>> de | en | fr  N° 25-2010 / 28.04.2010
 

Versicherungsschutz der Ehepartner/anerkannten Lebenspartner1 der Mitglieder des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems

Aktualisierung für 2010
(Versicherungszeitraum: 01/07/2010 – 30/06/2011)

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Mitglieder des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems (GKFS) deren Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner Versicherungsanspruch haben oder haben könnten und die in Artikel 13 und 14 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Bedingungen.

Diese Aktualisierung betrifft den Zeitraum von 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011

  1. Primärer Versicherungsschutz vom GKFS für Ehepartner /anerkannte Lebenspartner ohne Einkommen2

Als Mitglied des GKFS, hat Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner Anspruch auf primären Versicherungsschutz durch Sie, sofern er keine Einkünfte aus einer derzeitig oder früher ausgeübten beruflichen Erwerbstätigkeit (Arbeitslosengeld, Invaliditätsrente, etc.) bezieht, wie in Artikel 13 der genannten Regelung festgelegt.

Falls Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit hat und sich seine berufliche Situation seit letztem Jahr nicht verändert hat, sind keine weiteren Formalitäten erforderlich. Er hat weiterhin Anspruch auf primären Versicherungsschutz vom GKFS.

Sollte Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner während des Zeitraums von 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 seine Berufstätigkeit aufgeben, bitten wir Sie, den diesbezüglichen Nachweis (siehe nachstehenden Punkt (D)) möglichst umgehend an Ihre Verwaltungsstelle und an die Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle zu senden (Adresse im Anhang 1).

In diesem Fall hat Ihr Ehepartner/ anerkannter Lebenspartner ab dem Tag, an dem er keine beruflichen Einkünfte mehr hat, Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen, vorausgesetzt er bezieht keine sonstigen Leistungen, wie z.B. Beihilfe, Ersatzleistungen, Ruhegehalt, etc.

  1. Ausnahmefälle des primären Versicherungsschutzes für berufstätige Ehepartner/ Anerkannte Lebenspartner2

Falls Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner über Einkünfte aus Berufstätigkeit verfügt, kann er in Ausnahmefällen bis zur nächsten jährlichen Aktualisierung primäre Versicherungsleistungen vom GKFS beziehen, wenn er eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt:

  • sein jährliches, zu versteuerndes Einkommen beträgt weniger als 20% der in Anhang 2 aufgeführten Höchstgrenze und er erbringt den Nachweis, dass er keine gesetzliche Krankenversicherung abschließen kann3 ; oder
     
  • die Höhe der Prämien für den Abschluss einer nationalen Krankenversicherung betragen mindestens 20 % seines zu versteuernden Einkommens aus beruflicher Tätigkeit, oder
     
  • das nationale Krankenversicherungssystem schreibt eine Probezeit vor (während dieser Probezeit)3.
  1. Ergänzungsleistungen des GKFS für Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner mit beruflichem Einkommen

Übt Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner eine berufliche Tätigkeit aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z.B. Altersrente, Invaliditätsrente, Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen), hat er bis zur nächsten jährlichen Aktualisierung Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, wenn beide folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Er muss aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein (Krankheit, Mutterschaft, Krankenhausaufenthalt) und
     
  2. seine jährlichen Einkünfte aus der Berufstätigkeit dürfen vor Abzug der Steuern4 nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe AST2, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehe- oder anerkannte Lebenspartner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder finden Sie im Anhang 2 des Dokuments.
  1. Aktualisierung der Akte des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners
  1. Wenn Ihr Ehe- oder anerkannter Lebenspartner bereits Anspruch auf zusätzliche Erstattungen vom GKFS hat müssen Sie der Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Arbrechnungsstelle den letzten, am 01.07.2010 verfügbaren, Steuerbescheid vom Finanzministerium des betreffenden Landes zu senden, selbst wenn er sich auf Einkünfte aus dem Jahr 2008 bezieht oder ersatzweise ein anderes von den zuständigen nationalen Behörden ausgestelltes Dokument das das zu versteuernde Einkommen Ihres Ehe- oder anerkannten Lebenspartners angibt. Bitte beachten Sie, dass wir das vollständige Dokument benötigen. Sie können jedoch Beträge die sich auf Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Spareinlagen, etc. beziehen, durchzustreichen.
     
