>> de | en | fr  N° 10-2010 / 03.02.2010
 

Nachweis einer dritten Sprache

vor der ersten Beförderung nach Einstellung
(Artikel 45 Absatz 2 des Statuts), sowie
vor der Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV im Sinne des Artikels 3a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
(Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)

In der vorliegenden Verwaltungsmitteilung geht es um den Nachweis der Befähigung, in einer dritten Sprache arbeiten zu können. Dieses Erfordernis betrifft Beamte vor ihrer ersten Beförderung nach Einstellung sowie Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV im Sinne des Artikels 3a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vor Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit.

  1. WELCHES NIVEAU IST ERFORDERLICH?

    Seit dem ersten Januar 2009 liegt das erforderliche Niveau zum Nachweis einer dritten Sprache beim Niveau 6 der interinstitutionellen Sprachkurse. Während einer Übergangsperiode, die im Artikel 11 von Anhang XIII des Statuts festgelegt wurde und am 31. Dezember 2008 endete, war zum Zwecke der Beförderung oder der Vertragsverlängerung Niveau 4 ausreichend (entspricht dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarates). Seit diesem Jahr gilt das Niveau 6 der interinstitutionellen Sprachkurse, welches dem Niveau B2 des GER entspricht.

    Beamte, die während der Übergangszeit befördert wurden, d.h. deren Beförderung spätestens am 31. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, und die Niveau 4 oder 5 in ihrer dritten Sprache zum Zwecke der Beförderung nachgewiesen haben, müssen nachfolgend sicherstellen, auch Niveau 5 und 6 zu erreichen. Dies sollte Bestandteil ihres Fortbildungsplans werden (Anhang der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Durchführung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts).

    Dieselbe Übergangsregelung gilt für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV, die den Nachweis der dritten Sprache vor der Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit erbringen müssen. Seit dem 1. Januar 2009 muß das Niveau 6 erreicht werden.

    1.1 Beamte, die noch nie befördert wurden und den Nachweis für die Niveaus 4 oder 5 bis Ende des Jahres 2008 erbracht haben

    In Bezug auf Beamte, die den Nachweis für die Niveaus 4 oder 5 der interinstitutionellen Sprachkurse erbracht haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2009 befördert wurden, erscheint die Information in ihrer Beförderungsakte, dass sie erneut von der Beförderung ausgeschlossen sind. Um im Jahr 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt beförderungsfähig zu sein, müssen diese Beamten das Niveau 6 nachweisen, bevor ihre erste Beförderung in Kraft treten kann.

    Dasselbe Prinzip gilt für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV, die Niveau 4 oder 5 erreicht haben und deren Verträge noch nicht auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind. Diese werden in ihrer Sysper2-Akte sehen, daß sie noch nicht den Nachweis der Befähigung, in einer dritten Sprache auf dem erforderlichen Niveau (= 6) arbeiten zu können, erbracht haben.
     
  2. WER IST BETROFFEN?

    Artikel 45 Absatz 2 des Statuts und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legen fest, wer von dem Erfordernis einer dritten Sprache vor einer Erstbeförderung betroffen ist. Die Gemeinsame Regelung über die Anwendungseinzelheiten findet für beide dieser Personengruppen Anwendung.

    2.1 Beamte vor ihrer ersten Beförderung

    Artikel 45 Absatz 2 des Statuts legt fest, daß ein Beamter vor der ersten Beförderung nach seiner Einstellung nachweisen muss, daß er in einer dritten Sprache arbeiten kann. Gemäß Artikel 11 Anhang XIII des Statuts betrifft diese Regelung all jene ersten Beförderungen nach Einstellung, die nach dem 30. April 2006 in Kraft treten. Die Regelung betrifft auch jene Beamten, die gegebenenfalls nach Artikel 29 Absatz 1 (a) (iii) des Statuts befördert würden.

    Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betrifft nur erste Beförderungen nach Einstellung. Sollten Sie schon befördert worden sein, sind sie nicht von dieser Regelung betroffen. Sie sind nicht betroffen,
     
    • wenn Sie schon in einem anderen Gemeinschaftsorgan befördert wurden;
       
    • wenn Sie schon in einer anderen Laufbahngruppe befördert wurden, und seitdem die Laufbahngruppe gewechselt haben;
       
    • wenn Sie ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit sind, dem eine Höherstufung zugestanden wurde, dh. dem ein Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit zugewiesen wurde (Artikel 10 und 15 der Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen Bediensteten), vorausgesetzt dass diese Höherstufung unter Bedingungen stattgefunden hat, die denen eines Beförderungsverfahrens für Beamte vergleichbar sind, dh. daß die Höherstufung insbesondere das Ergebnis eines Vergleiches von Verdiensten war.

    Vorherige Beförderungen in einem anderen Gemeinschaftsorgan werden dann berücksichtigt, wenn sie in einem Gemeinschaftsorgan, inkl. Agenturen stattgefunden haben, die das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Beamten anwenden.

    2.2 Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a) in Funktionsgruppe IV vor der Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit

    Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen Bediensteten legt fest, dass Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a) in Funktionsgruppe IV vor Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können.
     

  3. WELCHE SPRACHEN?

    Die dritte Sprache wird von dem betreffenden Beamten oder Vertragsbediensteten ausgewählt. Es muss sich dabei um eine der offiziellen Sprachen der Europäischen Union handeln, wie in Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 (Amtsblatt L 156 vom 18.6.2005, p. 3) festgelegt. Bei der dritten Sprache darf es sich nicht um eine der beiden Sprachen handeln, die für das Auswahl- bzw. Ausleseverfahren gewählt oder bestimmt wurden, auf dessen Grundlage der Beamte oder Vertragsbedienstete eingestellt wurde.

    Sollte Fortbildungsbedarf in der gewählten Sprache bestehen, nimmt der Dienstvorgesetzte in einem Vorgespräch dazu Stellung, und berücksichtigt dabei den Bedarf der Dienststelle und des Organs (Artikel 2 der Gemeinsamen Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts). Dies kann unter Umständen zu dem Ersuchen führen, die ursprünglich gewählte Sprache zu ändern. Jeder Antrag einer Fortbildungsmaßnahme muss von dem Vorgesetzten gewährt werden.

    Bei Beamten oder Vertragsbediensteten, die an anderen Dienstorten als Brüssel oder Luxemburg tätig sind, kann im Falle eines Fortbildungsbedarfs die Wahl der dritten Sprache auf die Sprachen begrenzt werden, für die am Dienstort Unterricht angeboten wird. (Artikel 10 der Gemeinsamen Regelung).

    Es ist nicht möglich die dritte Sprache nach der Erbringung des Nachweises zu ändern.
     
  4. WIE KANN DIE FÄHIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN?

    Die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, wird anhand von vier Kompetenzen beurteilt: Hörverständnis, Leseverständnis, mündlicher Ausdruck und schriftlicher Ausdruck.

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Nachweis erbracht werden kann:
     
    • Erfolgreiche Teilnahme an einem interinstitutionellen Sprachkurs;
       
    • Besitz eines Zertifikats oder Diploms, das sich auf der indikativen EPSO-Liste befindet, oder Anerkennung eines Zertifikats oder Diploms durch den zuständigen Bewertungsausschuss;
       
    • Bestehen eines von EPSO organisierten Sprachtests;
       
    • Bestehen eines Tests an einer externen Schule, nach vorheriger Genehmigung durch EPSO;
       
    • Erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, bei dem 3 Sprachen anhand der 4 erforderlichen Kompetenzen geprüft wurden;
       
    • Erfolgreiche Teilnahme an einem zusätzlichen Auswahlverfahren mit einer anderen Sprachkombination als der, die bei dem Auswahlverfahren gewählt wurde, auf dessen Grundlage die Einstellung stattfand.

    Einstufungstests, die zur Bestimmung des Niveaus der vorhandenen Sprachkenntnisse vor einer eventuellen Sprachkursteilnahme durchgeführt werden, gelten nicht als Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können. Einstufungstests sind einfacher als die offiziellen Tests am Kursende.
     

  5. FORTBILDUNGSMASSNAHMEN?

    Alle Anträge auf Fortbildung von Beamten oder Vertragsbediensteten, die den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, werden von dem Dienstvorgesetzten geprüft unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Dienststelle und des Organs. Sobald ein solcher Antrag befürwortet wurde, erhält der betreffende Beamte Vorzug bei der Zuteilung eines Sprachkursplatzes, vorausgesetzt, dass die Einschreibung innerhalb der verbindlichen Fristen für den betreffenden Kurszeitraum erfolgt ist. Nach Ablauf der Einschreibefrist, kann einem Antrag auf sprachliche Fortbildung nur nachgekommen werden, wenn noch Plätze vorhanden sind.

