>> de | en | fr | N° 11-2010 / 04.02.2010 | |
Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern Jährliche Überprüfung 2010 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe
des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich
verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie
wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde
(Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.
|
|
||||||
Verfasser: RELEX K4 |