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Administratives
14.12.2001
N° 104-2001
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten


Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge angewandt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 desselben Anhangs setzt der Rat alle sechs Monate die in den Drittländern anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten fest.

Bei der Aktualisierung der Kaufkraftparität von Naka (Japan) wurde irrtümlich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten einer Stadt gleichen Namens berücksichtigt.

Der Rat hat am 30. November 2001 die Verordnung Nr. 2367/2001(1) zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2000 und 1. Januar 2001 auf diesen Dienstort anwendbar sind , erlassen.

In der im Anhang enthaltenen Tabelle sind für diesen Dienstort und für die Monate Juli 2000 und Januar 2001 die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt.


(1)ABl. L 320 vom 05.12.2001, S. 1



ORT/LAND DER DIENSTLICHEN
VERWENDUNG
Kaufkraft-
paritäten
Juli 2000
Wechselkurse(*)Berichtigungs-
koeffizienten
Juli 2000
(**)
Japan (Naka)18999,8189,4

ORT/LAND DER DIENSTLICHEN
VERWENDUNG
Kaufkraft-
paritäten
Januar 2001
Wechselkurse
Dezember 2000
(*)
Berichtigungs-
koeffizienten
Januar 2001
(**)
Japan (Naka)182,995192,5

(*) euro 1 = Landeswährung
(**) Brüssel = 100%

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Auteur : RELEX Service extérieur
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Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

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