>> de | en | fr  N° 47-2010 / 16.08.2010
 

Empfehlungen des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses für die Funktionsgruppe AD

Diese Verwaltungsmitteilung enthält die Empfehlungen und Bemerkungen des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses zur Zuweisung der Gesamtleistungsniveaus und der Beförderungspunkte für Beamte der Funktionsgruppe AD für die Generaldirektionen und die GD HR 1.

Diese Empfehlungen stützen sich auf die Analyse der Statistiken über das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren. Die Empfehlungen und Bemerkungen des Ausschusses lauten wie folgt:

  1. Unregelmäßigkeiten
     
    • Der Ausschuss stellt fest, dass die Generaldirektionen bei der Zuweisung der Gesamtleistungsniveaus und der Beförderungspunkte keine Berechnungsfehler begangen haben.
       
  2. Behandlung der Eingangsbesoldungsgruppen
     
    • Der Ausschuss stellt fest, dass die aufgrund der geltenden Bestimmung 2 vorgesehene Reduzierung nicht vor allem bei den Eingangsbesoldungsgruppen (AD5 und AD6) vorgenommen wurde.
       
  3. Behandlung der Ausgangsbesoldungsgruppen
     
    • Der Ausschuss stellt fest, dass die Einstufungsrate in die Leistungsniveaus IA und IB bei den Beamten der Besoldungsgruppe AD14 in der Regel bedeutend unter 8% bzw. 22% liegt; der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass diese Zuweisung keine Auswirkungen im Hinblick auf eine Beförderung für diese Besoldungsgruppe hat, für die eine Beförderung aufgrund von Artikel 45 des Statuts nicht möglich ist.
       
    • Der Ausschuss fordert die GD HR auf, diesen Aspekt bei der Bewertung des Beurteilungsverfahrens nach Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie bei jeder potenziellen Revision dieses Verfahrens zu berücksichtigen.
       
  4. Einstufung in das Gesamtleistungsniveau III
     
    • Der Ausschuss stellt gewisse Unterschiede bei der Bewertung der Gesamtleistungen in Niveau III fest. Während 30 Generaldirektionen das Leistungsniveau III nicht verwendet haben, wurde es von anderen eingesetzt. Allerdings sind weiterhin sehr wenige Personen betroffen (Rückgang von 1% im Jahr 2009 auf 0,4% im Jahr 2010).
       
  5. Zuteilung von 4 Punkten im Gesamtleistungsniveau II
     
    • Der Ausschuss stellt hinsichtlich des Prozentsatzes der Beamten, denen im Gesamtleistungsniveau II 4 Beförderungspunkte zugeteilt werden könnten, Unterschiede zwischen den Generaldirektionen fest.
       
    • Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, sorgfältig darauf zu achten, dass die vergleichende Prüfung, die der Zuweisung der Punkte zugrunde liegt, erfolgt ist.
       
  6. Nichtausschöpfung der Punktekontingente
     
    • Der Ausschuss stellt fest, dass das pro Gesamtleistungsniveau verfügbare Punktekontingent in einigen Generaldirektionen nicht ausgeschöpft wurde. Die Zahl der übrig gebliebenen Punkte ist allerdings im Hinblick auf die Gesamtzahl der im Verfahren zugeteilten Punkte (mehr als 67 000 Punkte) sehr gering (weniger als 50 Punkte).
       
    • Der Ausschuss stellt fest, dass diese Punkte aufgrund einer Entscheidung nicht verwendet wurden, die mit der Leistung der betreffenden Stelleninhaber zusammenhängt.
       
  7. Behandlung der beförderten Stelleninhaber
     
    • Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der im Jahr 2009 beförderten Beamten, die 2010 im Leistungsniveau II eingestuft werden könnten, in einigen Generaldirektionen höher (über 90%) liegt als normalerweise zu erwarten wäre (70%).
       
    • Der Ausschuss fordert das Generalsekretariat und die Generaldirektionen ECFIN, TAXUD und TRADE auf, der Beurteilung der Gesamtleistung der 2009 beförderten Beamten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zu gewährleisten, dass das zugewiesene Gesamtleistungsniveau das Ergebnis einer effektiven Beurteilung der im Vorjahr unter Beweis gestellten Leistungen und des Vergleichs der Verdienste in der betreffenden Besoldungsgruppe darstellt.
       
  8. Fluktuationsrate
     
    • Der Ausschuss stellt fest, dass die Fluktuationsrate bei der Zuweisung der einzelnen Gesamtleistungsniveaus die Möglichkeit bietet, die durchschnittlichen Beförderungsziele gemäß der geltenden Vorschrift 3 zu erreichen.
       
  9. Behandlung der Stelleninhaber in Brüssel und in Luxemburg
     
    • - Der Ausschuss stellt fest, dass zwischen den Beamten mit Dienstort Brüssel und den Beamten mit Dienstort Luxemburg keine signifikativen, strukturellen statistischen Unterschiede bestehen.

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Footnotes

(1)
Gemäß Artikel 7 Absatz 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie Artikel 5 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.
(2) Artikel 6 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.
(3) Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.

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   Verfasser: HR.B.4