Nachweis einer dritten Sprache
vor der ersten Beförderung nach
Einstellung
(Artikel 45 Absatz 2 des Statuts), sowie
vor der Verlängerung des Vertrages auf unbestimmte Zeit eines
Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe IV im Sinne des Artikels 3a)
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
(Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten)
In der vorliegenden Verwaltungsmitteilung geht es um den Nachweis der
Befähigung, in einer dritten Sprache arbeiten zu können. Dieses
Erfordernis betrifft Beamte vor ihrer ersten Beförderung nach
Einstellung sowie Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV im Sinne
des Artikels 3a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten vor Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit.
- WELCHES NIVEAU IST ERFORDERLICH?
Seit dem ersten Januar 2009 liegt das erforderliche Niveau zum
Nachweis einer dritten Sprache beim Niveau 6 der
interinstitutionellen Sprachkurse. Während einer Übergangsperiode,
die im Artikel 11 von Anhang XIII des Statuts festgelegt wurde und
am 31. Dezember 2008 endete, war zum Zwecke der Beförderung oder der
Vertragsverlängerung Niveau 4 ausreichend (entspricht dem Niveau A2
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des
Europarates). Seit diesem Jahr gilt das Niveau 6 der
interinstitutionellen Sprachkurse, welches dem Niveau B2 des GER
entspricht.
Beamte, die während der Übergangszeit befördert wurden, d.h. deren
Beförderung spätestens am 31. Dezember 2008 in Kraft getreten ist,
und die Niveau 4 oder 5 in ihrer dritten Sprache zum Zwecke der
Beförderung nachgewiesen haben, müssen nachfolgend sicherstellen,
auch Niveau 5 und 6 zu erreichen. Dies sollte Bestandteil ihres
Fortbildungsplans werden (Anhang der Entscheidung der Kommission vom
19. Juli 2006 zur Durchführung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts).
Dieselbe Übergangsregelung gilt für Vertragsbedienstete der
Funktionsgruppe IV, die den Nachweis der dritten Sprache vor der
Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit erbringen müssen.
Seit dem 1. Januar 2009 muß das Niveau 6 erreicht werden.
1.1 Beamte, die noch nie befördert wurden und den Nachweis für
die Niveaus 4 oder 5 bis Ende des Jahres 2008 erbracht haben
In Bezug auf Beamte, die den Nachweis für die Niveaus 4 oder 5 der
interinstitutionellen Sprachkurse erbracht haben, jedoch nicht vor
dem 1. Januar 2009 befördert wurden, erscheint die Information in
ihrer Beförderungsakte, dass sie erneut von der Beförderung
ausgeschlossen sind. Um im Jahr 2009 oder zu einem späteren
Zeitpunkt beförderungsfähig zu sein, müssen diese Beamten das Niveau
6 nachweisen, bevor ihre erste Beförderung in Kraft treten kann.
Dasselbe Prinzip gilt für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe
IV, die Niveau 4 oder 5 erreicht haben und deren Verträge noch nicht
auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind. Diese werden in ihrer
Sysper2-Akte sehen, daß sie noch nicht den Nachweis der Befähigung,
in einer dritten Sprache auf dem erforderlichen Niveau (= 6)
arbeiten zu können, erbracht haben.
- WER IST BETROFFEN?
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts und Artikel 85 Absatz 3 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legen fest,
wer von dem Erfordernis einer dritten Sprache vor einer
Erstbeförderung betroffen ist. Die Gemeinsame Regelung über die
Anwendungseinzelheiten findet für beide dieser Personengruppen
Anwendung.
2.1 Beamte vor ihrer ersten Beförderung
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts legt fest, daß ein Beamter vor der
ersten Beförderung nach seiner Einstellung nachweisen muss, daß er
in einer dritten Sprache arbeiten kann. Gemäß Artikel 11 Anhang XIII
des Statuts betrifft diese Regelung all jene ersten Beförderungen
nach Einstellung, die nach dem 30. April 2006 in Kraft treten. Die
Regelung betrifft auch jene Beamten, die gegebenenfalls nach Artikel
29 Absatz 1 (a) (iii) des Statuts befördert würden.
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts betrifft nur erste Beförderungen
nach Einstellung. Sollten Sie schon befördert worden sein, sind sie
nicht von dieser Regelung betroffen. Sie sind nicht betroffen,
- wenn Sie schon in einem anderen Gemeinschaftsorgan befördert
wurden;
- wenn Sie schon in einer anderen Laufbahngruppe befördert
wurden, und seitdem die Laufbahngruppe gewechselt haben;
- wenn Sie ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit sind, dem eine
Höherstufung zugestanden wurde, dh. dem ein Dienstposten einer
höheren Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit zugewiesen
wurde (Artikel 10 und 15 der Beschäftigungsbedingungen für die
Sonstigen Bediensteten), vorausgesetzt dass diese Höherstufung
unter Bedingungen stattgefunden hat, die denen eines
Beförderungsverfahrens für Beamte vergleichbar sind, dh. daß die
Höherstufung insbesondere das Ergebnis eines Vergleiches von
Verdiensten war.
