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Administratives
13.05.2002
N° 41-2002
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
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MITTEILUNG AN DAS PERSONAL


Betrifft : Ablehnung des erhöhten Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder durch die belgische Finanzbehörde bei in Belgien einkommensteuerpflichtigen Ehepartnern von Beamten oder Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Mit ihrer Verwaltungsmitteilung (Nr. 20-2001) vom 9. März 2001 hat die GD ADMIN darauf hingewiesen, dass die belgische Verwaltung den erhöhten Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder nicht anwendet, wenn einer der Ehepartner Beamter oder Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften ist und seine Bezüge höher sind als das in Belgien steuerpflichtige Berufseinkommen des anderen Ehepartners.

Nach Ansicht der Kommission ist diese Maßnahme eindeutig diskriminierend, da sie Ehepaare, bei denen ein Ehepartner die Gemeinschaftssteuer zahlt, anders behandelt als solche, bei denen beide Ehepartner nach belgischem Recht besteuert werden.

Nach der Konzertierung der Kommission mit den belgischen Behörden wurde im Juli 2001 ein Fristsetzungsschreiben an den belgischen Staat gesandt. Die beiden Parteien sind in dieser Angelegenheit bisher noch nicht zu einer friedlichen Einigung gelangt, und die Diskussion dauert noch an.

Die Erläuterungen der belgischen Behörden haben indes einige Klärungen gebracht. So genehmigen sie nunmehr, dass der in Belgien steuerpflichtige Ehepartner eines EU-Beamten Anspruch auf Erhöhung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder hat, wenn er nachweist, dass er der Haushaltsvorstand ist.

In der Praxis kann dieser Nachweis mit allen Mitteln außer dem Schwur erbracht werden; er muss nach Angabe der belgischen Behörden auf objektiven Tatbeständen beruhen. So ist beispielsweise anzugeben, dass der Ehepartner, der nicht EU-Beamter ist, die Familienzulagen erhält, über die Ausgaben für die Kinder entscheidet und die Kinder zur Kinderkrippe oder zur Schule bringt Ganz generell können ebenfalls Faktoren wie die Begleichung von Rechnungen und insbesondere die tägliche Versorgung des Haushalts mit Konsumgütern berücksichtigt werden.

In Erwartung einer definitiven Klärung der Lage wird den Betroffenen empfohlen:
  • den zuständigen Sachbearbeitern bei der belgischen Steuerverwaltung schriftlich mitzuteilen, dass die Europäische Kommission die Rechtmäßigkeit der derzeit praktizierten Regelung anficht;

  • der belgischen Verwaltung im Rahmen des Möglichen Nachweise darüber vorzulegen, dass der Ehepartner, der nicht EU-Beamter ist, Haushaltsvorstand ist.

Das Personal wird über die weiteren Maßnahmen in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden gehalten.

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Auteur : Personnel et Administration
Direction B.3 Gestion des droits individuels

Editeur : Personnel et Administration
Direction C.4 : Logistique et Services

Page créée le 7/05/2002 9:34:48, dernière modification le 7/05/2002 9:37:53