Empfehlungen des paritätischen Beurteilungs- und
Beförderungsausschusses für die Funktionsgruppe AST
Diese Verwaltungsmitteilung enthält die Empfehlungen und Bemerkungen
des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses zur
Zuweisung der Gesamtleistungsniveaus und der Beförderungspunkte für
Beamte der Funktionsgruppe AST für die Generaldirektionen und die GD HR1.
Diese Empfehlungen stützen sich auf die Analyse der Statistiken über das
Beurteilungs- und Beförderungverfahren. Die Empfehlungen und Bemerkungen
des Ausschusses lauten wie folgt:
- Behandlung der Eingangsbesoldungsgruppen und der
Laufbahnschienen C und D
- Der Ausschuss stellt fest, dass in folgenden Bereichen
weiterhin Unterschiede bestehen:
- Rate der Einstufung in das Leistungsniveau IA in den
Besoldungsgruppen AST1, AST2 und AST3 im Vergleich zu den
übrigen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe „AST“;
- Rate der Einstufung in das Leistungsniveau IA in den
Laufbahnen C und D im Vergleich zu den Besoldungsgruppen der
Funktionsgruppe „AST“, die keiner Laufbahnbeschränkung
unterliegen.
- Der Ausschuss empfiehlt allen Generaldirektionen, alle
Beamten der Funktionsgruppe AST unabhängig von ihrer
Besoldungsgruppe oder Laufbahn ausgewogen zu behandeln.
- Der Ausschuss fordert die GD HR ferner auf, diesen Aspekt
bei der Bewertung des Beurteilungsverfahrens gemäß der
anzuwendenden Vorschrift zu berücksichtigen2.
- Behandlung der Ausgangsbesoldungsgruppen
- Der Ausschuss stellt fest, dass die Zuweisungsrate der
Leistungsniveaus IA und IB bei den Beamten der Besoldungsgruppen
AST11, AST7.C und AST5.D in der Regel bedeutend unter 8% bzw.
22% liegt. Diese Situation hat zwar für diese Besoldungsgruppen
keine Konsequenzen im Hinblick auf eine Beförderung (im Sinne
von Artikel 45 des Statuts), der Ausschuss verweist aber darauf,
dass sie sich für die Beamten negativ auswirken kann, die sich
an Zertifizierungs- oder Bescheinigungsverfahren beteiligen
wollen.
- Der Ausschuss fordert die GD HR auf, diese Aspekte bei der
in der geltenden Vorschrift vorgesehenen Bewertung des
Beurteilungsverfahrens2 und bei jeder potenziellen Revision
dieses Verfahrens zu berücksichtigen.
- Einstufung in das Gesamtleistungsniveau III
- Der Ausschuss stellt fest, dass die Verwendungsrate des
Gesamtleistungsniveaus III von 1,4% im Jahr 2009 auf 0,8% im
Jahr 2010 zurückgegangen ist, aber Unterschiede zwischen den
Generaldirektionen bestehen (16 Generaldirektionen haben das
Leistungsniveau III nicht eingesetzt).
- Zuteilung von 4 Punkten im Gesamtleistungsniveau II
- Der Ausschuss stellt hinsichtlich des Prozentsatzes der
Beamten, denen im Leistungsniveau II 4 Beförderungspunkte
zugeteilt werden könnten, eine gewisse Konvergenz der
Generaldirektionen fest.
- Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, sorgfältig
darauf zu achten, dass die vergleichende Prüfung, die der
Zuweisung der Punkte zugrunde liegt, erfolgt ist.
- Nichtausschöpfung der Punktekontingente
- Der Ausschuss stellt fest, dass das pro
Gesamtleistungsniveau verfügbare Punktekontingent in einigen
Generaldirektionen nicht ausgeschöpft wurde. Die Zahl der
übrigen gebliebenen Punkte ist allerdings im Vergleich zur
Gesamtzahl der in dem Verfahren zugeteilten Punkte sehr gering.
- Behandlung der beförderten Stelleninhaber
- Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der im Jahr 2009
beförderten Beamten, die 2010 im Gesamtleistungsniveau II
eingestuft werden könnten, in mehreren Generaldirektionen höher
(über 90%) liegt als normalerweise zu erwarten wäre (70%).
- Der Ausschuss fordert das Generalsekretariat und die
Generaldirektionen BUDG, EMPL, OP, RELEX DEL und TAXUD auf, der
Beurteilung der Gesamtleistung der 2009 beförderten Beamten
besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zu gewährleisten, dass
das zugewiesene Leistungsniveau das Ergebnis einer effektiven
Beurteilung der Leistungen, die im Vorjahr unter Beweis gestellt
wurden, sowie des Vergleichs der Verdienste in der betreffenden
Besoldungsgruppe darstellt.
- Fluktuationsrate
- Der Ausschuss stellt fest, dass die Fluktuationsrate bei der
Zuweisung der einzelnen Gesamtleistungsniveaus die Möglichkeit
bietet, die durchschnittlichen Beförderungsziele gemäß der
geltenden Vorschrift3 zu
erreichen.
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Footnotes
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 8
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
sowie Artikel 5 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts.
(2) Artikel 10 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.
(3) Artikel 10 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts. |