Vorherige Beförderungen in einem anderen Gemeinschaftsorgan
werden dann berücksichtigt, wenn sie in einem Gemeinschaftsorgan,
inkl. Agenturen stattgefunden haben, die das Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften Beamten anwenden.
2.2 Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a) in
Funktionsgruppe IV vor der Verlängerung ihres Vertrages auf
unbestimmte Zeit
Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen
Bediensteten legt fest, dass Vertragsbedienstete im Sinne des
Artikels 3a) in Funktionsgruppe IV vor Verlängerung ihres Vertrages
auf unbestimmte den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten
Sprache arbeiten zu können.
- WELCHE SPRACHEN?
Die dritte Sprache wird von dem betreffenden Beamten oder
Vertragsbediensteten ausgewählt. Es muss sich dabei um eine der
offiziellen Sprachen der Europäischen Union handeln, wie in
Verordnung (EG)
Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der
Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 (Amtsblatt L 156 vom 18.6.2005,
p. 3) festgelegt. Bei der dritten Sprache darf es sich nicht um eine
der beiden Sprachen handeln, die für das Auswahl- bzw.
Ausleseverfahren gewählt oder bestimmt wurden, auf dessen Grundlage
der Beamte oder Vertragsbedienstete eingestellt wurde.
Sollte Fortbildungsbedarf in der gewählten Sprache bestehen, nimmt
der Dienstvorgesetzte in einem Vorgespräch dazu Stellung, und
berücksichtigt dabei den Bedarf der Dienststelle und des Organs
(Artikel 2 der
Gemeinsamen Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts). Dies kann unter Umständen zu dem
Ersuchen führen, die ursprünglich gewählte Sprache zu ändern. Jeder
Antrag einer Fortbildungsmaßnahme muss von dem Vorgesetzten gewährt
werden.
Bei Beamten oder Vertragsbediensteten, die an anderen Dienstorten
als Brüssel oder Luxemburg tätig sind, kann im Falle eines
Fortbildungsbedarfs die Wahl der dritten Sprache auf die Sprachen
begrenzt werden, für die am Dienstort Unterricht angeboten wird.
(Artikel 10 der Gemeinsamen Regelung).
Es ist nicht möglich die dritte Sprache nach der Erbringung des
Nachweises zu ändern.
- WIE KANN DIE FÄHIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN?
Die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, wird anhand von
vier Kompetenzen beurteilt: Hörverständnis, Leseverständnis,
mündlicher Ausdruck und schriftlicher Ausdruck.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Nachweis erbracht werden
kann:
- Erfolgreiche Teilnahme an einem interinstitutionellen
Sprachkurs;
- Besitz eines Zertifikats oder Diploms, das sich auf der
indikativen EPSO-Liste befindet, oder Anerkennung eines
Zertifikats oder Diploms durch den zuständigen
Bewertungsausschuss;
- Bestehen eines von EPSO organisierten Sprachtests;
- Bestehen eines Tests an einer externen Schule, nach
vorheriger Genehmigung durch EPSO;
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, bei dem 3
Sprachen anhand der 4 erforderlichen Kompetenzen geprüft wurden;
- Erfolgreiche Teilnahme an einem zusätzlichen
Auswahlverfahren mit einer anderen Sprachkombination als der,
die bei dem Auswahlverfahren gewählt wurde, auf dessen Grundlage
die Einstellung stattfand.
Einstufungstests, die zur Bestimmung des Niveaus der vorhandenen
Sprachkenntnisse vor einer eventuellen Sprachkursteilnahme
durchgeführt werden, gelten nicht als Nachweis der Fähigkeit, in
einer dritten Sprache arbeiten zu können. Einstufungstests sind
einfacher als die offiziellen Tests am Kursende.
- FORTBILDUNGSMASSNAHMEN?
Alle Anträge auf Fortbildung von Beamten oder Vertragsbediensteten,
die den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten Sprache arbeiten
zu können, werden von dem Dienstvorgesetzten geprüft unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der Dienststelle und des Organs.
