BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2004
2004 läuft das Beförderungsverfahren zum zweiten Mal nach der neuen
Regelung ab, die die Kommission 2002 beschlossen hatte und die 2003
erstmals zur Anwendung gekommen war. In vorliegender Verwaltungsmitteilung
soll diese neue Regelung in ihren Grundzügen dargestellt werden. Außerdem
wird auf die wichtigsten Änderungen und Präzisierungen eingegangen, die
mit den am 24. März 2004 beschlossenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen (DGE) zu Artikel 45 des Statuts eingeführt
wurden (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#2).
Gleich zu Anfang sei darauf hingewiesen, dass das Beförderungsverfahren
2004 noch auf der Grundlage des alten Systems der Laufbahnen und
Laufbahngruppen (A, B, C, D) vonstatten geht, obwohl es erst nach dem 1.
Mai 2004 zum Abschluss kommt. Da die Beförderungen rückwirkend
ausgesprochen werden, werden sie vor Inkrafttreten des neuen Statuts
wirksam und erfolgen somit auf der Grundlage der alten Besoldungsgruppen.
-
Die wichtigsten Merkmale des seit 2003 geltenden
Beförderungssystems
Die neue Beförderungsregelung fand erstmals
2003 Anwendung. Das gesamte Beförderungsverfahren wird nunmehr anhand des
Moduls "Beförderung" in SysPer 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe
seines geheimen persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen.
Die Akte umfasst insbesondere Angaben über die Vergabe von
Prioritätspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens sowie über das
eigene Punktekonto mit den angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkten.
1.1. Grundzüge des System
-
Das System gilt für alle
Beamten mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A4 bis A1, LA4, B1, C1 und D1.
-
Jeder Beamte hat ein
Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des Beförderungsverfahrens
Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen werden. Die in dem
Punktekonto angesammelten Punkte werden ins nächste Beförderungsverfahren
mitgenommen.
-
Befördert werden im Zuge
des jährlichen Beförderungsverfahrens
-
die Beamten, die eine
Anzahl von Punkten angesammelt haben, die die Beförderungsschwelle
übersteigt1, sowie
-
in der Regel ein Teil der
Beamten, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht;
wie viele von diesen Beamten befördert werden, hängt von den budgetären
Möglichkeiten ab. Die Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit
gleicher Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden,
erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der
Beförderungsausschüsse.
1.2. Wie sammelt man Verdienst- und
Prioritätspunkte an?
Alljährlich erhält der Beamte Verdienstpunkte und (in der Regel)
Prioritätspunkte.
-
Die Anzahl der
Verdienstpunkte ergibt sich aus der Gesamtnote bei der jährlichen
Beurteilung. Diese "Leistungsnote" liegt zwischen 0 und 20. Hat ein
Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2003 eine Leistungsnote von 12
erhalten, so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2004 12
Verdienstpunkte zugesprochen. Zu dieser Grundregel gibt es allerdings
gewisse Ausnahmen, z.B. wenn für den Beamten mehrere Beurteilungen für
jeweils einen Teil des letzten Jahres erstellt wurden oder wenn er Urlaub
aus persönlichen Gründen genommen hatte (siehe hierzu 2.1).
-
Bei den Prioritätspunkten
sind mehrere Arten zu unterscheiden:
-
die Beamten, die
herausragende Leistungen unter Beweis gestellt haben, zwischen 6 bis 10
Punkte und
-
die anderen Beamten bis zu
4 Punkten erhalten können.
-
Prioritätspunkte
"Beförderungsausschüsse": Die
Beförderungsausschüsse können vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren
üblichen Tätigkeiten zählende Aufgaben im Interesse des Organs ausgeübt
haben, Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden
Tätigkeiten findet sich in Anhang I der DGE zu Artikel 45
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#2), die die
Kommission am 24. März 2004 beschlossen hat. In diesem Rahmen können bis
zu 2 Punkte je Beamter vergeben werden.
