>> de | en | fr  N° 53-2010 / 10.09.2010
 

Bestellung von Mitgliedern des Disziplinarrates

Brüssel, 07.09.2010
D(2010)Ares(2010)567156

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft die Bestellung von Mitgliedern des Disziplinarrates, eines im Beamtenstatut zur Beratung der Anstellungsbehörde in Disziplinarverfahren nach Abschnitt 5 des Anhangs IX vorgesehenen, paritätisch besetzten Gremiums.

Die Generaldirektorin der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit und die Personalvertretung haben unlängst die ordentlichen Mitglieder, ihre Stellvertreter sowie die zusätzliche Mitglieder des Disziplinarrates bestellt (siehe Anlage).

Welche Aufgabe hat der Disziplinarrat?

In Disziplinarfällen, in denen die Anstellungsbehörde eine mit finanziellen Nachteilen verbundene Strafe zu verhängen beabsichtigt, schreibt das Beamtenstatut die Anhörung des betroffenen Beamten durch einen Disziplinarrat vor, dessen Vorsitzender und Mitglieder ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit ausüben. Auf der Grundlage eines von der Anstellungsbehörde erstellten Berichts, der sowohl dem Disziplinarrat als auch dem betroffenen Beamten zugeleitet wird, hat Letzterer Anspruch auf Gehör: Er kann sich mündlich wie schriftlich äußern sowie Zeugen benennen. Der Beamte darf sich von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens des betroffenen Beamten gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Bei Erlass der abschließenden Disziplinarverfügung ist die Anstellungsbehörde verpflichtet, die Stellungnahme des Disziplinarrates in Betracht zu ziehen und ein Abweichen von dieser Stellungnahme eingehend zu begründen.

Wie setzt sich der Disziplinarrat zusammen?

Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können. Zu jedem Verfahren werden zwei von der Anstellungsbehörde und zwei von der Personalvertretung bestellte Mitglieder herangezogen. Für alle Verfahren, die nicht Beamte in den Besoldungsgruppen AD15 oder AD16 betreffen, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst befindlichen Beamten in Besoldungsgruppe AD14 oder höher ausgewählt. Für Verfahren, die einen Beamten in Besoldungsgruppe AD15 oder AD16 betreffen, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst befindlichen Beamten in Besoldungsgruppe AD16 ausgewählt. In Verfahren, die einen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe AD13 betreffen, gehören dem Disziplinarrat zwei weitere Mitglieder an, die zu derselben Funktions- und Besoldungsgruppe zählen wie der betroffene Beamte, und zwar ein Mitglied aus einer von der Anstellungsbehörde und das andere Mitglied aus einer von der Personalvertretung erstellten Liste.

Die Person des Vorsitzende kommt von außerhalb der Institution. Der derzeitige Vorsitzende des Disziplinarrates der Kommission ist Herr Dr. Carl Otto LENZ, ehemaliger Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof.

Irène SOUKA

top

   Verfasser: HR.D.1