N° 29-2004 / 30.04.2004

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2004

2004 läuft das Beförderungsverfahren zum zweiten Mal nach der neuen Regelung ab, die die Kommission 2002 beschlossen hatte und die 2003 erstmals zur Anwendung gekommen war. In vorliegender Verwaltungsmitteilung soll diese neue Regelung in ihren Grundzügen dargestellt werden. Außerdem wird auf die wichtigsten Änderungen und Präzisierungen eingegangen, die mit den am 24. März 2004 beschlossenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (DGE) zu Artikel 45 des Statuts eingeführt wurden (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#2).

Gleich zu Anfang sei darauf hingewiesen, dass das Beförderungsverfahren 2004 noch auf der Grundlage des alten Systems der Laufbahnen und Laufbahngruppen (A, B, C, D) vonstatten geht, obwohl es erst nach dem 1. Mai 2004 zum Abschluss kommt. Da die Beförderungen rückwirkend ausgesprochen werden, werden sie vor Inkrafttreten des neuen Statuts wirksam und erfolgen somit auf der Grundlage der alten Besoldungsgruppen.

  1. Die wichtigsten Merkmale des seit 2003 geltenden Beförderungssystems

    Die neue Beförderungsregelung fand erstmals 2003 Anwendung. Das gesamte Beförderungsverfahren wird nunmehr anhand des Moduls "Beförderung" in SysPer 2 durchgeführt. Jeder Beamte kann mit Hilfe seines geheimen persönlichen Kennworts seine Beförderungsakte einsehen. Die Akte umfasst insbesondere Angaben über die Vergabe von Prioritätspunkten im Rahmen des Beförderungsverfahrens sowie über das eigene Punktekonto mit den angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkten.

    1.1. Grundzüge des System

  • Das System gilt für alle Beamten mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A4 bis A1, LA4, B1, C1 und D1.
     

  • Jeder Beamte hat ein Punktekonto, dem alljährlich im Rahmen des Beförderungsverfahrens Verdienst- und Prioritätspunkte zugeschlagen werden. Die in dem Punktekonto angesammelten Punkte werden ins nächste Beförderungsverfahren mitgenommen.
     

  • Befördert werden im Zuge des jährlichen Beförderungsverfahrens

  • die Beamten, die eine Anzahl von Punkten angesammelt haben, die die Beförderungsschwelle übersteigt1, sowie

  • in der Regel ein Teil der Beamten, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht; wie viele von diesen Beamten befördert werden, hängt von den budgetären Möglichkeiten ab. Die Entscheidung darüber, welche von diesen Beamten mit gleicher Punktezahl, den so genannten "ex-aequo"-Fällen, befördert werden, erfolgt nach einem speziellen Verfahren auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse.

  • Vom Punktekonto der beförderten Beamten wird eine Anzahl von Punkten abgezogen, die der Beförderungsschwelle entspricht.

    Ausführlich dargestellt werden diese dem neuen Beförderungssystem zugrunde liegenden Regeln in der Verwaltungsmitteilung Nr. 34-2003 vom 2. Mai 2003

1.2. Wie sammelt man Verdienst- und Prioritätspunkte an?

Alljährlich erhält der Beamte Verdienstpunkte und (in der Regel) Prioritätspunkte.

  • Die Anzahl der Verdienstpunkte ergibt sich aus der Gesamtnote bei der jährlichen Beurteilung. Diese "Leistungsnote" liegt zwischen 0 und 20. Hat ein Beamter in der Beurteilung für das Jahr 2003 eine Leistungsnote von 12 erhalten, so werden ihm für das Beförderungsverfahren 2004 12 Verdienstpunkte zugesprochen. Zu dieser Grundregel gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, z.B. wenn für den Beamten mehrere Beurteilungen für jeweils einen Teil des letzten Jahres erstellt wurden oder wenn er Urlaub aus persönlichen Gründen genommen hatte (siehe hierzu 2.1).
     

