>> de | en | fr  N° 18-2010 / 10.03.2010
 

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten

Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt. Diese Bestimmungen gelten auch für Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst tun.

Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission, den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt.

Die Kommission hat am 25 Februar 2010 (1) den Beschluss zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009 und 1. Juni 2009 angenommen.

In den fünf Tabellen im Anhang (auf Französisch) sind für die betroffenen Dienstorte die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage angegeben, an denen die Änderung der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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Footnotes

(1) ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 34.

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   Verfasser: RELEX K4