>> de | en | fr | N° 18-2010 / 10.03.2010 | |
In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung
ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Diese Bestimmungen gelten auch für Vertragsbedienstete, die in einem
Drittland Dienst tun. |
|
||||||
Verfasser: RELEX K4 |