>> de | en | fr  N° 11-2010 / 04.02.2010
 

Zulage für die Lebensbedingungen

in Drittländern
(Artikel 10 des Anhangs X des Statuts)

Jährliche Überprüfung 2010

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde (Generaldirektor) nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

Die Anstellungsbehörde nahm am 17. März 2009 den Beschluss zur Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen für die genannten Drittländer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 an.

In der beigefügten Tabelle sind für diese Dienstorte die entsprechenden Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen aufgeführt.

Anlagen:
 

Entscheidung der Anstellungsbehörde
Tabelle der Dienstorte und entsprechenden Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen

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   Verfasser: RELEX K4