Informations Administratives
30.04.1998
N° 1037
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

Beschluss über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind




DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG

gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 21. Januar 1998 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, namentlich auf Artikel 4 dieses Beschlusses -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:



Artikel 1

Die vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragenen Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde werden entsprechend den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen ausgeübt.

Artikel 2:

Der Beschluß des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 9 Juli 1997 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde wird mit Wirkung des in Artikel 3 genannten Datums aufgehoben.

Artikel 3.

Dieser Beschluß tritt am 08-04-98 in Kraft.


Brüssel, den 07-04-1998
Steffen Smidt

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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction A : Politique de personnel

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 16/04/98 16:02:50, dernière modification le 8/09/98 8:24:54