N° 100-2004 / 19.07.2004

VERWALTUNGSVORSCHRIFT DER KOMMISSION

Betrifft: Anpassung der Arbeitszeit von stillenden Müttern

Das Kollegium der Verwaltungschefs hat in seiner 238. Sitzung vom 17. Juni 2004 die Schlussfolgerung Nr. 235/04 angenommen (siehe Anlage), die in der Kommission ab dem 15. Juli 2004 mit den diesbezüglichen Anmerkungen anwendbar ist. Die Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 1999(1) wird dadurch ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004

unterzeichnet
Horst REICHENBACH

Anlage

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
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KOLLEGIUM DER VERWALTUNGSCHEFS

Luxemburg, den 17. Juni 2004

SCHLUSSFOLGERUNG 235/04

Betrifft: Anpassung der Arbeitszeit von stillenden Müttern

Eine Beamtin, die aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehrt, kann bei der zuständigen Anstellungsbehörde(2) eine Dienstbefreiung von täglich zwei Stunden beantragen, wenn sie ihr Kind stillen möchte.

Diese Dienstbefreiung kann nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der das Stillen bestätigt wird, bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Entbindungsdatum gewährt werden.

Nach diesem Zeitraum wird die Dienstbefreiung ausnahmsweise gewährt, wenn die Beamtin durch ärztliche Bescheinigung nachweist, dass ihr Kind aus medizinischen Gründen weiter gestillt werden muss. Über den zwölften Monat nach dem Entbindungsdatum hinaus kann keine Dienstbefreiung mehr gewährt werden.

Die Dienstbefreiung sollte in der Regel in der Mittagszeit gewährt werden; diesbezügliche Einzelheiten sind zwischen der Beamtin und der zuständigen Behörde(3) einvernehmlich zu regeln.

Diese Schlussfolgerung gilt auch für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Sie tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und ersetzt die in der 223. Sitzung vom 14. Oktober 1999 angenommene Schlussfolgerung Nr. 217/99.
 

Für das Sekretariat Für das Kollegium der Verwaltungschefs
   
(Unterschrift) (Unterschrift)
L. Neal R. Grass
Sekretärin Vorsitzender


 
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Footnotes

(1) Verwaltungsmitteilungen Nr. 1087/1088 vom 27. Oktober 1999.

(2) Gemäß den Übersichten VII der Anhänge I, II und III, Nummer 11 (Gewährung von Dienstbefreiung in Einzelfällen) zu dem Beschluss der Kommission K (2004) 1606 vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind (veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 31-2004 vom 5. Mai 2004), ist die Anstellungsbehörde der Generaldirektor der GD, in die die Betreffende eingewiesen ist. Der Generaldirektor kann diese Befugnis weiter übertragen. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie in Ihrer Generaldirektion.

(3) In der Kommission dem/der Dienstvorgesetzten der Beamtin.

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   Author: ADMIN B4