Sobald ein solcher Antrag befürwortet wurde, erhält der betreffende
Beamte Vorzug bei der Zuteilung eines Sprachkursplatzes,
vorausgesetzt, dass die Einschreibung innerhalb der verbindlichen
Fristen für den betreffenden Kurszeitraum erfolgt ist. Nach Ablauf
der Einschreibefrist, kann einem Antrag auf sprachliche Fortbildung
nur nachgekommen werden, wenn noch Plätze vorhanden sind.
Ist eine sprachliche Fortbildung zum Nachweis, in einer dritten
Sprache arbeiten zu können, gewährt worden, so sieht die Gemeinsame
Regelung vor, daß die Bewertung des Sprachnachweises für diejenige
Sprache erfolgt, für die die Fortbilungsmassnahmen genehmigt wurden.
- WAS HABE ICH ZU TUN, UM DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN?
Beamte und Vertragsbedienstete, die von dem Nachweis der Befähigung
in einer dritten Sprache arbeiten zu können betroffen sind, haben in
Sysper2 im Modul 'Angaben zur Person und zur Laufbahn' als Teil der
Rubrik 'Persönliche Daten' eine Unterrubrik 'Sprachen'. Sie werden
feststellen, daß dort die beiden Sprachen des Auswahl- oder
Ausleseverfahrens eingetragen wurden, auf dessen Grundlage Sie
eingestellt wurden. Sollten Sie den Eintrag bezüglich der zum
Auswahl- oder Ausleseverfahren gewählten oder bestimmten Sprachen
anfechten wollen, werden Sie gebeten, eine Nachricht an
HR THIRD LANGUAGE
zu schicken.
Sobald die Entscheidung bezüglich der Wahl der dritten Sprache
getroffen wurde, muss diese in Sysper2 ausgewählt werden. Zu diesem
Zweck klicken Sie auf die Schaltfläche "Ändern", wählen die dritte
Sprache im Rollmenü aus und klicken auf die Schaltfläche
"Speichern". Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Sprache selbst nicht
mehr ändern. Sollte eine Änderung nötig sein, werden Sie gebeten,
eine entsprechende Nachricht an
HR THIRD LANGUAGE
zu richten.
Wie vorstehend erläutert, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den
Nachweis der dritten Sprache zu erbringen(1)
. Je nachdem wie Sie den Nachweis erbringen möchten, bedeutet dies
konkret:
- Interinstitutioneller Sprachkurs:
Schicken Sie eine
Nachricht an HR
B3 ARTICLE 45.2 , unter Angabe der von Ihnen gewählten
Sprache sowie des höchsten Niveaus, dass sie erreicht haben;
- Diplom/Zertifikat:
Schicken Sie eine eingescannte
Kopie ihres Diploms/Zertifikats an
EPSO TROISIEME LANGUE DIPLOMAS, unter Hinzufügung des
folgenden vollständig ausgefüllten
Formulars:
- EPSO Test:
Schicken Sie eine Nachricht an
EPSO
TROISIEME LANGUE TEST unter Angabe der von Ihnen gewählten
zu testenden Sprache. Hinzuzufügen ist folgendes vollständig
ausgefüllte
Formular
- Test bei einer externen Schule/Organisation:
Sie
haben die Möglichkeit, eine Sprachschule auszuwählen,
einen Antrag
auf Genehmigung
an
EPSO TROISIEME LANGUE AUTOR zu schicken und nach erfolgter
Genehmigung den Test an dieser Schule abzulegen. Sollte diese
Möglichkeit gewählt werden, erstattet EPSO die durch den Test
entstandenen Kosten bis zu einem Maximum von €200.
- Auswahlverfahren in 3 Sprachen:
Schicken Sie eine
Nachricht an HR
THIRD LANGUAGE unter Angabe der Referenznummer des
Auswahlverfahrens.
- Zusätzliches Auswahlverfahren mit einer anderen
Sprachkombination:
Schicken Sie eine Nachricht an
HR THIRD
LANGUAGE unter Angabe des Referenznummer des
Auswahlverfahrens.
