Informations Administratives
23/02/98
N° 1031
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

Aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal, mit Ausnahme des in den Generaldirektionen III und XIII diensttuenden Personals



Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal, mit Ausnahme des in den Generaldirektionen III und XIII diensttuenden Personals, übertragen sind

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

  1. Die Kommission beschließt die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut sowie die Regelungen, die des gegenseitigen Einvernehmens der Organe bedürfen.

  2. Die der Anstellungsbehörde in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts übertragene Befugnis wird von dem für Personal zuständigen Kommissionsmitglied ausgeübt, es sei denn, die angefochtene Entscheidung wurde von der Kommission oder von ihm selbst erlassen. In diesem Fall wird die Befugnis von der Kommission ausgeübt.
    Die Befugnis zur Unterzeichnung von positiven Bescheiden auf Beschwerden wird dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragen oder gegebenenfalls dem Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle.

  3. Die der Anstellungsbehörde in den Artikeln 25 und 90 Absatz 1 des Statuts übertragene Befugnis wird von den Behörden ausgeübt, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses als Anstellungsbehörde gelten.

  4. Werden durch eine Bestimmung des Statuts, die durch entsprechende Anwendung oder durch Verweisung für die sonstigen Bediensteten gilt, der Anstellungsbehörde Befugnisse übertragen, so übt diese sie gegenüber den unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten als zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigte Behörde aus.

  5. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluß von Dienstverträgen in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal, mit Ausnahme des in den Generaldirektionen III und XIII diensttuenden Personals, übertragen und vorstehend nicht aufgeführt sind, werden nach Maßgabe der nachstehenden Tabellen ausgeübt.

  6. Die durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen und in den nachstehenden Tabellen nicht bezeichneten Befugnisse werden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung ausgeübt.

  7. Die Befugnisse, die aufgrund der vorliegenden Bestimmungen dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, dem Generaldirektor für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung und dem Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle übertragen sind, werden im Fall einer Verhinderung von dem stellvertretenden Generaldirektor, gegebenenfalls dem Dienstältesten in der höchsten Besoldungsgruppe, ausgeübt. Dieser wird im Fall einer Verhinderung von dem dienstältesten anwesenden Beamten und bei gleichem Dienstalter von dem ältesten Beamten in der höchsten Laufbahn- und Besoldungsgruppe vertreten.

  8. Die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen und dem Generaldirektor für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung sowie dem Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle eingeräumten Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:
    1. Die in den Tabellen I, II, III und IV aufgeführten Befugnisse werden gegenüber dem gesamten aus Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Personal, mit Ausnahme des in den Generaldirektionen III (Industrie) und XIII (Telekommunikation, Informationsmarkt und Nutzung der Forschungsergebnisse) diensttuenden Personals, ausgeübt.
    2. Im Falle der Besoldungsgruppe A2 werden das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied und das für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung/Gemeinsame Forschungsstelle zuständige Kommissionsmitglied über die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 7 des Statuts (Tabelle III, Punkt 1, Versetzung und Punkt 2, vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens) unterrichtet.
    3. Im Falle der Besoldungsgruppen A2, A3 und A4-5 (Referatsleiter/Berater) werden die in Artikel 1 Absatz 1, 7 (Tabelle II, Punkt 1, Ernennung), 29, 30 Absatz 2 und 45 des Statuts vorgesehenen Befugnisse nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen ausgeübt.

    Im Falle der Besoldungsgruppe A3 entscheidet endgültig die Anstellungsbehörde, sofern sich diese und der Beratenden Ausschuß für Ernennungen nicht einigen können, nach Rücksprache mit dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied und dem für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung/Gemeinsame Forschungsstelle zuständigen Kommissionsmitglied.

    1. Die Befugnisse des für Personal und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds gegenüber den Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen A3-8, B, C und D (aufgeführt in der nachfolgenden Tabelle IV unter Punkt 2, 3, 6, 7 und 8), werden übertragen auf den Generaldirektor für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung oder den Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle wenn die Beamten oder Bediensteten auf Zeit diesen Generaldirektionen angehören und aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldet werden.
    2. Die Befugnisse des für Personal und Verwaltungsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission gegenüber den Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen A3-8, B, C und D, (aufgeführt in der nachfolgenden Tabelle IV unter Punkt 5 und in Tabelle VI unter Punkt 1, 4 und 5), werden zur gemeinsamen Ausübung auf den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, den Generaldirektor für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung oder den Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle wenn die Beamten und Bediensteten auf Zeit, diesen Generaldirektionen unterstehen und aus dem Haushalt für Forschungund technologische Entwicklung besoldet werden, und auf einen dritten, vom Generalsekretariat benannten, Generaldirektor übertragen. Der gemeinsame Beschluß wird mit der Mehrheit dieser drei Generaldirektoren gefaßt.
    3. Die Befugnisse der Kommission betreffend der in der nachfolgenden Tabelle VI Punkt 2 aufgeführten Beamten und Zeitbediensteten der Besoldungsgruppen A1 und A2 werden von dem hierzu ermächtigten, für Personalangelegenheiten zuständigen Kommissionsmitglied, im Einvernehmen mit dem Präsidenten, ausgeübt.

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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction A : Politique de personnel

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 28/04/98 23:12:47, dernière modification le 30/04/98 7:37:45