Bestellung von Mitgliedern des Disziplinarrates
Brüssel, 07.09.2010
D(2010)Ares(2010)567156
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Bestellung von Mitgliedern des
Disziplinarrates, eines im Beamtenstatut zur Beratung der
Anstellungsbehörde in Disziplinarverfahren nach Abschnitt 5 des Anhangs IX
vorgesehenen, paritätisch besetzten Gremiums.
Die Generaldirektorin der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit
und die Personalvertretung haben unlängst die ordentlichen Mitglieder,
ihre Stellvertreter sowie die zusätzliche Mitglieder des Disziplinarrates
bestellt (siehe Anlage).
Welche Aufgabe hat der Disziplinarrat?
In Disziplinarfällen, in denen die Anstellungsbehörde eine mit
finanziellen Nachteilen verbundene Strafe zu verhängen beabsichtigt,
schreibt das Beamtenstatut die Anhörung des betroffenen Beamten durch
einen Disziplinarrat vor, dessen Vorsitzender und Mitglieder ihre
Befugnisse in völliger Unabhängigkeit ausüben. Auf der Grundlage eines von
der Anstellungsbehörde erstellten Berichts, der sowohl dem Disziplinarrat
als auch dem betroffenen Beamten zugeleitet wird, hat Letzterer Anspruch
auf Gehör: Er kann sich mündlich wie schriftlich äußern sowie Zeugen
benennen. Der Beamte darf sich von einer Person seines Vertrauens
begleiten lassen.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens des betroffenen Beamten gibt der
Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene
Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche
Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich
ziehen sollten. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden
Standpunkt beifügen. Bei Erlass der abschließenden Disziplinarverfügung
ist die Anstellungsbehörde verpflichtet, die Stellungnahme des
Disziplinarrates in Betracht zu ziehen und ein Abweichen von dieser
Stellungnahme eingehend zu begründen.
Wie setzt sich der Disziplinarrat zusammen?
Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen
Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können.
Zu jedem Verfahren werden zwei von der Anstellungsbehörde und zwei von der
Personalvertretung bestellte Mitglieder herangezogen. Für alle Verfahren,
die nicht Beamte in den Besoldungsgruppen AD15 oder AD16 betreffen, werden
die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus
dem Kreis der im aktiven Dienst befindlichen Beamten in Besoldungsgruppe
AD14 oder höher ausgewählt. Für Verfahren, die einen Beamten in
Besoldungsgruppe AD15 oder AD16 betreffen, werden die ordentlichen und
stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im
aktiven Dienst befindlichen Beamten in Besoldungsgruppe AD16 ausgewählt.
In Verfahren, die einen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe AD13
betreffen, gehören dem Disziplinarrat zwei weitere Mitglieder an, die zu
derselben Funktions- und Besoldungsgruppe zählen wie der betroffene
Beamte, und zwar ein Mitglied aus einer von der Anstellungsbehörde und das
andere Mitglied aus einer von der Personalvertretung erstellten Liste.
Die Person des Vorsitzende kommt von außerhalb der Institution. Der
derzeitige Vorsitzende des Disziplinarrates der Kommission ist Herr Dr.
Carl Otto LENZ, ehemaliger Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof.
Irène SOUKA |