Sobald der Nachweis der dritten Sprache erbracht wurde, wird die
GD HR die Unterrubrik 'Sprachen' im Dossier Sysper2 durch Angaben
über die Methode des Nachweises, das Datum des Nachweises sowie das
erreichte Niveau vervollständigen. Diese Informationen werden für
den Beamten oder Vertragsbediensteten sichtbar sein. Im Falle des
erfolgreichen Besuches eines interinstitutionellen Sprachkurses wird
Niveau 6 auch für Kurse höheren Niveaus registriert. Ebenso wird für
ein Diplom/Zertifikat, dessen Niveau höher als B2 anerkannt wurde,
Niveau 6 registriert. Die Begrenzung auf Niveau 6 spiegelt die
Anforderungen der Gemeinsamen Regelung wider, die festlegt, dass das
maximal geforderte Niveau 6 ist.
- WAS SIND DIE AUSWIRKUNGEN
7.1 Auf meine Beförderung (Betrifft nur beamte)
Jeder Beamte, der auf eine der oben beschriebenen Arten den Nachweis
erbringt, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, und das bis
spätestens 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres des
Beförderungsverfahrens, ist beförderungsfähig. Sobald der Nachweis
erbracht wurde, wird der Eintrag 'Sie haben die Fähigkeit, in einer
dritten Sprache zu arbeiten nicht nachgewiesen, und kommen daher für
eine Beförderung nicht in Frage.' aus dem Beförderungsdossier in
Sysper2 gelöscht. Beamte, die den Nachweis bis spätestens 31.
Dezember nicht erbracht haben, sind in dem betreffenden Jahr nicht
beförderungsfähig. Diese Beamten können daher nicht befördert
werden, selbst wenn sie über eine Punktzahl verfügen, die über der
für die jeweilige Besoldungsgruppe festgestellten
Beförderungsschwelle liegt.
Die betroffenen Beamten behalten ihre Punkte am Ende des Jahres N.
Sollten sie im Jahr N+1 den Nachweis erbringen, in einer dritten
Sprache arbeiten zu können, können sie befördert werden,
vorausgesetzt daß sie wiederum die Beförderungsschwelle erreichen.
In diesem Fall tritt die Beförderung im Jahr N+1 in Kraft.
Eine spezielle Situation: Beamte, deren erste Beförderung nach
Einstellung gemäß Artikel 29 Absatz 1 (a) (iii) des Statuts erfolgt,
müssen ihre Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können,
nachweisen, bevor ihre Ernennung auf den neuen Posten in Kraft
tritt.
7.2 Auf die Verlängerung meines Vertrages (Betrifft nur
Vertragsbedienstete)
Für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV ist es wichtig zu
einem frühstmöglichen Zeitpunkt festzustellen, welches Niveau sie in
ihrer dritten Sprache haben. Dies kann zu einem entscheidenden
Faktor werden, wenn über die Dauer des ersten Vertrages und/oder die
Verlängerung dieses Vertrages entschieden wird. Ein Beispiel: für
einen Vertragsbediensteten, dessen erster Vertrag eine Dauer von 3
Jahre hat und im Jahr 2011 endet, und der sich im Jahr 2010 erst auf
Niveau 1 seiner dritten Sprache befindet, sollte die Dauer der
Vertragsverlängerung so berechnet werden, dass der betreffende
Vertragsbedienstete vor Ablauf dieser Verlängerung Niveau 6 in
seiner dritten Sprache erreichen kann (vorausgesetzt, dass ein
dienstliches Interesse an der Verlängerung des Vertrages besteht).
- WAS IST DIE AUFGABE DER BEWERTUNGSAUSSCHÜSSE?
Die EPSO
Website enthält detaillierte Angaben zur Rolle der
Bewertungsausschüsse, die im Jahr 2010 für jede offizielle Sprache
eingerichtet werden.
- WEITERE FRAGEN
Einem Beamten, der sich im Krankenstand, Erziehungs- oder
Elternurlaub befindet und dem es nicht möglich ist, den
Sprachnachweis bis zum letztmöglichen Termin im Jahr des
Beförderungsverfahrens in Form eines Tests zu erbringen, kann unter
Umständen eine Fristverlängerung zugestanden werden. Die Erteilung
einer solchen Verlängerung sowie die sich daraus ergebende neue
Frist werden von der GD HR vorgenommen. Vertragsbedienstete, die
sich in einer ähnlichen Situation befinden, werden ebenfalls
gebeten, die GD HR zu kontaktieren.
Kontakt:
HR THIRD LANGUAGE
HR B3 ARTICLE 45.2
EPSO troisième
langue
________________
Footnotes
(1) Von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts
betroffene Beamten, die sich um Positionen der mittleren und oberen
Führungsebene bewerben, und die nach Artikel 29 Absatz 1 (a)(iii) des
Statuts befördert würden, erhalten eine persönliche Nachricht, falls sie
den Sprachnachweis noch nicht erbracht haben. |