    Ist eine sprachliche Fortbildung zum Nachweis, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, gewährt worden, so sieht die Gemeinsame Regelung vor, daß die Bewertung des Sprachnachweises für diejenige Sprache erfolgt, für die die Fortbilungsmassnahmen genehmigt wurden.
     
  6. WAS HABE ICH ZU TUN, UM DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN?

    Beamte und Vertragsbedienstete, die von dem Nachweis der Befähigung in einer dritten Sprache arbeiten zu können betroffen sind, haben in Sysper2 im Modul 'Angaben zur Person und zur Laufbahn' als Teil der Rubrik 'Persönliche Daten' eine Unterrubrik 'Sprachen'. Sie werden feststellen, daß dort die beiden Sprachen des Auswahl- oder Ausleseverfahrens eingetragen wurden, auf dessen Grundlage Sie eingestellt wurden. Sollten Sie den Eintrag bezüglich der zum Auswahl- oder Ausleseverfahren gewählten oder bestimmten Sprachen anfechten wollen, werden Sie gebeten, eine Nachricht an HR THIRD LANGUAGE zu schicken.

    Sobald die Entscheidung bezüglich der Wahl der dritten Sprache getroffen wurde, muss diese in Sysper2 ausgewählt werden. Zu diesem Zweck klicken Sie auf die Schaltfläche "Ändern", wählen die dritte Sprache im Rollmenü aus und klicken auf die Schaltfläche "Speichern". Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Sprache selbst nicht mehr ändern. Sollte eine Änderung nötig sein, werden Sie gebeten, eine entsprechende Nachricht an HR THIRD LANGUAGE zu richten.

    Wie vorstehend erläutert, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Nachweis der dritten Sprache zu erbringen(1) . Je nachdem wie Sie den Nachweis erbringen möchten, bedeutet dies konkret:
     
    • Interinstitutioneller Sprachkurs: Schicken Sie eine Nachricht an HR B3 ARTICLE 45.2 , unter Angabe der von Ihnen gewählten Sprache sowie des höchsten Niveaus, dass sie erreicht haben;
       
    • Diplom/Zertifikat: Schicken Sie eine eingescannte Kopie ihres Diploms/Zertifikats an EPSO TROISIEME LANGUE DIPLOMAS, unter Hinzufügung des folgenden vollständig ausgefüllten Formulars:
       
    • EPSO Test: Schicken Sie eine Nachricht an EPSO TROISIEME LANGUE TEST unter Angabe der von Ihnen gewählten zu testenden Sprache. Hinzuzufügen ist folgendes vollständig ausgefüllte Formular
       
    • Test bei einer externen Schule/Organisation: Sie haben die Möglichkeit, eine Sprachschule auszuwählen, einen Antrag auf Genehmigung an EPSO TROISIEME LANGUE AUTOR zu schicken und nach erfolgter Genehmigung den Test an dieser Schule abzulegen. Sollte diese Möglichkeit gewählt werden, erstattet EPSO die durch den Test entstandenen Kosten bis zu einem Maximum von €200.
       
    • Auswahlverfahren in 3 Sprachen: Schicken Sie eine Nachricht an HR THIRD LANGUAGE unter Angabe der Referenznummer des Auswahlverfahrens.
       
    • Zusätzliches Auswahlverfahren mit einer anderen Sprachkombination: Schicken Sie eine Nachricht an HR THIRD LANGUAGE unter Angabe des Referenznummer des Auswahlverfahrens.

    Sobald der Nachweis der dritten Sprache erbracht wurde, wird die GD HR die Unterrubrik 'Sprachen' im Dossier Sysper2 durch Angaben über die Methode des Nachweises, das Datum des Nachweises sowie das erreichte Niveau vervollständigen. Diese Informationen werden für den Beamten oder Vertragsbediensteten sichtbar sein. Im Falle des erfolgreichen Besuches eines interinstitutionellen Sprachkurses wird Niveau 6 auch für Kurse höheren Niveaus registriert. Ebenso wird für ein Diplom/Zertifikat, dessen Niveau höher als B2 anerkannt wurde, Niveau 6 registriert. Die Begrenzung auf Niveau 6 spiegelt die Anforderungen der Gemeinsamen Regelung wider, die festlegt, dass das maximal geforderte Niveau 6 ist.
     