  2. Nimmt der Ehe- oder anerkannte Lebenspartner eine Berufstätigkeit auf, so verliert er seinen Anspruch auf primäre Versicherungsleistungen. Ergänzende Leistungen werden zu Beginn der Berufstätigkeit nur auf Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung gewährt, aus der hervorgeht, dass die zu versteuernden Jahreseinkünfte des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners den zulässigen Höchstbetrag voraussichtlich nicht überschreiten werden (siehe Formular auf den Intracomm-Seiten des GKFS: 'Membership / Application Forms'). Eine Kopie des ersten vollständigen Gehaltsstreifens und des Arbeitsvertrages müssen der Erklärung beigefügt werden.

    Sollte sich nach Erhalt des ersten, entsprechenden Steuerbescheids herausstellen, dass diese Einkünfte den Höchstbetrag überschritten haben, behält sich das GKFS vor, die rechtsgrundlos gezahlten Erstattungsbeträge zurückzufordern.
     
  3. Fall sich die berufliche Situation Ihres Ehe- oder anerkannten Lebenspartners während des Bezugszeitraums (1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011) grundlegend ändert (Invalidität, Kündigung, Pensionierung oder Frühpensionierung) und er daher möglicherweise Anspruch auf zusätzliche Erstattungen haben könnte, teilen Sie dies bitte der Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" Ihrer Abrechnungsstelle mit und fügen Sie ein aussagekräftiges Dokument bei, das die neue Situation bestätigt.

    Der ergänzende Versicherungsanspruch des GKFS wird in diesem Fall ab dem darauf folgenden 1. Juli gewährt.
  1. Aussetzung der zusätzlichen Erstattungen von Krankenkosten für Ehepartner/ anerkannte Lebenspartner bis zur Vorlage des Steuerbescheids

Wir weisen Sie darauf hin, dass ab 1. Juli 2010 die Erstattung der Krankheitskosten des Ehepartners/ anerkannten Lebenspartners, dem ergänzende Versicherungsleistungen gewährt werden, ausgesetzt werden, bis der letzte Steuerbescheid vorliegt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, Ihrer Verwaltung und der zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Situation der mitversicherten Personen gemäß Artikel 22 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge und Artikel 72 Absatz 4 anzuzeigen, und mitzuteilen, auf welche Leistungen die mitversicherte Person bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat und welche Leistungen der mitversicherten Person von dieser Versicherung gewährt wurden.

  1. So reichen Sie Anträge auf Erstattungen von Krankenkosten ein

Bei Ihrem Erstattungsantrag verfahren Sie bitte wie folgt:

  1. Füllen Sie einen Antrag auf Erstattung aus und geben Sie deutlich den Namen des Kranken in der dafür vorgesehenen Spalte an.
     
  2. Fügen Sie diesem Antrag folgende Belege bei:
  • die Kopie der ärztlichen Bescheinigungen und die Rezeptquittungen der Apotheke,
     
  • Die Originalabrechnung der primären Krankenkasse des Ehe- oder anerkannten Lebenspartners.
  1. Datieren und unterschreiben Sie den Erstattungsantrag und senden Sie ihn zusammen mit den Belegen an die zuständige Abrechnungsstelle (Adresse siehe Anhang 1). Bitte benutzen Sie keine Heftklammern.

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Footnotes

(1)Siehe Artikel 72 Absatz 1, Unterabsatz 2 des Statuts und Artikel 1, Absatz 2 (c) des Anhangs VII zum Statut.
(2)Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit: Gehalt, Einkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Ruhegeld, etc.
(3)Nachweise sind an die Dienststelle "Festsetzung der Rechte auf Mitgliedschaft" der Abrechnungsstelle zu senden
(4)Entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Sozialabgaben.
 

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   Verfasser: PMO