  • Bei den Prioritätspunkten sind mehrere Arten zu unterscheiden:

  • Prioritätspunkte "Generaldirektion": Sie werden von den Generaldirektoren an die Beamten vergeben2, die als am verdienstvollsten gelten3, wobei

  • die Beamten, die herausragende Leistungen unter Beweis gestellt haben, zwischen 6 bis 10 Punkte und
     

  • die anderen Beamten bis zu 4 Punkten erhalten können.

  • Prioritätspunkte "Beförderungsausschüsse": Die Beförderungsausschüsse können vorschlagen, an Beamte, die nicht zu ihren üblichen Tätigkeiten zählende Aufgaben im Interesse des Organs ausgeübt haben, Prioritätspunkte zu vergeben. Das Verzeichnis der betreffenden Tätigkeiten findet sich in Anhang I der DGE zu Artikel 45 (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#2), die die Kommission am 24. März 2004 beschlossen hat. In diesem Rahmen können bis zu 2 Punkte je Beamter vergeben werden.

  • Übergangspunkte: 2003 wurde eine Anzahl so genannter Übergangspunkte vergeben, um etwaige Benachteiligungen beim Übergang zum neuen Beförderungssystem auszugleichen. Auch 2004 werden Übergangspunkte vergeben, allerdings nach speziellen neuen Bestimmungen (siehe unter Ziffer 2.5)
     

  • Übergangspunkte der Beförderungsausschüsse: 2003 verfügten die Beförderungsausschüsse über die Möglichkeit, bei etwaigen besonderen Übergangsproblemen die Vergabe von bis zu 2 kompensatorische Prioritätspunkte vorzuschlagen. Diese Möglichkeit besteht 2004 erneut, wobei die Höchstzahl an Punkten, die an einen Beamten vergeben werden können, auf 3 angehoben wurde (siehe unter Ziffer 2.5).
     

  • Sonderpunkte aufgrund eines Einspruchs: Beamten, die gegen die Vergabe von Prioritätspunkten durch die Generaldirektion Einspruch beim Beförderungsausschuss eingelegt haben, können auf Vorschlag des Ausschusses besondere Prioritätspunkte zugesprochen werden. Der Ausschuss hat den Einspruch für gerechtfertigt zu erklären und seinen Vorschlag zur Vergabe von Sonderpunkten zu begründen.

1.3. Wie werden die Beförderungsschwellen festgesetzt?

Die Beförderungsschwellen stehen nicht von vornherein fest. Vielmehr wird erst nach Abschluss des jährlichen Beförderungsverfahrens von den Beförderungsausschüssen und der Anstellungsbehörde die jeweilige Beförderungsschwelle in den einzelnen Besoldungsgruppen festgestellt. Wie hoch sie liegt, hängt von den für Beförderungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und dem Ergebnis der Punktevergabe durch die Generaldirektionen fest.

Konkret sieht dies so aus: Es wird eine Rangliste der Beamten entsprechend der Anzahl der angesammelten Punkte aufgestellt. Oben auf der Liste steht der Beamte mit den meisten Punkten. Gestatten es die Haushaltsmittel, 100 Beamte aus der Besoldungsgruppe X in die Besoldungsgruppe Y zu befördern, so werden die 100 Beamten befördert, deren Punktekonto die meisten Punkten enthält. Die festgestellte Beförderungsschwelle entspricht der Anzahl der Punkte, die der Beamte mit Platz 100 auf der Rangliste auf seinem Punktekonto hatte.

Dieser Mechanismus bringt es mit sich, dass sich die endgültige Beförderungsschwelle für eine gegebene Besoldungsgruppe nicht zu Beginn des Verfahrens vorher bestimmen lässt.
Allerdings führt die GD ADMIN zu Beginn des Beförderungsverfahrens statistische Simulationen durch und berechnet auf diese Weise Schätzwerte für die Beförderungsschwellen; diese dienen nur als Anhaltswerte. Die vorausgeschätzten Beförderungsschwellen für 2004 sind im Anhang zu dieser Verwaltungsmitteilung aufgeführt. Gegebenenfalls wird nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens eine neue Vorausschätzung vorgenommen.