-
Übergangspunkte:
2003 wurde eine Anzahl so genannter Übergangspunkte vergeben, um etwaige
Benachteiligungen beim Übergang zum neuen Beförderungssystem
auszugleichen. Auch 2004 werden Übergangspunkte vergeben, allerdings nach
speziellen neuen Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2.5)
-
Übergangspunkte der
Beförderungsausschüsse: 2003
verfügten die Beförderungsausschüsse über die Möglichkeit, bei etwaigen
besonderen Übergangsproblemen die Vergabe von bis zu 2 kompensatorische
Prioritätspunkte vorzuschlagen. Diese Möglichkeit besteht 2004 erneut,
wobei die Höchstzahl an Punkten, die an einen Beamten vergeben werden
können, auf 3 angehoben wurde (siehe unter Ziffer 2.5).
-
Sonderpunkte aufgrund eines
Einspruchs: Beamten, die gegen die
Vergabe von Prioritätspunkten durch die Generaldirektion Einspruch beim
Beförderungsausschuss eingelegt haben, können auf Vorschlag des
Ausschusses besondere Prioritätspunkte zugesprochen werden. Der Ausschuss
hat den Einspruch für gerechtfertigt zu erklären und seinen Vorschlag zur
Vergabe von Sonderpunkten zu begründen.
1.3.
Wie werden die
Beförderungsschwellen festgesetzt?
Die Beförderungsschwellen stehen nicht von vornherein fest. Vielmehr wird
erst nach Abschluss des jährlichen Beförderungsverfahrens von den
Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde die jeweilige
Beförderungsschwelle in den einzelnen Besoldungsgruppen festgestellt. Wie
hoch sie liegt, hängt von den für Beförderungen zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Punktevergabe durch die
Generaldirektionen fest.
Konkret sieht dies so aus: Es wird eine Rangliste der Beamten entsprechend
der Anzahl der angesammelten Punkte aufgestellt. Oben auf der Liste steht
der Beamte mit den meisten Punkten. Gestatten es die Haushaltsmittel, 100
Beamte aus der Besoldungsgruppe X in die Besoldungsgruppe Y zu befördern,
so werden die 100 Beamten befördert, deren Punktekonto die meisten Punkten
enthält. Die festgestellte Beförderungsschwelle entspricht der Anzahl der
Punkte, die der Beamte mit Platz 100 auf der Rangliste auf seinem
Punktekonto hatte.
Dieser Mechanismus bringt es mit sich, dass sich die endgültige
Beförderungsschwelle für eine gegebene Besoldungsgruppe nicht zu Beginn
des Verfahrens vorher bestimmen lässt.
Allerdings führt die GD ADMIN zu Beginn des Beförderungsverfahrens
statistische Simulationen durch und berechnet auf diese Weise Schätzwerte
für die Beförderungsschwellen; diese dienen nur als Anhaltswerte. Die
vorausgeschätzten Beförderungsschwellen für 2004 sind im Anhang zu dieser
Verwaltungsmitteilung aufgeführt. Gegebenenfalls wird nach Abschluss des
Beurteilungsverfahrens eine neue Vorausschätzung vorgenommen.
Für das Beförderungsverfahren 2003 hat die GD ADMIN dem Personal
mitgeteilt, welcher Abstand zwischen den zu Beginn des Verfahrens
vorausgeschätzten und den endgültigen Werten festzustellen war:
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2003/ia03069_fr.html
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2003/ia03071_fr.html
1.4. Wer wird befördert?
Die Beamten, deren Gesamtzahl von Punkten über der Beförderungsschwelle
liegt, werden befördert, sofern sie die im Statut geforderten
Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe, im
aktiven Dienst stehend). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer bei
der letzten Beurteilung eine Note unter 10 hatte, kann nicht befördert
werden, selbst wenn er mit seinem Punktekonto über der
Beförderungsschwelle lag.
Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle
entspricht, können möglicherweise befördert werden. Erlauben es die
verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die
genau die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die
Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die
befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit
gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre
Kriterien zugrunde, wie sie unter Ziffer 2.7 aufgeführt werden.
