Informations Administratives 14.12.2001 | N° 104-2001 COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION |
Sommaire |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 desselben Anhangs setzt der Rat alle sechs Monate die in den Drittländern anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten fest. Bei der Aktualisierung der Kaufkraftparität von Naka (Japan) wurde irrtümlich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten einer Stadt gleichen Namens berücksichtigt. Der Rat hat am 30. November 2001 die Verordnung Nr. 2367/2001(1) zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2000 und 1. Januar 2001 auf diesen Dienstort anwendbar sind , erlassen. In der im Anhang enthaltenen Tabelle sind für diesen Dienstort und für die Monate Juli 2000 und Januar 2001 die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt. (1)ABl. L 320 vom 05.12.2001, S. 1
(*) euro 1 = Landeswährung (**) Brüssel = 100% | ||||||||||||||||
Sommaire | ||||||||||||||||
Droits et obligations Editeur : Personnel et Administration Direction C : Ateliers de reproduction |