Informations
Administratives
22.02.2002
N° 13-2002
INTERINSTITUTION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION +pensionnés +écoles européennes
Sommaire  





RÉGIME COMMUN D'ASSURANCE MALADIE
COMMUNIQUÉ DU BUREAU CENTRAL


Versicherungsschutz der Ehepartner der angeschlossenen Personen
Anwendung der Artikel 3 und 6 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Aktualisierung für 2002


Nach Artikel 3 der genannten Regelung ist der Ehepartner der angeschlossenen Person primär durch die angeschlossene Person mitangeschlossen, sofern er keine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt.

Übt er eine berufliche Erwerbstätigkeit(1) aus oder bezieht er Einkünfte aus einer früher ausgeübten Tätigkeit (z. B. Altersrente, Invaliditätsrente oder sonstige Leistungen), so kann er zusätzliche Erstattungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem unter zwei Voraussetzungen erhalten:
  1. Er muß aufgrund anderer Rechtsvorschriften bereits gegen dieselben Risiken versichert sein, und
  2. sein Jahreseinkommen aus Berufstätigkeit darf vor Abzug der Steuern(2) nicht höher sein als das Jahresgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C5, Dienstaltersstufe 1, auf das der Berichtigungskoeffizient für das Land angewandt wird, in dem der Ehepartner die Einkünfte aus Berufstätigkeit bezieht. Die Beträge für die einzelnen Länder werden im folgenden wiedergegeben:

    BelgienBEF1.101.991EUR 27.317,64
    DänemarkDKK270.568
    DeutschlandDEM56.154EUR 28.710,85
    FinnlandFIM198.319EUR 33.354,84
    FrankreichFRF211.088EUR 32.180,18
    GriechenlandGRD8.117.000EUR 23.820,98
    IrlandIEP26.269EUR 33.354,84
    ItalienITL54.534.051EUR 28.164,49
    LuxemburgLUF1.101.991EUR 27.317,64
    NiederlandeNLG69.351EUR 31.469,92
    ÖsterreichATS407.850EUR 29.639,64
    PortugalPTE4.852.352EUR 24.203,43
    SchwedenSEK292.803
    SpanienESP4.331.654EUR 26.033,71
    Vereinigtes KönigreichGBP27.037
    SchweizCHF48.991
    Vereinigte StaatenUSD27.340

    Die betroffenen angeschlossenen Personen haben die Belege über die beruflichen Einkünfte ihres Ehepartners aus einer derzeitigen oder einer früher ausgeübten Tätigkeit zuzuleiten an F, damit ihre Akte auf den neuesten Stand gebracht werden kann.
    Dabei handelt es sich
    • bei Arbeitnehmern oder bei Rentnern um den Einkommensteuerbescheid für das vorangehende Jahr oder, bis dieser verfügbar ist, um eine Bescheinigung des Arbeitgebers, in der das während des Jahres 2001 bezogene Arbeitsentgelt im einzelnen angegeben ist. Hat der Ehepartner seine Berufstätigkeit erst kürzlich begonnen, so ist die neueste monatliche Gehaltsabrechnung mit der Angabe der Zahl der vorgesehenen monatlichen Zahlungen vorzulegen;
    • bei Selbständigen um den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 oder, bis dieser vorliegt, für das Jahr 2000.
    Ab 1. Juli 2002 wird die Erstattung der Krankheitskosten der gegenwärtig zusätzlich versicherten Ehepartner ausgesetzt, bis die erforderlichen Belege eingegangen sind.

    Außer bei Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Ehepartner im Laufe des Jahres oder bei einer erheblichen Änderung seiner beruflichen Stellung (d.h. Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbzeitbeschäftigung und umgekehrt) gilt die Entscheidung über die zusätzliche Versicherung vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003.

    Die angeschlossenen Personen haben der für sie zuständigen Abrechnungsstelle jede Änderung der Verhältnisse der durch sie Versicherten anzuzeigen und dabei Artikel 6 Absatz 1 der Regelung und Artikel 72 Absatz 4 des Statuts zu beachten, wonach die angeschlossene Person die Leistungen anzugeben hat, die diese Versicherten beanspruchen können und die ihnen im Rahmen eines anderen gesetzlichen Krankenversicherungs-systems gewährt werden.

    Falls Ihr Ehepartner keine Einkünfte aus einer beruflichen Erwerbstätigkeit, Altersrente, oder sonstige Leistungen hat, müssen Sie uns nichts zusenden.

    Um einen Antrag auf eine zusätzliche Erstattung zu stellen, müssen Sie:
    1. einen Erstattungsantrag ausfüllen, aus dem der Name des Kranken hervorgeht;
    2. die entsprechenden Belege beifügen:
      • die Kopien der ärztlichen Bescheinigungen und die Originale für die Arzneimittel,
      • die Abrechnung der Krankenkasse;

    3. den Antrag mit allen Unterlagen an die Abrechnungsstelle senden.



____________________
(1)Auch wenn die Berufstätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung darstellt oder mit ihr nur geringe Einkünfte erzielt werden, z.B. bei Free- Lance-Personal, Sachverständigen oder anderen freiberuflich Tätigen.
(2) Dies bedeutet das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten und Sozialabgaben.

Bruxelles

Commission-Comité économique et social-Comité des Régions

Mme Helen James

(

32-2-295.80.37 (EN, FR, IT)                      

Mme Anne-Marie Douha

(

32-2-295.80.37 (FR, IT)

Mme Giuseppina Corda-Putzu

(

32-2-295.80.37 (FR, IT, EN, NL)

Mme Margaret Richaut

(

32-2-295.80.37 (EN, FR, NL)

Fax

32-2-295.20.39

Adresse postale:

Commission européenne

Caisse de Maladie

B-28 3-150

B-1049 Bruxelles

Pour les demandes de remboursement B - 28 2-180

Conseil des Ministres

Mme Christiane Dooms

(

32-2-285.73.41

Fax :

32-2-285.87.38

Adresse postale:

175, rue de la Loi (0370-FK-10)

B-1048 Bruxelles

Luxembourg

Commission-Parlement-Cour des Comptes-Cour de Justice

M. Ives Remacle

(

352-4301-36302

Fax :

352-4301-36019

Adresse postale:

Commission européenne

Caisse de Maladie

WAG C1-34

L-2920 Luxembourg

Ispra

Mme Valeria Maronati

(

39-0332-789109

Fax :

39-0332-789423

Adresse postale:

C.C.R. Euratom

Ufficio Liquidatore

TP 640

I - 21020 Ispra (Varese)

Karlsruhe

Frau Susanne Kretz

(

49-7247-951168

Fax :

49-7247-22696

Adresse postale:

Krankenkasse der Europäischen

Gemeinschaften

Postfach 2340

D-76125 Karlsruhe


Sommaire  
Auteur : Personnel et Administration
Direction B.5 : Assurance maladie et accidents

Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

Page créée le 19/02/2002 10:00:25, dernière modification le 26/02/2002 10:20:17