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Administratives
16.04.2002
N° 31-2002
INTERINSTITUTIONS,
BRUXELLES + pensionnés résidant en Belgique + écoles européennes en Belgique (Bruxelles et Mol).
Sommaire  




RÉGIME COMMUN D'ASSURANCE MALADIE

COMMUNIQUÉ DU BUREAU CENTRAL

Vereinbarung mit den in Belgien praktizierenden Zahnärzten


Die mit den Zahnärzten abgeschlossene Vereinbarung sieht die jährliche Indexierung der Honorarhöchstbeträge entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vor. Die beigefügte Tabelle enthält eine Übersicht der ab 1. März 2002 geltenden neuen Honorarhöchstbeträge (die letzte Anpassung erfolgte am 1. April 2000) sowie der vom GKFS erstatteten Beträge.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die in diesem Abkommen festgesetzten Honorarhöchstbeträge nicht immer mit 80% erstattet werden.

Die dem GKFS angeschlossenen Personen sollten in ihrem Interesse prüfen, ob das Honorar, das in dem vorgeschriebenen Kostenvoranschlag eines Vertragszahnarztes (siehe vollständige Liste im Intranet) angegeben ist, die in der Vereinbarung aufgeführten Höchstbetrage überschreitet. Angeschlossene Person sind selbstverständlich nicht verpflichtet, einen Zahnarzt aufzusuchen, der die Vereinbarung unterzeichnet hat; sie sollten allerdings wissen, dass andernfalls die in Rechnung gestellten Honorare die in der Vereinbarung festgelegten Höchstbeträge unter- oder überschreiten können.

Tabelle


Nachweise - Von den Leistungserbringern ausgestellte offizielle Unterlagen


Gemäß den internen Verwaltungsverfahren des GKFS und ausgehend von den Informationen, die uns das belgische Finanzministerium und das INAMI (Nationales Institut für Kranken- und Unfallversicherung - "Institut d'Assurance Maladie Invalidité") übermittelt haben, bestehen die Abrechnungsstellen künftig bei bisher noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen darauf, dass beim Ausstellen der offiziellen Unterlagen seitens der Leistungserbringer die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes beachtet werden, in dem die Leistungen erfolgten.

Das Zentralbüro hat die in Belgien niedergelassenen Erbringer ärztlicher Leistungen (beispielsweise die Zahnärzte, die die Vereinbarung mit der Europäischen Union unterzeichnet haben) bzw. deren berufsständische Organisationen im Rahmen einer Informationskampagne über direkte Postsendungen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die offiziellen Honorarforderungen gemäß den belgischen Rechtsvorschriften auszustellen sind. Mit einer Verwaltungsmitteilung wird in Kürze eine Übersicht über die offiziellen Unterlagen vorgelegt, die von den praktischen Ärzten und den ärztlichen Versorgungseinrichtungen ausgestellt werden müssen.

Die in Belgien niedergelassenen praktischen Zahnärzte müssen in jedem Fall neben unseren bisher üblichen Standardformularen für Honorarforderungen (Internet-Adresse: http://intracomm.cec.eu-admin.net/guide/assmal/formulaire/formulaires.htm) die Bescheinigung über geleistete Pflegemaßnahmen mit Angabe des bezahlten Betrages unabhängig davon ausstellen, ob die erbrachten Leistungen vom INAMI erstattet werden oder nicht.

Bitte melden Sie eventuelle Probleme, wie beispielsweise die ausdrückliche und wiederholte Weigerung eines Leistungserbringers, die offiziellen Unterlagen auszustellen, dem Zentralbüro der Krankenkasse schriftlich (B-28 03-124) oder per E-mail (ADMIN-RCAMINFO@cec.eu.int).

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Auteur : Personnel et Administration
Direction B.5 : Assurance maladie et accidents

Editeur : Personnel et Administration
Direction C.4 : Logistique et Services

Page créée le 11/04/2002 11:21:31, dernière modification le 11/04/2002 11:59:33