Versicherungsschutz der Ehepartner/anerkannten
Lebenspartner1 der Mitglieder des
Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems
Aktualisierung für 2010
(Versicherungszeitraum: 01/07/2010 – 30/06/2011)
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Mitglieder des Gemeinsamen
Krankenfürsorgesystems (GKFS) deren Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner
Versicherungsanspruch haben oder haben könnten und die in Artikel 13 und
14 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die
Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Bedingungen.
Diese Aktualisierung betrifft den Zeitraum von 1. Juli 2010 bis 30. Juni
2011
- Primärer Versicherungsschutz vom GKFS für Ehepartner
/anerkannte Lebenspartner ohne Einkommen2
Als Mitglied des GKFS, hat Ihr Ehepartner/ anerkannter
Lebenspartner Anspruch auf primären Versicherungsschutz durch Sie,
sofern er keine Einkünfte aus einer derzeitig oder früher ausgeübten
beruflichen Erwerbstätigkeit (Arbeitslosengeld, Invaliditätsrente,
etc.) bezieht, wie in Artikel 13 der genannten Regelung festgelegt.
Falls Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner keine Einkünfte aus
einer beruflichen Erwerbstätigkeit hat und sich seine berufliche
Situation seit letztem Jahr nicht verändert hat, sind keine
weiteren Formalitäten erforderlich. Er hat weiterhin Anspruch
auf primären Versicherungsschutz vom GKFS.
Sollte Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner während des
Zeitraums von 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 seine Berufstätigkeit
aufgeben, bitten wir Sie, den diesbezüglichen Nachweis (siehe
nachstehenden Punkt (D)) möglichst umgehend an Ihre
Verwaltungsstelle und an die Dienststelle "Festsetzung der Rechte
auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle zu senden (Adresse im
Anhang 1).
In diesem Fall hat Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner ab dem
Tag, an dem er keine beruflichen Einkünfte mehr hat, Anspruch auf
primäre Versicherungsleistungen, vorausgesetzt er bezieht keine
sonstigen Leistungen, wie z.B. Beihilfe, Ersatzleistungen,
Ruhegehalt, etc.
- Ausnahmefälle des primären Versicherungsschutzes für
berufstätige Ehepartner/ Anerkannte Lebenspartner2
Falls Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner über Einkünfte aus
Berufstätigkeit verfügt, kann er in Ausnahmefällen bis zur nächsten
jährlichen Aktualisierung primäre Versicherungsleistungen vom GKFS
beziehen, wenn er eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt:
- sein jährliches, zu versteuerndes Einkommen beträgt weniger
als 20% der in Anhang 2 aufgeführten Höchstgrenze und er erbringt
den Nachweis, dass er keine gesetzliche Krankenversicherung
abschließen kann3 ; oder
- die Höhe der Prämien für den Abschluss einer nationalen
Krankenversicherung betragen mindestens 20 % seines zu
versteuernden Einkommens aus beruflicher Tätigkeit, oder
- das nationale Krankenversicherungssystem schreibt eine
Probezeit vor (während dieser Probezeit)3.
- Ergänzungsleistungen des GKFS für Ehepartner/ anerkannte
Lebenspartner mit beruflichem Einkommen
Übt Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner eine berufliche
Tätigkeit aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten
Tätigkeit (z.B. Altersrente, Invaliditätsrente, Arbeitslosengeld
oder sonstige Leistungen), hat er bis zur nächsten jährlichen
Aktualisierung Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystems, wenn beide folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen
dieselben Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft,
Krankenhausaufenthalt) und
- seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen
vor Abzug der Steuern4 nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt
eines Bediensteten der Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe
1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt
wird, in dem der Ehe- oder anerkannte Lebenspartner die
Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für
die einzelnen Länder finden Sie im
Anhang 2 des Dokuments.