Für das Beförderungsverfahren 2003 hat die GD ADMIN dem Personal mitgeteilt, welcher Abstand zwischen den zu Beginn des Verfahrens vorausgeschätzten und den endgültigen Werten festzustellen war:

http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2003/ia03069_fr.html  

http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2003/ia03071_fr.html

1.4. Wer wird befördert?

Die Beamten, deren Gesamtzahl von Punkten über der Beförderungsschwelle liegt, werden befördert, sofern sie die im Statut geforderten Voraussetzungen erfüllen (Mindestdienstalter in der Besoldungsgruppe, im aktiven Dienst stehend). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer bei der letzten Beurteilung eine Note unter 10 hatte, kann nicht befördert werden, selbst wenn er mit seinem Punktekonto über der Beförderungsschwelle lag.

Beamte, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht, können möglicherweise befördert werden. Erlauben es die verfügbaren Haushaltsmittel nicht, alle Beamten zu befördern, die genau die Beförderungsschwelle erreicht haben, so schlagen die Beförderungsausschüsse diejenigen Beamten mit dieser Punktezahl vor, die befördert werden können; bei dieser Differenzierung zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl ("ex-aequo") legen die Ausschüsse subsidiäre Kriterien zugrunde, wie sie unter Ziffer 2.7 aufgeführt werden.

1.5. Welche Einspruchsmöglichkeiten gibt es?

Es sei daran erinnert, dass die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (Personalbeurteilung) Einspruchsmöglichkeiten für die Beamten vorsehen, die mit ihrer Beurteilung und insbesondere der
Leistungsnote, die sie erhalten haben, nicht einverstanden sind. Bei jeder Generaldirektion besteht ein paritätischer Evaluierungsausschuss, der sich mit diesen Einsprüchen befasst: http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5

Beim eigentlichen Beförderungsverfahren können die Beamten, die mit der Anzahl der Prioritätspunkte, die sie von der Generaldirektion erhalten haben, nicht einverstanden sind, bei dem zuständigen Beförderungsausschuss Einspruch einlegen. Hierbei gilt Folgendes:

  • Nachdem die Generaldirektoren ihre Prioritätspunkte vergeben haben, bringt die GD ADMIN dem Personal die Ranglisten für die einzelnen Besoldungsgruppen zur Kenntnis, in denen in der Reihenfolge ihrer Punktezahl diejenigen Beamten aufgeführt sind, die mit ihren Punkten die geschätzte Beförderungsschwelle überschreiten oder gerade erreichen bzw. denen nicht mehr als fünf Punkte bis zu dieser Schwelle fehlt. Die GD ADMIN fordert alle Beamten auf, ihre Beförderungsakte einzusehen.
     

  • Ab Veröffentlichung dieser Rangliste können die Beamten innerhalb von fünf Arbeitstagen Einspruch beim zuständigen Beförderungsausschuss einlegen.
     

  • Es sei daran erinnert, dass die (insgesamt fünf) Beförderungsausschüsse4 zur Aufgabe haben,

  • Vorschläge zur Prioritätspunktevergabe abzugeben (siehe unter Ziffer 1.2),

  • etwaige Einsprüche einzelner Beamter zu prüfen und

  • bei "ex-aequo"-Fällen eine Differenzierung vorzunehmen (siehe unter Ziffer 1.4).

Nach Abschluss des Beförderungsverfahrens kann der Beamte außerdem

  • gegen den Umstand, dass er nicht befördert wurde;
     

  • gegen die Berechnung der Verdienstpunkte aufgrund der in den betreffenden Beurteilungen erhaltenen Noten (der Einspruch gegen die Leistungsnote als solche erfolgt, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens); und
     

  • gegen die Gesamtzahl der Prioritätspunkte, die er beim Beförderungsverfahren erhalten hat, unabhängig von der Art dieser Punkte,

bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.

