>> de | en | fr  N° 29-2010 / 02.06.2010
 

ERSTATTUNG AUSSERORDENTLICHER KOSTEN FÜR DEN SCHULBESUCH

Die Kommission beteiligt sich gegebenenfalls an bestimmten Kosten, die den Beschäftigten der Gemeinschaftsorgane und –institutionen (Beamten, Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten) durch den Grund- und Sekundarschulbesuch ihrer Kinder entstehen, wenn letztere

  • aus zwingenden pädagogischen Gründen, die ordnungsgemäß nachgewiesen werden müssen, nicht zum Besuch einer Europäischen Schule zugelassen sind oder die Schule verlassen müssen
    oder
  • aus Gründen des Dienstortes eines Elternteils keine Europäische Schule besuchen können.

Bevor ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob alle anderen Ansprüche im Rahmen der Erziehungszulage oder gegebenenfalls im Rahmen der Beihilfen für Behinderte oder der Krankenversicherung voll ausgeschöpft wurden.

Die Frist für die Einreichung der Anträge für das Schuljahr 2009/2010 ist der 15 September 2010.

Das Antragsformular sowie nähere Informationen zu den Kriterien, nach denen die Anträge geprüft werden, und den verlangten Nachweisen können über My IntraComm abgerufen werden:

HINWEIS: Die vorliegende Regelung gilt nicht für das Personal, das in einem Drittland Dienst tut und auf das Anhang X der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet.

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  Auteur: HR.C.1