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Empfehlungen des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses für die Funktionsgruppe AST

Diese Verwaltungsmitteilung enthält die Empfehlungen und Bemerkungen des paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses zur Zuweisung der Gesamtleistungsniveaus und der Beförderungspunkte für Beamte der Funktionsgruppe AST für die Generaldirektionen und die GD HR1.

Diese Empfehlungen stützen sich auf die Analyse der Statistiken über das Beurteilungs- und Beförderungverfahren. Die Empfehlungen und Bemerkungen des Ausschusses lauten wie folgt:

  1. Behandlung der Eingangsbesoldungsgruppen und der Laufbahnschienen C und D
  • Der Ausschuss stellt fest, dass in folgenden Bereichen weiterhin Unterschiede bestehen:
     
  • Rate der Einstufung in das Leistungsniveau IA in den Besoldungsgruppen AST1, AST2 und AST3 im Vergleich zu den übrigen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe „AST“;
     
  • Rate der Einstufung in das Leistungsniveau IA in den Laufbahnen C und D im Vergleich zu den Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe „AST“, die keiner Laufbahnbeschränkung unterliegen.
     
  • Der Ausschuss empfiehlt allen Generaldirektionen, alle Beamten der Funktionsgruppe AST unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe oder Laufbahn ausgewogen zu behandeln.
     
  • Der Ausschuss fordert die GD HR ferner auf, diesen Aspekt bei der Bewertung des Beurteilungsverfahrens gemäß der anzuwendenden Vorschrift zu berücksichtigen2.
  1. Behandlung der Ausgangsbesoldungsgruppen
  • Der Ausschuss stellt fest, dass die Zuweisungsrate der Leistungsniveaus IA und IB bei den Beamten der Besoldungsgruppen AST11, AST7.C und AST5.D in der Regel bedeutend unter 8% bzw. 22% liegt. Diese Situation hat zwar für diese Besoldungsgruppen keine Konsequenzen im Hinblick auf eine Beförderung (im Sinne von Artikel 45 des Statuts), der Ausschuss verweist aber darauf, dass sie sich für die Beamten negativ auswirken kann, die sich an Zertifizierungs- oder Bescheinigungsverfahren beteiligen wollen.
     
  • Der Ausschuss fordert die GD HR auf, diese Aspekte bei der in der geltenden Vorschrift vorgesehenen Bewertung des Beurteilungsverfahrens2 und bei jeder potenziellen Revision dieses Verfahrens zu berücksichtigen.
  1. Einstufung in das Gesamtleistungsniveau III
  • Der Ausschuss stellt fest, dass die Verwendungsrate des Gesamtleistungsniveaus III von 1,4% im Jahr 2009 auf 0,8% im Jahr 2010 zurückgegangen ist, aber Unterschiede zwischen den Generaldirektionen bestehen (16 Generaldirektionen haben das Leistungsniveau III nicht eingesetzt).
  1. Zuteilung von 4 Punkten im Gesamtleistungsniveau II
  • Der Ausschuss stellt hinsichtlich des Prozentsatzes der Beamten, denen im Leistungsniveau II 4 Beförderungspunkte zugeteilt werden könnten, eine gewisse Konvergenz der Generaldirektionen fest.
     
  • Der Ausschuss fordert die Generaldirektionen auf, sorgfältig darauf zu achten, dass die vergleichende Prüfung, die der Zuweisung der Punkte zugrunde liegt, erfolgt ist.
  1. Nichtausschöpfung der Punktekontingente
  • Der Ausschuss stellt fest, dass das pro Gesamtleistungsniveau verfügbare Punktekontingent in einigen Generaldirektionen nicht ausgeschöpft wurde. Die Zahl der übrigen gebliebenen Punkte ist allerdings im Vergleich zur Gesamtzahl der in dem Verfahren zugeteilten Punkte sehr gering.
  1. Behandlung der beförderten Stelleninhaber
  • Der Ausschuss stellt fest, dass der Anteil der im Jahr 2009 beförderten Beamten, die 2010 im Gesamtleistungsniveau II eingestuft werden könnten, in mehreren Generaldirektionen höher (über 90%) liegt als normalerweise zu erwarten wäre (70%).
     
  • Der Ausschuss fordert das Generalsekretariat und die Generaldirektionen BUDG, EMPL, OP, RELEX DEL und TAXUD auf, der Beurteilung der Gesamtleistung der 2009 beförderten Beamten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zu gewährleisten, dass das zugewiesene Leistungsniveau das Ergebnis einer effektiven Beurteilung der Leistungen, die im Vorjahr unter Beweis gestellt wurden, sowie des Vergleichs der Verdienste in der betreffenden Besoldungsgruppe darstellt.
  1. Fluktuationsrate
  • Der Ausschuss stellt fest, dass die Fluktuationsrate bei der Zuweisung der einzelnen Gesamtleistungsniveaus die Möglichkeit bietet, die durchschnittlichen Beförderungsziele gemäß der geltenden Vorschrift3 zu erreichen.

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Footnotes

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie Artikel 5 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.
(2) Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.
(3) Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.

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   Verfasser: HR.B.4