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Administratives
25.07.2001
N° 64-2001
INTERINSTITUTION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION +pensionnés
Sommaire  

Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen


Gegenstand: Italienisches Finanzgesetz 2001 - Artikel 78 Punkte 27 und 28 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000

Aufgrund der Verabschiedung des im Betreff erwähnten Gesetzes durch die italienischen Behörden sind Personen, auf die gleichzeitig sämtliche untenstehenden Kriterien zutreffen, dazu aufgerufen, sich bei der Verwaltung der Kommission, ADMIN.B.6. B28 4/187, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der vorliegenden Veröffentlichung1 zu melden:

  1. Sie haben als Bediensteter auf Zeit (gemäß Artikel 2 Abs.a) c) oder d) der B.S.B.) bei der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Übertragung Ihrer vor dem Dienstantritt bei einer gemeinschaftlichen Institution in Italien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften eingereicht.

  2. Sie haben diesen Antrag vor dem 13. Mai 1981 eingereicht.

  3. Es ist keine negative Entscheidung betreffend die Gültigkeit ihres Antrages seitens INPS ergangen.

  4. Sie haben besagte Übertragung akzeptiert, die durch die Mitteilung der endgültig anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Gemeinschaftssystem abgeschlossen wurde.

1 Anträge, die nach Ablauf der Frist bei der Verwaltung einlangen, können keine Berücksichtigung finden.

Formular: (zu richten an: KEG - ADMIN.B.6. - B28 - 4/187) doc pdf


BERICHTIGUNG N° 78-2001 vom 14.09.2001


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Auteur : Personnel et Administration
Direction B.6 : Pensions et relations avec les anciens

Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

Page créée le 13/07/2001 7:47:35, dernière modification le 4/09/2001 15:51:19