  1. Unterschiede zwischen den Beförderungsverfahren 2004 und 2003

    Das Beförderungsverfahren 2003, bei dem das neue Beförderungsverfahren erstmalig angewandt wurde, lief insgesamt gesehen zufrieden stellend ab. Trotzdem hat die Kommission im Einvernehmen mit der Personalvertretung beschlossen, gewisse Verbesserungen am System vorzunehmen. So nahm sie am 24. März 2004 die neuen DGE zu Artikel 45 an, in denen das neue System zwar in seinen Grundzügen bestätigt, in einer Reihe von Punkten jedoch abgeändert oder präziser gefasst wird; die wichtigsten dieser Änderungen sind nachfolgend aufgeführt. Der vollständige Text dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen ist zugänglich über: http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#2

2.1. Berechnung der Verdienstpunkte

Wie schon 2003, entspricht die Leistungsnote der letzten Jahresbeurteilung genau der Anzahl der Verdienstpunkte, die dem betreffenden Beamten zugesprochen werden, außer in einigen besonderen Fällen, insbesondere wenn für den Bezugszeitraum mehrere Beurteilungen erstellt wurden, wenn der Beamte die Laufbahngruppe gewechselt hat oder wenn er nicht den gesamten Bezugszeitraum über im aktiven Dienst stand. Die Grundregel wird beibehalten, nämlich dass die Verdienstpunkte anteilig für die abgeleistete Dienstzeit vergeben werden. In bestimmten Fällen aber wird die anteilige Berücksichtigung modifiziert:

  • Für den Fall, dass Urlaub aus persönlichen Gründen (CCP) genommen worden war, ist in den neuen DGE eine abgeänderte Berechnungsweise für die Verdienstpunkte vorgesehen. In einer Übergangsphase mit steigenden Beförderungsschwellen können bestimmte Beamte nämlich durch die 2003 angewandte Methode benachteiligt werden. Daher beschloss die Kommission, die Methode nach Maßgabe der relativen Bedeutung der Punkte im Verhältnis zur Beförderungsschwelle abzuändern. Bei Beamten, die zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 CCP genommen hatten, wird die Methode rückwirkend angewandt.

Beispiel:

2003 wurde eine simple anteilige Berechnung vorgenommen, unter Zugrundelegung der Anzahl der effektiv abgeleisteten Diensttage: Bei dieser Methode hätte ein Beamter, der seit dem 1. Januar 1999 in der Besoldungsgruppe B4 war, sechs Monate CCP genommen hatte und für 2003 eine Leistungsnote von 14 erhalten hatte, insgesamt 7 Verdienstpunkte (14 x 6/12) erhalten.

Nach der abgeänderten Methode erhält derselbe Beamte nunmehr 11,5 Verdienstpunkte für 2003.

  • Die Probezeitberichte für Beamte auf Probe, deren Probezeit nach dem 31. Januar endet, enthalten keine Leistungsnoten mehr. Die neuen DGE sehen vor, dass Beamte auf Probe bei ihrer Ernennung pauschal 9 Verdienstpunkte erhalten, wenn sie zu den Laufbahngruppen A und B oder zur Sonderlaufbahn LA zählen, und 6 Verdienstpunkte bei den Laufbahngruppen C und D.
     

  • Besondere Bestimmungen für die aus dem Forschungshaushalt besoldeten Beamten und Zeitbediensteten (2d) wurden von der Kommission am 20. April 2004 in erster Lesung angenommen. Darin wird näher festgelegt, unter welchen Bedingungen "Forschungs"-Zeitbedienstete (2d), die im Anschluss an ein Auswahlverfahren in eine zum Forschungshaushalt zählende Dauerplanstelle ernannt werden, die Verdienst- und Prioritätspunkte behalten können, die sie vor ihrer Anstellung als Beamte auf Probe in der Besoldungsgruppe erworben hatten. Diese DGE liegen zur Zeit dem Statutsbeirat und der Zentralen Personalvertretung zur Stellungnahme vor.

2.2. Prioritätspunktekontingent

  • Jede Generaldirektion und jeder Dienst verfügt für jede Besoldungsgruppe über ein Kontingent an Prioritätspunkten, welches dem 2,5fachen der Anzahl der Beamten in der Besoldungsgruppe entspricht. 2003 bestand für die Vergabe von Prioritätspunkten nur eine Voraussetzung: Die Beurteilung musste abgeschlossen sein. Für das Beförderungsverfahren 2004 kommen zwei weitere Auflagen hinzu: Der Beamte muss auch über bestätigte Zielvorgaben für 2004 verfügen und einen Fortbildungsplan angelegt haben, der sich mindestens auf das Jahr 2004 erstreckt. Für jeden Beamten, der eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt, werden vom Prioritätspunktekontingent 2,5 Punkte abgezogen.
     

