>> de | en | fr  N° 27-2010 / 11.05.2010
 

EINSPRUCHSVERFAHREN GEGEN DIE BEURTEILUNGEN UND
BEFÖRDERUNGSPUNKTE: ÄNDERUNGEN

Welche sind die Änderungen und warum sind sie angenommen worden?

Sowohl die Beurteilungen mit den Gesamtleistungsniveaus als auch die Beförderungspunkte werden bald in SYSPER2 verfügbar sein. Dementsprechend werden Sie ab demselben Tag Einspruch erheben können. Sobald Sie von Ihrer Beurteilung und Ihren Beförderungspunkten Kenntnis genommen haben, können Sie diese annehmen, einen Dialog beantragen oder Einspruch erheben.

Das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 war das erste Verfahren, das auf Basis der am 18. Juni 2008 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (DGE) zu den Artikeln 43 und 45 des Statuts [C(2008) 3028-1 et C(2008) 3026-1] durchgeführt worden ist. Aufgrund der während dieses ersten Verfahrens gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, die Einspruchsphase des Verfahrens zu ändern, um Verbesserungen vorzunehmen und die Verwaltungsarbeit zu verringern, die auf den verschiedenen Akteuren lastet.

Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden:

Artikel

Ursprüngliche Version der DGE

Änderung

Ziel der Änderung

DGE 43,
Art. 8

DGE 45,
Art. 6

Der Stelleninhaber kann nach der Ablehnung der Beurteilung und nach Einspruch ein Gespräch beantragen.

Der Stelleninhaber kann vor Einspruch gegen die Beurteilung und/oder Beförderungspunkte ein informatives Gespräch führen.

Die Erklärung des zugewiesenen Gesamtleistungsniveaus und der vergebenen Beförderungspunkte vor Erhebung eines Einspruchs zu fördern.

DGE 45, Art. 6

Die Prüfung der Einsprüche gegen die Beurteilung und Beförderungspunkte erfolgt gemeinsam, während eines einzigen Verfahrens.

Die Prüfung der Einsprüche gegen die Beurteilung und Beförderungspunkte erfolgt während zwei verschiedenen Verfahren, die nicht gleichzeitig stattfinden.

Die Differenzierung zwischen den Prüfungen der jeweiligen Einsprüche gestattet eine größere Kohärenz der Arbeiten: Die Einsprüche gegen die Beförderungspunkte werden erst geprüft, wenn die Prüfung der Einsprüche gegen die Beurteilungen (und dementsprechend den Gesamtleistungsniveaus) beendet worden ist.

DGE 43, Anhang II

DGE 45,
Art. 6

Die Vorsitzenden der Einrichtungen, die die Stellungnahmen zu den Einsprüchen vorbereiten (Arbeitsgruppen, Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse), sind nicht stimmberechtigt.

Die Vorsitzenden der Einrichtungen, die die Stellungnahmen zu den Einsprüchen vorbereiten (Arbeitsgruppen, Paritätische Beurteilungs- und Beförderungsausschüsse), sind bei Stimmengleichheit stimmberechtigt.

Das Stimmrecht der Vorsitzenden erleichtert die Diskussion und die Annahme einer Stellungnahme in den Fällen, wo die Mitglieder der Einrichtungen sich über das Prüfungsergebnis eines Einspruchs nicht einigen können.


Der vollständige Text der Beschlüsse zur Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 43 und 45 des Statuts:

DGE 43 (Einspruch gegen die Beurteilung)
DGE 45 (Einspruch gegen die Beförderungspunkte)

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   Verfasser: HR.B.4