1.5.
Welche
Einspruchsmöglichkeiten gibt es?
Es sei daran erinnert, dass die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts (Personalbeurteilung) Einspruchsmöglichkeiten für
die Beamten vorsehen, die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der
Leistungsnote,
die sie erhalten haben, nicht einverstanden sind. Bei jeder
Generaldirektion besteht ein paritätischer Evaluierungsausschuss, der
sich mit diesen Einsprüchen befasst:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5
Beim eigentlichen
Beförderungsverfahren können die
Beamten, die mit der Anzahl der
Prioritätspunkte, die sie von der
Generaldirektion
erhalten haben, nicht einverstanden sind, bei dem zuständigen
Beförderungsausschuss Einspruch einlegen. Hierbei gilt Folgendes:
-
Nachdem die
Generaldirektoren ihre Prioritätspunkte vergeben haben, bringt die GD
ADMIN dem Personal die Ranglisten für die einzelnen Besoldungsgruppen zur
Kenntnis, in denen in der Reihenfolge ihrer Punktezahl diejenigen Beamten
aufgeführt sind, die mit ihren Punkten die geschätzte Beförderungsschwelle
überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als fünf Punkte
bis zu dieser Schwelle fehlt. Die GD ADMIN fordert alle Beamten auf, ihre
Beförderungsakte einzusehen.
-
Ab Veröffentlichung dieser
Rangliste können die Beamten innerhalb von fünf Arbeitstagen Einspruch
beim zuständigen Beförderungsausschuss einlegen.
-
Es sei daran erinnert, dass
die (insgesamt fünf) Beförderungsausschüsse4 zur Aufgabe haben,
-
Vorschläge zur
Prioritätspunktevergabe abzugeben (siehe unter Ziffer 1.2),
-
etwaige Einsprüche
einzelner Beamter zu prüfen und
-
bei "ex-aequo"-Fällen eine
Differenzierung vorzunehmen (siehe unter Ziffer 1.4).
Nach Abschluss des
Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem
-
gegen den Umstand, dass er
nicht befördert wurde;
-
gegen die Berechnung der
Verdienstpunkte aufgrund der in den betreffenden Beurteilungen erhaltenen
Noten (der Einspruch gegen die Leistungsnote als solche erfolgt, wie
bereits erwähnt, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens); und
-
gegen die Gesamtzahl der
Prioritätspunkte, die er beim Beförderungsverfahren erhalten hat,
unabhängig von der Art dieser Punkte,
bei der Anstellungsbehörde
eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.
-
Unterschiede zwischen den Beförderungsverfahren 2004 und
2003
Das Beförderungsverfahren 2003, bei dem das
neue Beförderungsverfahren erstmalig angewandt wurde, lief insgesamt
gesehen zufrieden stellend ab. Trotzdem hat die Kommission im Einvernehmen
mit der Personalvertretung beschlossen, gewisse Verbesserungen am System
vorzunehmen. So nahm sie am 24. März 2004 die neuen DGE zu Artikel 45 an,
in denen das neue System zwar in seinen Grundzügen bestätigt, in einer
Reihe von Punkten jedoch abgeändert oder präziser gefasst wird; die
wichtigsten dieser Änderungen sind nachfolgend aufgeführt. Der
vollständige Text dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen ist
zugänglich über: http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#2
2.1. Berechnung der Verdienstpunkte
Wie schon 2003, entspricht die Leistungsnote der letzten
Jahresbeurteilung genau der Anzahl der Verdienstpunkte, die dem
betreffenden Beamten zugesprochen werden, außer in einigen besonderen
Fällen, insbesondere wenn für den Bezugszeitraum mehrere Beurteilungen
erstellt wurden, wenn der Beamte die Laufbahngruppe gewechselt hat oder
wenn er nicht den gesamten Bezugszeitraum über im aktiven Dienst stand.
