Informations Administratives
23/02/98
N° 1031
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

Beschluß der Kommission vom 21 Januar 1998



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf Artikel 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

in Erwägung nachstehender Gründe:
  • Am 20. November 1985 hat die Kommission einen Beschluß über die Ausübung der Befugnisse gefaßt, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind.

  • Die seit dem 20. November 1985 ergangenen Beschlüsse der Kommission über Koordinierung und Management der Dienststellen, die middle-management-Politik und verschiedene Reorganisationen sind soweit erforderlich zu berücksichtigen.

  • Durch Beschluß der Kommission vom 16. Januar 1996 über den Organisationsplan der Gemeinsamen Forschungsstelle ist die GFS eine eigenständige Generaldirektion der Kommission geworden.

  • Durch Beschluß der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle wurden dem Generaldirektor dieser Generaldirektion im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse die Befugnisse eingeräumt, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind.

  • Außerdem sind die Änderungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu berücksichtigen.

  • Die Kommission hat im Rahmen der Modernisierung der Verwaltung und der Personalpolitik mit Blick auf 2000 am 24. September 1997 eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung und Dezentralisierung von Rechtsakten und Verfahren im Bereich des Personalmanagements beschlossen.

  • Infolgedessen ist eine Aktualisierung und Kodifizierung der Befugnisse der Anstellungsbehörde vorzunehmen, um allen seit dem Beschluß der Kommission vom 20. November 1985 eingetretenen Änderungen Rechnung zu tragen -



    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

    Artikel 1

    Die Befugnissse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden im Falle des aus Verwaltungsmitteln besoldeten Personals und des aus Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Personals der Generaldirektionen Industrie und Telekommunikation, Informationsmarkt und Nutzung der Forschungsergebnisse von der Kommission, dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied, gegebenenfalls gemeinsam mit dem für den einheitlichen Außendienst zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung und den anderen Generaldirektoren, Direktoren und Referatsleitern der zuständigen Generaldirektionen gemäß Anhang I ausgeübt.

    Artikel 2

    Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden im Falle des aus Mitteln für Forschung und Entwicklung besoldeten Personals, mit Ausnahme des in den Generaldirektionen Industrie (III) und Telekommunikation, Informationsmarkt und Nutzung der Forschungsergebnisse (XIII) diensttuenden Personals, von der Kommission, dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied, je nach Fall im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, dem Generaldirektor für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung und dem Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle gemäß Anhang II ausgeübt.

    Artikel 3

    Die Befugnisse, die in den Artikeln 1 und 2 den betreffenden Generaldirektoren übertragen sind, werden im Falle ihrer Verhinderung von dem stellvertretenden Generaldirektor, gegebenenfalls dem Dienstältesten in der höchsten Besoldungsgruppe, ausgeübt. Dieser wird im Falle einer Verhinderung von dem dienstältesten anwesenden Beamten und bei gleichem Dienstalter von dem ältesten Beamten in der höchsten Laufbahn- und Besoldungsgruppe vertreten.

    Artikel 4

    Die Generaldirektoren sind befugt, ihre Befugnisse den stellvertretenden Generaldirektoren oder den Direktoren oder den Referatsleitern zu übertragen.
    Die übertragenen Befugnisse werden in geeigneter Weise veröffentlicht und dem Personal zur Kenntnis gebracht.

    Artikel 5

    Die Beamten, denen diese Befugnisse übertragen werden, werden im Falle einer Verhinderung von dem dienstältesten anwesenden Beamten und bei gleichem Dienstalter von dem ältesten Beamten in der höchsten Laufbahn- und Besoldungsgruppe vertreten.

    Artikel 6

    Dieser Beschluß gilt nicht für die beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften diensttuenden Beamten und sonstigen Bediensteten.

    Artikel 7

    Mit diesem Beschluß werden die Bestimmungen über die Befugnisse der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde kodifiziert, die in den in Anlage aufgelisteten Beschlüssen wiedergegeben sind.

    Artikel 8

    Mit diesem Beschluß werden die Beschlüsse vom 20. November 1985 und vom 19. Juli 1989 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, aufgehoben.

    Artikel 9

    Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Beschlusses.


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Direction A : Politique de personnel

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
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