Informations Administratives 27.10.1999 | N° 1087/1088 COMMISSION TOUS LIEUX D'AFFECTATION |
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Betrifft : Dienstbefreiung für das Stillen eines Kindes GESTÜTZT auf Artikel 57 Absatz 2 des Statuts und Anhang V Artikel 6 des Statuts; in ERWÄGUNG der Notwendigkeit, Müttern, deren Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts abgelaufen ist, eine Dienstbefreiung zum Stillen ihrer Kinder zu gewähren; in der ERWÄGUNG, daß diese Situation geregelt werden sollte, damit innerhalb des Organs einheitlich vorgegangen wird; Einer stillenden Mutter kann auf ihren Antrag hin aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung, in der das Stillen bestätigt wird, eine Dienstbefreiung nach Anhang V Artikel 6 des Statuts gewährt werden. Die Dienstbefreiung beträgt höchstens vier Wochen ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 1999 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1999 Generaldirektor für Personal und Verwaltung | |
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