Die Grundregel wird beibehalten, nämlich dass die Verdienstpunkte
anteilig für die abgeleistete Dienstzeit vergeben werden. In bestimmten
Fällen aber wird die anteilige Berücksichtigung modifiziert:
-
Für den Fall, dass Urlaub aus persönlichen Gründen
(CCP) genommen worden war, ist in den neuen DGE eine abgeänderte
Berechnungsweise für die Verdienstpunkte vorgesehen. In einer
Übergangsphase mit steigenden Beförderungsschwellen können bestimmte
Beamte nämlich durch die 2003 angewandte Methode benachteiligt werden.
Daher beschloss die Kommission, die Methode nach Maßgabe der relativen
Bedeutung der Punkte im Verhältnis zur Beförderungsschwelle abzuändern.
Bei Beamten, die zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 CCP
genommen hatten, wird die Methode rückwirkend angewandt.
Beispiel:
2003 wurde eine simple anteilige Berechnung vorgenommen, unter
Zugrundelegung der Anzahl der effektiv abgeleisteten Diensttage: Bei
dieser Methode hätte ein Beamter, der seit dem 1. Januar 1999 in der
Besoldungsgruppe B4 war, sechs Monate CCP genommen hatte und für
2003 eine Leistungsnote von 14 erhalten hatte, insgesamt 7
Verdienstpunkte (14 x 6/12) erhalten.
Nach der abgeänderten Methode erhält derselbe Beamte nunmehr 11,5
Verdienstpunkte für 2003. |
-
Die Probezeitberichte für Beamte auf Probe, deren
Probezeit nach dem 31. Januar endet, enthalten keine Leistungsnoten mehr.
Die neuen DGE sehen vor, dass Beamte auf Probe bei ihrer
Ernennung pauschal 9 Verdienstpunkte erhalten, wenn sie zu den
Laufbahngruppen A und B oder zur Sonderlaufbahn LA zählen, und 6
Verdienstpunkte bei den Laufbahngruppen C und D.
-
Besondere Bestimmungen für die aus dem Forschungshaushalt
besoldeten Beamten und Zeitbediensteten (2d) wurden von der Kommission am
20. April 2004 in erster Lesung angenommen. Darin wird näher festgelegt,
unter welchen Bedingungen "Forschungs"-Zeitbedienstete (2d),
die im Anschluss an ein Auswahlverfahren in eine zum Forschungshaushalt
zählende Dauerplanstelle ernannt werden, die Verdienst- und
Prioritätspunkte behalten können, die sie vor ihrer Anstellung als Beamte
auf Probe in der Besoldungsgruppe erworben hatten. Diese DGE liegen zur
Zeit dem Statutsbeirat und der Zentralen Personalvertretung zur
Stellungnahme vor.
2.2. Prioritätspunktekontingent
-
Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für jede
Besoldungsgruppe über ein Kontingent an Prioritätspunkten, welches
dem 2,5fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe
entspricht. 2003 bestand für die Vergabe von Prioritätspunkten nur eine
Voraussetzung: Die Beurteilung musste abgeschlossen sein. Für das
Beförderungsverfahren 2004 kommen zwei weitere Auflagen hinzu: Der Beamte
muss auch über bestätigte Zielvorgaben für 2004 verfügen und einen
Fortbildungsplan angelegt haben, der sich mindestens auf das Jahr 2004
erstreckt. Für jeden Beamten, der eine dieser drei Bedingungen nicht
erfüllt, werden vom Prioritätspunktekontingent 2,5 Punkte abgezogen.
