Informations Administratives 20.12.2001 | N° 106-2001 COMMISSION, BRUXELLES |
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Gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. Juli 2001, der am 8. August 2001 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde und am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, sind für die folgenden Verwaltungshandlungen durch den Erwerb einer Steuermarke im Voraus die nachstehend aufgeführten Gebühren zu entrichten:
Ein zugelassenes Fahrzeug kann mit dem Einverständnis des Inhabers der Zulassung auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder zugelassen werden. In diesem Fall wird das Kennzeichen beibehalten, und der Vorgang gilt steuerlich als gewöhnliche Zulassung (neuer Antrag). Die Beamten und sonstigen Bediensteten werden darauf hingewiesen, dass die auf Euro lautende Steuermarke ab dem 15. Dezember 2001 erhältlich ist, aber erst ab dem 1. Januar 2002 verwendet werden kann. Bis zu diesem Datum ist die auf Belgische Franken lautende Steuermarke zu verwenden. ADMIN/B/3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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