EINSPRUCHSVERFAHREN GEGEN DIE BEURTEILUNGEN UND
BEFÖRDERUNGSPUNKTE: ÄNDERUNGEN
Welche sind die Änderungen und warum sind sie angenommen worden?
Sowohl die Beurteilungen mit den Gesamtleistungsniveaus als auch die
Beförderungspunkte werden bald in SYSPER2 verfügbar sein.
Dementsprechend werden Sie ab demselben Tag Einspruch erheben können.
Sobald Sie von Ihrer Beurteilung und Ihren Beförderungspunkten Kenntnis
genommen haben, können Sie diese annehmen, einen Dialog beantragen oder
Einspruch erheben.
Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 war das erste
Verfahren, das auf Basis der am 18. Juni 2008 angenommenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen (DGE) zu den Artikeln 43 und 45 des Statuts
[C(2008) 3028-1 et C(2008) 3026-1] durchgeführt worden ist. Aufgrund der
während dieses ersten Verfahrens gewonnenen Erfahrungen ist es
angezeigt, die Einspruchsphase des Verfahrens zu ändern, um
Verbesserungen vorzunehmen und die Verwaltungsarbeit zu verringern, die
auf den verschiedenen Akteuren lastet.
Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden:
Artikel |
Ursprüngliche Version der DGE |
Änderung |
Ziel der
Änderung |
DGE 43,
Art. 8
DGE 45,
Art. 6 |
Der Stelleninhaber kann nach der Ablehnung der Beurteilung
und nach Einspruch ein Gespräch beantragen. |
Der Stelleninhaber kann vor Einspruch gegen die Beurteilung
und/oder Beförderungspunkte ein informatives Gespräch führen. |
Die
Erklärung des zugewiesenen Gesamtleistungsniveaus und der vergebenen
Beförderungspunkte vor Erhebung eines Einspruchs zu fördern. |
DGE 45, Art. 6 |
Die Prüfung der Einsprüche gegen die Beurteilung und Beförderungspunkte
erfolgt gemeinsam, während eines einzigen Verfahrens. |
Die Prüfung der Einsprüche gegen die Beurteilung und Beförderungspunkte
erfolgt während zwei verschiedenen Verfahren, die nicht
gleichzeitig stattfinden. |
Die
Differenzierung zwischen den Prüfungen der jeweiligen Einsprüche
gestattet eine größere Kohärenz der Arbeiten: Die
Einsprüche gegen die Beförderungspunkte werden
erst geprüft, wenn die Prüfung der Einsprüche gegen die Beurteilungen
(und dementsprechend den Gesamtleistungsniveaus) beendet worden
ist. |
DGE 43, Anhang II
DGE 45,
Art. 6 |
Die Vorsitzenden der Einrichtungen, die die Stellungnahmen zu den
Einsprüchen vorbereiten (Arbeitsgruppen, Paritätische Beurteilungs- und
Beförderungsausschüsse), sind nicht stimmberechtigt. |
Die Vorsitzenden der Einrichtungen, die die Stellungnahmen zu den
Einsprüchen vorbereiten (Arbeitsgruppen, Paritätische Beurteilungs- und
Beförderungsausschüsse), sind bei Stimmengleichheit
stimmberechtigt. |
Das
Stimmrecht der Vorsitzenden erleichtert die Diskussion und die Annahme
einer Stellungnahme in den Fällen, wo die Mitglieder der Einrichtungen
sich über das Prüfungsergebnis eines Einspruchs nicht einigen können. |
Der vollständige Text der Beschlüsse zur Änderung der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 43 und 45 des Statuts:
DGE 43 (Einspruch gegen die Beurteilung) DGE 45 (Einspruch gegen die Beförderungspunkte)
|