-
Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für
eine bestimmte Besoldungsgruppe wird auch in dem Fall verringert, dass der
Mittelwert der in der Besoldungsgruppe vergebenen Leistungsnoten um mehr
als einen Punkt über dem erwarteten Mittelwert für die Leistungsnoten
liegt. Die Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der
Regel beantragen. Während diese Ausnahmeanträge im Jahr 2003
von den Beförderungsausschüssen geprüft wurden, wird dies ab 2004 von
einer einzigen paritätischen Gruppe unternommen. Die Gruppe umfasst vier
Mitglieder für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung
bestellte Mitglieder für das Personal, den Vorsitz führt der
Generaldirektor der GD ADMIN.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der
erwartete Mittelwert für die Leistungsnoten je Besoldungsgruppe im Sinne
des Artikels 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des
Statuts für das Beurteilungs- und das Beförderungsverfahren 2004 weiterhin
14 beträgt. 2.3. Prioritätspunktevergabe durch die
Generaldirektoren
-
Es wurden mehrere neue Bestimmungen eingeführt, mit denen
die Prioritätspunktevergabe durch die Generaldirektionen transparenter
gestaltet werden soll. Die Punktevergabekriterien werden dem Personal der
jeweiligen Generaldirektion zur Kenntnis gebracht. Sie werden der GD ADMIN
mitgeteilt, welche die Personalvertretung darüber in Kenntnis setzt. Auch
die Vorschläge der Generaldirektoren für die Vergabe der Prioritätspunkte
werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
-
In den am 26. April 2002 beschlossenen DGE zu Artikel 45
wurden zwei Gruppen von Beamten definiert, die
Prioritätspunkte erhalten: Zum einen Beamte, die ausgezeichnete Leistungen
unter Beweis gestellt haben und 6 bis 10 Punkte erhalten, zum anderen alle
anderen verdienstvollen Beamten, die bis zu 4 Punkte erhalten. An jede
Gruppe war jeweils 50 % des Prioritätspunktekontingents zu vergeben; es
war nicht möglich, Punkte von einer Gruppe auf die andere zu übertragen.
Letztere Bestimmung wird in der neuen Regelung gelockert: Falls es nicht
möglich ist, 50 % des Kontingents an die erste Gruppe zu vergeben, so kann
der Saldo der zweiten Gruppe zugute kommen.
-
Beträgt die Gesamtzahl der Prioritätspunkte einer
Generaldirektion in einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht mehr als 20,
so ist die Generaldirektion nicht an die im letzten Absatz beschriebene
Prioritätspunkteaufteilung auf die beiden Gruppen von Beamten gebunden.
Beim Beförderungsverfahren 2003 war die Möglichkeit, von dem
Aufteilungsschlüssel abzuweichen, auf die Besoldungsgruppen mit
weniger als vier Beamten in einer Generaldirektion begrenzt.
2.4. Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im
Interesse des Organs
Beim Beförderungsverfahren 2003
war festgestellt worden, dass Vortrags- und Fortbildungsaktivitäten nur
schwierig von der üblichen Tätigkeiten des Beamten abzugrenzen sind und
außerdem in so unterschiedlicher Form ausgeübt werden können, dass sie
nicht immer leicht quantifizieren lassen. Daher wurde das Verzeichnis
der Tätigkeiten, die es rechtfertigen können, Prioritätspunkte im
Interesse der Kommission zu vergeben, sowie die Gesamtzahl der Punkte,
die in diesem Rahmen vergeben werden können, wie folgt abgeändert:
-
Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder
eines Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten: 2 Punkte
-
Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor bei einer
schriftlichen Prüfung: 1 Punkt
-
Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen
Ausschusses: 2 Punkte.
Damit derartige Punkte vergeben werden können, dürfen die
erwähnten Tätigkeiten nicht zu den üblichen Tätigkeiten des Beamten
gehören, wie sie insbesondere in der Stellenbeschreibung aufgeführt
werden. Es ist Sache des Stelleninhabers, des Beurteilenden
und des gegenzeichnenden Beamten, zu gewährleisten, dass die Bedingungen
für die Vergabe dieser Punkte tatsächlich gegeben sind. Die
entsprechenden Angaben finden sich in einem Abrollmenü,
das beim Erstellen der Selbstbeurteilung zu benutzen ist.