  • Das Prioritätspunktekontingent einer Generaldirektion für eine bestimmte Besoldungsgruppe wird auch in dem Fall verringert, dass der Mittelwert der in der Besoldungsgruppe vergebenen Leistungsnoten um mehr als einen Punkt über dem erwarteten Mittelwert für die Leistungsnoten liegt. Die Generaldirektionen können allerdings eine Ausnahme von der Regel beantragen. Während diese Ausnahmeanträge im Jahr 2003 von den Beförderungsausschüssen geprüft wurden, wird dies ab 2004 von einer einzigen paritätischen Gruppe unternommen. Die Gruppe umfasst vier Mitglieder für die Verwaltung und vier von der Personalvertretung bestellte Mitglieder für das Personal, den Vorsitz führt der Generaldirektor der GD ADMIN.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der erwartete Mittelwert für die Leistungsnoten je Besoldungsgruppe im Sinne des Artikels 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts für das Beurteilungs- und das Beförderungsverfahren 2004 weiterhin 14 beträgt.

2.3. Prioritätspunktevergabe durch die Generaldirektoren

  • Es wurden mehrere neue Bestimmungen eingeführt, mit denen die Prioritätspunktevergabe durch die Generaldirektionen transparenter gestaltet werden soll. Die Punktevergabekriterien werden dem Personal der jeweiligen Generaldirektion zur Kenntnis gebracht. Sie werden der GD ADMIN mitgeteilt, welche die Personalvertretung darüber in Kenntnis setzt. Auch die Vorschläge der Generaldirektoren für die Vergabe der Prioritätspunkte werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
     

  • In den am 26. April 2002 beschlossenen DGE zu Artikel 45 wurden zwei Gruppen von Beamten definiert, die Prioritätspunkte erhalten: Zum einen Beamte, die ausgezeichnete Leistungen unter Beweis gestellt haben und 6 bis 10 Punkte erhalten, zum anderen alle anderen verdienstvollen Beamten, die bis zu 4 Punkte erhalten. An jede Gruppe war jeweils 50 % des Prioritätspunktekontingents zu vergeben; es war nicht möglich, Punkte von einer Gruppe auf die andere zu übertragen. Letztere Bestimmung wird in der neuen Regelung gelockert: Falls es nicht möglich ist, 50 % des Kontingents an die erste Gruppe zu vergeben, so kann der Saldo der zweiten Gruppe zugute kommen.
     

  • Beträgt die Gesamtzahl der Prioritätspunkte einer Generaldirektion in einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht mehr als 20, so ist die Generaldirektion nicht an die im letzten Absatz beschriebene Prioritätspunkteaufteilung auf die beiden Gruppen von Beamten gebunden. Beim Beförderungsverfahren 2003 war die Möglichkeit, von dem Aufteilungsschlüssel abzuweichen, auf die Besoldungsgruppen mit weniger als vier Beamten in einer Generaldirektion begrenzt.

2.4. Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs

Beim Beförderungsverfahren 2003 war festgestellt worden, dass Vortrags- und Fortbildungsaktivitäten nur schwierig von der üblichen Tätigkeiten des Beamten abzugrenzen sind und außerdem in so unterschiedlicher Form ausgeübt werden können, dass sie nicht immer leicht quantifizieren lassen. Daher wurde das Verzeichnis der Tätigkeiten, die es rechtfertigen können, Prioritätspunkte im Interesse der Kommission zu vergeben, sowie die Gesamtzahl der Punkte, die in diesem Rahmen vergeben werden können, wie folgt abgeändert:

  • Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten: 2 Punkte
     

  • Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor bei einer schriftlichen Prüfung: 1 Punkt
     

  • Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses: 2 Punkte.

