>> de | en | fr | N° 29-2010 / 02.06.2010 | |
ERSTATTUNG AUSSERORDENTLICHER KOSTEN FÜR DEN SCHULBESUCH Die Kommission beteiligt sich gegebenenfalls an bestimmten Kosten, die den Beschäftigten der Gemeinschaftsorgane und –institutionen (Beamten, Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten) durch den Grund- und Sekundarschulbesuch ihrer Kinder entstehen, wenn letztere
Bevor ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt wird, ist zunächst zu
prüfen, ob alle anderen Ansprüche im Rahmen der Erziehungszulage oder
gegebenenfalls im Rahmen der Beihilfen für Behinderte oder der
Krankenversicherung voll ausgeschöpft wurden.
HINWEIS: Die vorliegende Regelung gilt nicht für das Personal, das in einem Drittland Dienst tut und auf das Anhang X der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet. |
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Auteur: HR.C.1 |