Die in diesem Menü aufgeführte Liste von Tätigkeiten geht zurzeit über
das hinaus, was letztlich von der Kommission beschlossen wurde;
maßgeblich ist jedoch allein vorstehende Aufstellung der Tätigkeiten im
Interesse des Organs. 2.5.
Übergangsbestimmungen für
das Beförderungsverfahren 2004
-
Jeder Beamte, dessen Dienstalter in der Besoldungsgruppe
am 1. Januar 2004 das durchschnittliche Dienstalter in der
Besoldungsgruppe bei den Beförderungen 2003 übersteigt, erhält eine Anzahl
von Übergangspunkten, die sich aus folgender Matrix ergibt:
(2)
(1) |
11 und
darunter |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 und
darüber |
[0,5 ; 1,5[
|
0 |
0 |
0.5 |
1 |
1.5 |
2 |
[1,5 ; 2,5[
|
0 |
1 |
1.5 |
2 |
2.5 |
3 |
[2,5 ; 3,5 [
|
0 |
2 |
2.5 |
3 |
3.5 |
4 |
[3,5 ; 4,5 [
|
0 |
3 |
3.5 |
4 |
4 |
4 |
4,5 und
darüber
|
0 |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
unter 0,5
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Legende:
(1): Differenz zwischen dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe am
1.1.2004 und dem durchschnittlichen Dienstalter in der Besoldungsgruppe
bei den Beförderungen des Jahres 2003
(2): Leistungsnote bei dem Beurteilungsverfahren, dessen Bezugszeitraum am
31.12.2002 endete.
Die Beförderungsausschüsse können die Vergabe von bis zu 3
Übergangspunkten vorschlagen (gegenüber 2 im Jahr 2003).
Damit das Beförderungsverfahren 2004 auf der Grundlage der alten
Laufbahnstruktur stattfinden kann, sind nur diejenigen Beamten
beförderungsfähig, die am 30. April 2004 in ihrer Besoldungsgruppe das
Mindestdienstalter nach Artikel 45 des Statuts erreicht haben. Dieser
Artikel sieht (in der Fassung des alten Statuts) vor, dass die
Mindestdienstzeit "für die in der Eingangsbesoldungsgruppe (…)
eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf
Lebenszeit an gerechnet sechs Monate" und "für die anderen Beamten zwei
Jahre" beträgt. Außerdem gilt, dass die Beförderung zum 30. April 2004
wirksam wird, wenn der beförderte Beamte das erforderliche Dienstalter in
der Besoldungsgruppe zwischen dem 1. April und dem 30. April 2004
erreicht.
2.6. Berechnung des Punktekontos
Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der
Generaldirektor der GD ADMIN förmlich die Zahl der Prioritätspunkte fest,
die an die einzelnen Beamten vergeben werden. Dabei kann er allerdings
nicht von den Plänen für die Prioritätspunktevergabe abweichen, die von
den Generaldirektoren, den Kabinettschefs oder Kommissionsmitgliedern
förmlich festgelegt wurden; außerdem hat er die Vorschläge der
Beförderungsausschüsse zu berücksichtigen. Erst dieser Beschluss stellt
rechtlich gesehen eine den Beamten beschwerende Maßnahme dar, d.h. der
Beamte kann sich erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Artikels 90 Absatz
2 des Statuts mit seiner Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden.
2.7. Behandlung der "ex-aequo"-Fälle
In den neuen DGE werden die Kriterien genannt, anhand deren eine
Differenzierung zwischen denjenigen Beamten vorzunehmen ist, deren
Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht. Diese
"subsidiären" Kriterien knüpfen an die 2002 beschlossenen DGE und die
Praxis der Beförderungsausschüsse bei der Beförderungsrunde 2003 an. Es
handelt sich um folgende Kriterien: Dienstalter in der Besoldungsgruppe
und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit
oder dem Charakter der ausgeübten Funktionen. Es sei daran erinnert, dass
die Beamten mit gleicher Gesamtpunktezahl (unabhängig davon, woher die
Punkte stammen), als gleich verdienstvoll gelten. Daher müssen die
genannten zusätzlichen Kriterien herangezogen werden, um zu entscheiden,
welche von diesen "ex-aequo"-Beamten befördert werden sollen.
