Zulage für die Lebensbedingungen
in Drittländern
(Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)
Jährliche Überprüfung 2010
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe
des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich
verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie
wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde
(Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.
Die Anstellungsbehörde nahm am 17. März 2009 den Beschluss zur Festsetzung
der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten Drittländer mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2010 an.
In der beigefügten Tabelle sind für diese Dienstorte die entsprechenden
Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen aufgeführt.
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