- Aktualisierung der Akte des Ehe- oder anerkannten
Lebenspartners
- Wenn Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner bereits
Anspruch auf zusätzliche Erstattungen vom GKFS hat müssen Sie
der Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft"
Ihrer Arbrechnungsstelle den letzten, am 01.07.2010 verfügbaren,
Steuerbescheid vom Finanzministerium des betreffenden Landes zu
senden, selbst wenn er sich auf Einkünfte aus dem Jahr 2008
bezieht oder ersatzweise ein anderes von den zuständigen
nationalen Behörden ausgestelltes Dokument das das zu
versteuernde Einkommen Ihres Ehe- oder anerkannten
Lebenspartners angibt. Bitte beachten Sie, dass wir das
vollständige Dokument benötigen. Sie können jedoch Beträge die
sich auf Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Spareinlagen, etc.
beziehen, durchzustreichen.
- Nimmt der Ehe- oder anerkannte Lebenspartner eine
Berufstätigkeit auf, so verliert er seinen Anspruch auf primäre
Versicherungsleistungen. Ergänzende Leistungen werden zu Beginn
der Berufstätigkeit nur auf Vorlage einer eidesstattlichen
Erklärung gewährt, aus der hervorgeht, dass die zu versteuernden
Jahreseinkünfte des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners den
zulässigen Höchstbetrag voraussichtlich nicht überschreiten
werden (siehe Formular auf den Intracomm-Seiten des GKFS:
'Membership / Application Forms'). Eine Kopie des ersten
vollständigen Gehaltsstreifens und des Arbeitsvertrages müssen
der Erklärung beigefügt werden.
Sollte sich nach Erhalt des ersten, entsprechenden
Steuerbescheids herausstellen, dass diese Einkünfte den
Höchstbetrag überschritten haben, behält sich das GKFS vor, die
rechtsgrundlos gezahlten Erstattungsbeträge zurückzufordern.
- Fall sich die berufliche Situation Ihres Ehe- oder
anerkannten Lebenspartners während des Bezugszeitraums (1. Juli
2010 bis 30. Juni 2011) grundlegend ändert (Invalidität,
Kündigung, Pensionierung oder Frühpensionierung) und er daher
möglicherweise Anspruch auf zusätzliche Erstattungen haben
könnte, teilen Sie dies bitte der Dienststelle "Festsetzung der
Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle mit und fügen
Sie ein aussagekräftiges Dokument bei, das die neue Situation
bestätigt.
Der ergänzende Versicherungsanspruch des GKFS wird in diesem
Fall ab dem darauf folgenden 1. Juli gewährt.
- Aussetzung der zusätzlichen Erstattungen von Krankenkosten
für Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner bis zur Vorlage des
Steuerbescheids
Wir weisen Sie darauf hin, dass ab 1. Juli 2010 die Erstattung
der Krankheitskosten des Ehepartners/ anerkannten Lebenspartners,
dem ergänzende Versicherungsleistungen gewährt werden, ausgesetzt
werden, bis der letzte Steuerbescheid vorliegt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, Ihrer
Verwaltung und der zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der
Situation der mitversicherten Personen gemäß Artikel 22 der Regelung
zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge und Artikel 72 Absatz 4
anzuzeigen, und mitzuteilen, auf welche Leistungen die
mitversicherte Person bei einer anderen gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch hat und welche Leistungen der
mitversicherten Person von dieser Versicherung gewährt wurden.
- So reichen Sie Anträge auf Erstattungen von Krankenkosten ein
Bei Ihrem Erstattungsantrag verfahren Sie bitte wie folgt:
- Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus und geben Sie
deutlich den Namen des Kranken in der dafür vorgesehenen Spalte
an.
- Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
- die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die
Rezeptquittungen der Apotheke,
- Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe-
oder anerkannten Lebenspartners.
- Datieren und unterschreiben Sie den Erstattungsantrag und
senden Sie ihn zusammen mit den Belegen an die zuständige
Abrechnungsstelle (Adresse siehe
Anhang 1).
Bitte benutzen Sie
keine Heftklammern.
______ Footnotes
(1)Siehe Artikel 72 Absatz 1,
Unterabsatz 2 des Statuts und Artikel 1, Absatz 2 (c) des Anhangs VII
zum Statut.
(2)Einkünfte aus beruflicher
Tätigkeit: Gehalt, Einkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Ruhegeld,
etc.
(3)Nachweise sind an die
Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" der
Abrechnungsstelle zu senden
(4)Entspricht
dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Sozialabgaben.
|