>> de | en | fr  N° 70-2010 / 07.12.2010
 

JAHRESURLAUB

ANSPRUCH AUF JAHRESURLAUB

Die Vorschriften des Anhangs V des Statuts sehen vor, dass jeder Bedienstete einen Anspruch auf zwei Tage Jahresurlaub pro vollen Dienstmonat in einem Kalenderjahr hat (Artikel 1). Dieser Jahresurlaub kann in einem Mal oder verteilt auf mehrere Zeiträume genommen werden, je nach den Wünschen des Bediensteten, und in Übereinstimmung mit den dienstlichen Erfordernissen. Der Jahresurlaub des Beamten muss mindestens einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen umfassen (Artikel 2).

ÜBERTRAGUNG VON JAHRESURLAUB

In Übereinstimmung mit Artikel 4 des Anhangs V des Statuts können nicht mehr als 12* Tage Jahresurlaub aus anderen als dienstlichen Gründen auf das folgende Jahr übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt automatisch mittels der Anwendung TIM in Sysper2, für alle Bedienstete. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

* 14 Tage nach Maßgabe des Artikels 7 des Anhangs 5 des Statuts (Ausnahme für Bedienstete die in Drittstaat Dienst tun)

Zusätzliches Verfahren

In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs V des Statuts sowie dem Beschluss der Kommission betreffend die Urlaubsregelung kann die Übertragung von mehr als 12 Tagen Jahresurlaub auf das folgende Kalenderjahr nur genehmigt werden, wenn begründet wird, dass das Mitglied des Personals nicht in der Lage war, diese während des laufenden Kalenderjahres aus Gründen zu nehmen, die nur auf die Interessen des Dienstes zurückführbar sind (vom hierarchischen Vorgesetzten ordnungsgemäß begründet). Infolgedessen und um eine übermäßige Anhäufung von nicht genommenem Jahresurlaub am Jahresende zu vermeiden - und zur Vermeidung von den möglichen Konflikten, die sich daraus ergeben könnten – ist eine sorgfältige Programmierung des Urlaubs wichtig.

Die Nutzung von Freizeitausgleich im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung, der sich aus überschüssigen Arbeitsstunden während eines Kalenderjahres ergibt, kann nicht als Argument akzeptiert werden um die Übertragung von ungenutztem Urlaub abzulehnen. Selbstverständlich wird eine Anhäufung nicht genommener Urlaubstage, die sich aus der Nutzung von Freizeitausgleich im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung ergeben könnten, auch nicht als Dienstgrund angesehen.

Jeder Antrag auf Übertragung von mehr als 12 Urlaubstagen muss am Anfang des darauf folgenden Jahres in TIM-Sysper2 zur Genehmigung eingegeben werden. Ein gesonderter temporärer Knopf betreffend die Übertragung von Urlaubsansprüchen steht dem Personal bis zum 31. Januar dieses darauf folgenden Jahres zur Verfügung.

Um eventuelle Konflikte in diesem Bereich zu vermeiden, wird das Personal aufgefordert, den jährlich gewährten Urlaubsanspruch in vollem Umfang zu nutzen und es wird daran erinnert, dass nur dienstliche Gründe, die verhindert haben, den Jahresurlaub zu nehmen, eine Übertragung von mehr als 12 Tagen erlauben.

Alle Generaldirektionen und Dienste sind gehalten, diese statutären Vorschriften zu respektieren. Die statutären Vorschriften finden auf die Gesamtheit des Personals, ungeachtet ihrer Funktion und ihres Grades, Anwendung.

Besondere Regeln

Der Beschluss der Kommission über die Urlaubsregelung ist revidiert und am 5. November 2010 von der Kommission beschlossen worden. Diese revidierte Regelung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie sieht vor, dass bei jeder Übertragung von mehr als 30 Tagen Jahresurlaub der Beamte und seine Anstellungsbehörde im gemeinsamen Einvernehmen einen Plan zum Abbau des Jahresurlaubs erstellen. Dieser Plan erstreckt sich für 30 bis 90 zu übertragende Tage auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Sind mehr als 90 Tage zu übertragen, erstreckt sich der Plan auf höchstens fünf Jahre.

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   Verfasser: HR.B.1