  7. WAS SIND DIE AUSWIRKUNGEN

    7.1 Auf meine Beförderung (Betrifft nur beamte)

    Jeder Beamte, der auf eine der oben beschriebenen Arten den Nachweis erbringt, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, und das bis spätestens 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres des Beförderungsverfahrens, ist beförderungsfähig. Sobald der Nachweis erbracht wurde, wird der Eintrag 'Sie haben die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten nicht nachgewiesen, und kommen daher für eine Beförderung nicht in Frage.' aus dem Beförderungsdossier in Sysper2 gelöscht. Beamte, die den Nachweis bis spätestens 31. Dezember nicht erbracht haben, sind in dem betreffenden Jahr nicht beförderungsfähig. Diese Beamten können daher nicht befördert werden, selbst wenn sie über eine Punktzahl verfügen, die über der für die jeweilige Besoldungsgruppe festgestellten Beförderungsschwelle liegt.

    Die betroffenen Beamten behalten ihre Punkte am Ende des Jahres N. Sollten sie im Jahr N+1 den Nachweis erbringen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, können sie befördert werden, vorausgesetzt daß sie wiederum die Beförderungsschwelle erreichen. In diesem Fall tritt die Beförderung im Jahr N+1 in Kraft.

    Eine spezielle Situation: Beamte, deren erste Beförderung nach Einstellung gemäß Artikel 29 Absatz 1 (a) (iii) des Statuts erfolgt, müssen ihre Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, nachweisen, bevor ihre Ernennung auf den neuen Posten in Kraft tritt.

    7.2 Auf die Verlängerung meines Vertrages (Betrifft nur Vertragsbedienstete)

    Für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV ist es wichtig zu einem frühstmöglichen Zeitpunkt festzustellen, welches Niveau sie in ihrer dritten Sprache haben. Dies kann zu einem entscheidenden Faktor werden, wenn über die Dauer des ersten Vertrages und/oder die Verlängerung dieses Vertrages entschieden wird. Ein Beispiel: für einen Vertragsbediensteten, dessen erster Vertrag eine Dauer von 3 Jahre hat und im Jahr 2011 endet, und der sich im Jahr 2010 erst auf Niveau 1 seiner dritten Sprache befindet, sollte die Dauer der Vertragsverlängerung so berechnet werden, dass der betreffende Vertragsbedienstete vor Ablauf dieser Verlängerung Niveau 6 in seiner dritten Sprache erreichen kann (vorausgesetzt, dass ein dienstliches Interesse an der Verlängerung des Vertrages besteht).
     
  8. WAS IST DIE AUFGABE DER BEWERTUNGSAUSSCHÜSSE?

    Die EPSO Website enthält detaillierte Angaben zur Rolle der Bewertungsausschüsse, die im Jahr 2010 für jede offizielle Sprache eingerichtet werden.
     
  9. WEITERE FRAGEN

    Einem Beamten, der sich im Krankenstand, Erziehungs- oder Elternurlaub befindet und dem es nicht möglich ist, den Sprachnachweis bis zum letztmöglichen Termin im Jahr des Beförderungsverfahrens in Form eines Tests zu erbringen, kann unter Umständen eine Fristverlängerung zugestanden werden. Die Erteilung einer solchen Verlängerung sowie die sich daraus ergebende neue Frist werden von der GD HR vorgenommen. Vertragsbedienstete, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, werden ebenfalls gebeten, die GD HR zu kontaktieren.

Kontakt:

HR THIRD LANGUAGE

HR B3 ARTICLE 45.2

EPSO troisième langue

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Footnotes

(1) Von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betroffene Beamten, die sich um Positionen der mittleren und oberen Führungsebene bewerben, und die nach Artikel 29 Absatz 1 (a)(iii) des Statuts befördert würden, erhalten eine persönliche Nachricht, falls sie den Sprachnachweis noch nicht erbracht haben.

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   Verfasser: HR.B.4