Informations Administratives 30.04.1998 | N° 1037 COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION |
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DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 21. Januar 1998 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, namentlich auf Artikel 4 dieses Beschlusses - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Die vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragenen Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde werden entsprechend den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen ausgeübt. Artikel 2: Der Beschluß des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 9 Juli 1997 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde wird mit Wirkung des in Artikel 3 genannten Datums aufgehoben. Artikel 3. Dieser Beschluß tritt am 08-04-98 in Kraft.
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