Damit derartige Punkte vergeben werden können, dürfen die erwähnten Tätigkeiten nicht zu den üblichen Tätigkeiten des Beamten gehören, wie sie insbesondere in der Stellenbeschreibung aufgeführt werden.

Es ist Sache des Stelleninhabers, des Beurteilenden und des gegenzeichnenden Beamten, zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Vergabe dieser Punkte tatsächlich gegeben sind. Die entsprechenden Angaben finden sich in einem Abrollmenü, das beim Erstellen der Selbstbeurteilung zu benutzen ist. Die in diesem Menü aufgeführte Liste von Tätigkeiten geht zurzeit über das hinaus, was letztlich von der Kommission beschlossen wurde; maßgeblich ist jedoch allein vorstehende Aufstellung der Tätigkeiten im Interesse des Organs.

2.5. Übergangsbestimmungen für das Beförderungsverfahren 2004

  • Jeder Beamte, dessen Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1. Januar 2004 das durchschnittliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den Beförderungen 2003 übersteigt, erhält eine Anzahl von Übergangspunkten, die sich aus folgender Matrix ergibt:

(2)

(1)

 

11 und
darunter

 

12

 

13

 

14

 

15

 

16 und
darüber

[0,5 ; 1,5[
 

0

0

0.5

1

1.5

2

[1,5 ; 2,5[
 

0

1

1.5

2

2.5

3

[2,5 ; 3,5 [
 

0

2

2.5

3

3.5

4

[3,5 ; 4,5 [
 

0

3

3.5

4

4

4

4,5 und
darüber
 

0

4

4

4

4

4

unter 0,5
 

0

0

0

0

0

0

Legende:

(1): Differenz zwischen dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe am 1.1.2004 und dem durchschnittlichen Dienstalter in der Besoldungsgruppe bei den Beförderungen des Jahres 2003
(2): Leistungsnote bei dem Beurteilungsverfahren, dessen Bezugszeitraum am 31.12.2002 endete.

  • Die Beförderungsausschüsse können die Vergabe von bis zu 3 Übergangspunkten vorschlagen (gegenüber 2 im Jahr 2003).
     

  • Damit das Beförderungsverfahren 2004 auf der Grundlage der alten Laufbahnstruktur stattfinden kann, sind nur diejenigen Beamten beförderungsfähig, die am 30. April 2004 in ihrer Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter nach Artikel 45 des Statuts erreicht haben. Dieser Artikel sieht (in der Fassung des alten Statuts) vor, dass die Mindestdienstzeit "für die in der Eingangsbesoldungsgruppe (…) eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet sechs Monate" und "für die anderen Beamten zwei Jahre" beträgt. Außerdem gilt, dass die Beförderung zum 30. April 2004 wirksam wird, wenn der beförderte Beamte das erforderliche Dienstalter in der Besoldungsgruppe zwischen dem 1. April und dem 30. April 2004 erreicht.

2.6. Berechnung des Punktekontos

Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der Generaldirektor der GD ADMIN förmlich die Zahl der Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten vergeben werden. Dabei kann er allerdings nicht von den Plänen für die Prioritätspunktevergabe abweichen, die von den Generaldirektoren, den Kabinettschefs oder Kommissionsmitgliedern förmlich festgelegt wurden; außerdem hat er die Vorschläge der Beförderungsausschüsse zu berücksichtigen. Erst dieser Beschluss stellt rechtlich gesehen eine den Beamten beschwerende Maßnahme dar, d.h. der Beamte kann sich erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts mit seiner Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden.

2.7. Behandlung der "ex-aequo"-Fälle

In den neuen DGE werden die Kriterien genannt, anhand deren eine Differenzierung zwischen denjenigen Beamten vorzunehmen ist, deren Gesamtpunktezahl genau der Beförderungsschwelle entspricht. Diese "subsidiären" Kriterien knüpfen an die 2002 beschlossenen DGE und die Praxis der Beförderungsausschüsse bei der Beförderungsrunde 2003 an. Es handelt sich um folgende Kriterien: Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder dem Charakter der ausgeübten Funktionen. Es sei daran erinnert, dass die Beamten mit gleicher Gesamtpunktezahl (unabhängig davon, woher die Punkte stammen), als gleich verdienstvoll gelten. Daher müssen die genannten zusätzlichen Kriterien herangezogen werden, um zu entscheiden, welche von diesen "ex-aequo"-Beamten befördert werden sollen.

