Empfehlungen des paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschusses für die Funktionsgruppe AD
Diese Verwaltungsmitteilung enthält die Empfehlungen und Bemerkungen
des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses zur Zuweisung
der Gesamtleistungsniveaus und der Beförderungspunkte für Beamte der
Funktionsgruppe AD für die Generaldirektionen und die GD HR
1.
Diese Empfehlungen stützen sich auf die Analyse der Statistiken über das
Beurteilungs- und Beförderungsverfahren. Die Empfehlungen und Bemerkungen
des Ausschusses lauten wie folgt:
- Unregelmäßigkeiten
- Der Ausschuss stellt fest, dass die Generaldirektionen bei der
Zuweisung der Gesamtleistungsniveaus und der Beförderungspunkte keine
Berechnungsfehler begangen haben.
- Behandlung der Eingangsbesoldungsgruppen
- Der Ausschuss stellt fest, dass die aufgrund der geltenden
Bestimmung 2 vorgesehene
Reduzierung nicht vor allem bei den Eingangsbesoldungsgruppen (AD5 und
AD6) vorgenommen wurde.
- Behandlung der Ausgangsbesoldungsgruppen
- Der Ausschuss stellt fest, dass die Einstufungsrate in die
Leistungsniveaus IA und IB bei den Beamten der Besoldungsgruppe AD14
in der Regel bedeutend unter 8% bzw. 22% liegt; der Ausschuss nimmt
zur Kenntnis, dass diese Zuweisung keine Auswirkungen im Hinblick auf
eine Beförderung für diese Besoldungsgruppe hat, für die eine
Beförderung aufgrund von Artikel 45 des Statuts nicht möglich ist.
- Der Ausschuss fordert die GD HR auf, diesen Aspekt bei der
Bewertung des Beurteilungsverfahrens nach Artikel 10 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie bei jeder
potenziellen Revision dieses Verfahrens zu berücksichtigen.
- Einstufung in das Gesamtleistungsniveau III
- Der Ausschuss stellt gewisse Unterschiede bei der Bewertung der
Gesamtleistungen in Niveau III fest. Während 30 Generaldirektionen das
Leistungsniveau III nicht verwendet haben, wurde es von anderen
eingesetzt. Allerdings sind weiterhin sehr wenige Personen betroffen
(Rückgang von 1% im Jahr 2009 auf 0,4% im Jahr 2010).
- Zuteilung von 4 Punkten im Gesamtleistungsniveau II
- Der Ausschuss stellt hinsichtlich des Prozentsatzes der Beamten,
denen im Gesamtleistungsniveau II 4 Beförderungspunkte zugeteilt
werden könnten, Unterschiede zwischen den Generaldirektionen fest.
- Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, sorgfältig
darauf zu achten, dass die vergleichende Prüfung, die der Zuweisung
der Punkte zugrunde liegt, erfolgt ist.
- Nichtausschöpfung der Punktekontingente
- Der Ausschuss stellt fest, dass das pro Gesamtleistungsniveau
verfügbare Punktekontingent in einigen Generaldirektionen nicht
ausgeschöpft wurde. Die Zahl der übrig gebliebenen Punkte ist
allerdings im Hinblick auf die Gesamtzahl der im Verfahren zugeteilten
Punkte (mehr als 67 000 Punkte) sehr gering (weniger als 50 Punkte).
- Der Ausschuss stellt fest, dass diese Punkte aufgrund einer
Entscheidung nicht verwendet wurden, die mit der Leistung der
betreffenden Stelleninhaber zusammenhängt.
- Behandlung der beförderten Stelleninhaber
- Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der im Jahr 2009
beförderten Beamten, die 2010 im Leistungsniveau II eingestuft werden
könnten, in einigen Generaldirektionen höher (über 90%) liegt als
normalerweise zu erwarten wäre (70%).
- Der Ausschuss fordert das Generalsekretariat und die
Generaldirektionen ECFIN, TAXUD und TRADE auf, der Beurteilung der
Gesamtleistung der 2009 beförderten Beamten besondere Aufmerksamkeit
zu widmen und zu gewährleisten, dass das zugewiesene
Gesamtleistungsniveau das Ergebnis einer effektiven Beurteilung der im
Vorjahr unter Beweis gestellten Leistungen und des Vergleichs der
Verdienste in der betreffenden Besoldungsgruppe darstellt.
- Fluktuationsrate
- Der Ausschuss stellt fest, dass die Fluktuationsrate bei der
Zuweisung der einzelnen Gesamtleistungsniveaus die Möglichkeit bietet,
die durchschnittlichen Beförderungsziele gemäß der geltenden
Vorschrift 3 zu erreichen.
- Behandlung der Stelleninhaber in Brüssel und in Luxemburg
- - Der Ausschuss stellt fest, dass zwischen den Beamten mit
Dienstort Brüssel und den Beamten mit Dienstort Luxemburg keine
signifikativen, strukturellen statistischen Unterschiede bestehen.
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Footnotes
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 8 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie
Artikel 5 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45
des Statuts.
(2) Artikel 6 Absatz 4 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.
(3) Artikel 10 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts. |