den Beförderungsdossiers über eine Liste in Sysper2

     

    bis spätestens 31. März

    GDs

    Frist für die Unterbreitung der Vorschläge für die Gesamtleistungsniveaus und die Beförderungspunkte in Sysper2

     

    7. April

    HR

    Übermittlung der Statistiken an die paritätischen Ausschüsse

     

    bis spätestens 14. April

    PBBA AD

    Prüfung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs für die Funktionsgruppe AD; gegebenenfalls Empfehlungen an den Generaldirektor und an die GD HR; Weiterleitung der Analyse an den Personalrat

    8 Werktage

    22. April

    PBBA AST

    Prüfung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs für die Funktionsgruppe AST; gegebenenfalls Empfehlungen an den Generaldirektor und an die GD HR, Weiterleitung der Analyse an den Personalrat

    23. April

    GD + Gegenzeichnende Beamte

    Gegebenenfalls neue Koordinierung auf der Grundlage der Empfehlungen des PBBA

     

    26. - 29. April

    GD

    Bestätigung oder Änderung der Leistungsniveaus IA und IB;
    Bestätigung oder Änderung der Listen mit der Zuteilung der Beförderungspunkte in den Beförderungsdossiers über eine Liste in Sysper2

     

    bis spätestens 4. Mai

     

    HR

    Prüfung der Einhaltung der Höchstprozentsätze und Punkte anhand der je Besoldungsgruppe und Leistungsniveau verfügbaren Punkte; Zustimmung zur Fertigstellung der Beurteilungen durch die gegenzeichnenden Beamten und zu den Punktelisten je GD

     

    bis spätestens 7. Mai

     

    Gegenzeichnender Beamter

    Gegenzeichnung der Beurteilungen und Bestätigung der Gesamtleistungsniveaus; Weiterleitung der Beurteilung an den Stelleninhaber

     

    bis spätestens 12. Mai
     

    GD

    Bestätigung der Punkteverzeichnisse in den Beförderungsdossiers und Übermittlung des Beförderungsdossiers an den Stelleninhaber

     

    bis spätestens 12. Mai
     

    Stelleninhaber

    Annahme der Beurteilung mit oder ohne Bemerkungen = Beendigung des Verfahrens

    Ablehnung der Beurteilung und Einspruch beim PBBA

    8 Werktage

    bis spätestens 28. Mai

     

    Annahme der zugeteilten Beförderungspunkte

    Ablehnung der zugeteilten Beförderungspunkte und Einspruch beim PBBA

    3.4 Möglichkeit eines Einspruchs beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss

    Der Stelleninhaber kann gegen seine Beurteilung, das Gesamtleistungsniveau oder die ihm zugeteilten Beförderungspunkte Einspruch einlegen. Dieser Einspruch muss an den paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss gerichtet werden, der den Einspruch untersucht und eine Stellungnahme dazu abgibt. Der Einspruch wird mit der endgültigen Entscheidung durch die Anstellungsbehörde (Beurteilung und/oder Beförderung) abgeschlossen.

    Nähere Informationen zu dem Einspruchsverfahren werden in einer zusätzlichen Verwaltungsmitteilung im Mai 2010 bekanntgegeben.

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Footnotes

(1) Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Elternurlaub oder Erfüllung der Wehrpflicht gelten als aktiver Dienst.

(2) Der Begriff „Beurteilung“ ersetzt den bisher geltenden Begriff „Beurteilung der beruflichen Entwicklung (BBE)“.

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   Verfasser: HR.B.4