2.8. Bewertung des Beurteilungsverfahrens und des Beförderungsverfahrens
Es wird ein Begleitausschuss "Beurteilung und Beförderung" eingerichtet.
Der Austausch tritt zu Beginn des Beurteilungsverfahrens und zum Abschluss
des Beförderungsverfahrens zusammen. Er hat für Harmonisierung und
Verbesserung der Arbeitsweise der paritätischen Evaluierungsausschüsse zu
sorgen und Beurteilungskriterien vorzuschlagen, die in allen Dienststellen
der Kommission Anwendung finden könnten. Außerdem gibt der
Begleitausschuss nach Abschluss des Beförderungsverfahrens eine
Stellungnahme zu der Funktionsweise des Beförderungssystems ab.
Zusätzliche Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich über:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html
Beförderungsschwellen für 2004 (Anhaltswerte)
Die Beförderungsschwellen für die einzelnen Besoldungsgruppen werden sich
erst nach Ablauf eines recht langen Zeitraums nicht mehr von Jahr zu Jahr
ändern. Dieser Zeitraum wird so lange dauern, bis die Beamten im Rahmen
der neuen Beförderungsregelung genügend Punkte angesammelt haben.
Nachstehende Beförderungsschwellen stellen Anhaltswerte dar, die auf
statistische Vorausschätzungen zurückgehen. Die endgültigen
Beförderungsschwellen stehen erst zum Abschluss des Beförderungsverfahrens
fest.
Beförderung in die Besoldungsgruppe
|
A4 |
A5 |
A6 |
A7 |
Beförderungsquote |
14% |
24% |
26% |
50% |
vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle |
48 |
44 |
44 |
28 |
Beförderung in die Besoldungsgruppe
|
LA4 |
LA5 |
LA6 |
LA7 |
Beförderungsquote |
14% |
24% |
26% |
50% |
vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle |
49 |
43,5 |
43 |
26 |
Beförderung in die Besoldungsgruppe
|
B1 |
B2 |
B3 |
B4 |
Beförderungsquote |
10% |
15% |
20% |
35% |
vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle |
49 |
48 |
45 |
30 |
Beförderung in die Besoldungsgruppe
|
C1 |
C2 |
C3 |
C4 |
Beförderungsquote |
10% |
15% |
20% |
35% |
vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle |
49 |
47 |
45 |
33 |
Beförderung in die Besoldungsgruppe
|
D1 |
D2 |
Beförderungsquote |
20% |
35% |
vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle |
45 |
40 |
Bemerkungen
i) Die Beförderungsschwellen können je nachdem, welchem Teil des Haushalts
(Verwaltung, Forschung) zugeordnet sind, leicht schwanken.
ii) Die Beförderungsquoten stellen einen Prozentsatz der
beförderungsfähigen Beamten dar.
Footnotes
1 Allerdings mit Ausnahme einiger
spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der
Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn
er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Leistungsnote unter 10 erhalten
hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.
2 In den DGE zu Artikel 45 ist
vorgesehen, dass Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder
"unzureichend" enthält, keine Prioritätspunkte erhalten können.
3 Beamte, die in das Kabinett eines
Kommissionsmitglieds abgeordnet sind, können bis zu 2 zusätzliche
Prioritätspunkte erhalten. Diese Punkte können nicht mit Punkten für
Tätigkeiten im Interesse des Organs, deren Vergabe durch die
Beförderungsausschüsse vorgeschlagen wird, kumuliert werden.
4 Für jede Laufbahngruppe bzw.
Sonderlaufbahn gibt es einen Beförderungsausschuss (also A, LA, B, C und
D). Außerdem gibt es einen besonderen Unterausschuss für die Beförderung
des aus Mitteln des Forschungshaushalts bezahlten Personals.
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