2.8. Bewertung des Beurteilungsverfahrens und des Beförderungsverfahrens

Es wird ein Begleitausschuss "Beurteilung und Beförderung" eingerichtet. Der Austausch tritt zu Beginn des Beurteilungsverfahrens und zum Abschluss des Beförderungsverfahrens zusammen. Er hat für Harmonisierung und Verbesserung der Arbeitsweise der paritätischen Evaluierungsausschüsse zu sorgen und Beurteilungskriterien vorzuschlagen, die in allen Dienststellen der Kommission Anwendung finden könnten. Außerdem gibt der Begleitausschuss nach Abschluss des Beförderungsverfahrens eine Stellungnahme zu der Funktionsweise des Beförderungssystems ab.

Zusätzliche Auskünfte über das Beförderungsverfahren sind erhältlich über: http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html

Beförderungsschwellen für 2004 (Anhaltswerte)

Die Beförderungsschwellen für die einzelnen Besoldungsgruppen werden sich erst nach Ablauf eines recht langen Zeitraums nicht mehr von Jahr zu Jahr ändern. Dieser Zeitraum wird so lange dauern, bis die Beamten im Rahmen der neuen Beförderungsregelung genügend Punkte angesammelt haben. Nachstehende Beförderungsschwellen stellen Anhaltswerte dar, die auf statistische Vorausschätzungen zurückgehen. Die endgültigen Beförderungsschwellen stehen erst zum Abschluss des Beförderungsverfahrens fest.
 

Beförderung in die Besoldungsgruppe

A4

A5

A6

A7

Beförderungsquote

14%

24%

26%

50%

vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle

48

44

44

28


Beförderung in die Besoldungsgruppe

LA4

LA5

LA6

LA7

Beförderungsquote

14%

24%

26%

50%

vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle

49

43,5

43

26


Beförderung in die Besoldungsgruppe

B1

B2

B3

B4

Beförderungsquote

10%

15%

20%

35%

vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle

49

48

45

30


Beförderung in die Besoldungsgruppe

C1

C2

C3

C4

Beförderungsquote

10%

15%

20%

35%

vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle

49

47

45

33


Beförderung in die Besoldungsgruppe

D1

D2

Beförderungsquote

20%

35%

vorausgeschätzte Beförderungs-schwelle

45

40

Bemerkungen

i) Die Beförderungsschwellen können je nachdem, welchem Teil des Haushalts (Verwaltung, Forschung) zugeordnet sind, leicht schwanken.

ii) Die Beförderungsquoten stellen einen Prozentsatz der beförderungsfähigen Beamten dar.
 


Footnotes
1 Allerdings mit Ausnahme einiger spezieller Fälle, z.B. wenn der betreffende Beamte zum Zeitpunkt der Beförderungsverfügung nicht im aktiven Dienst der Kommission steht, wenn er beim letzten Beurteilungsverfahren eine Leistungsnote unter 10 erhalten hat oder wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren läuft.

2 In den DGE zu Artikel 45 ist vorgesehen, dass Beamte, deren letzte Beurteilung ein "mangelhaft" oder "unzureichend" enthält, keine Prioritätspunkte erhalten können.

3 Beamte, die in das Kabinett eines Kommissionsmitglieds abgeordnet sind, können bis zu 2 zusätzliche Prioritätspunkte erhalten. Diese Punkte können nicht mit Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs, deren Vergabe durch die Beförderungsausschüsse vorgeschlagen wird, kumuliert werden.

4 Für jede Laufbahngruppe bzw. Sonderlaufbahn gibt es einen Beförderungsausschuss (also A, LA, B, C und D). Außerdem gibt es einen besonderen Unterausschuss für die Beförderung des aus Mitteln des Forschungshaushalts bezahlten Personals.

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   Author: ADMIN A.6