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 N° 5-2005 / 21.01.2005
 

VERGABE VON PRIORITÄTSPUNKTEN AN BEAMTE DER BESOLDUNGSGRUPPEN A*12, B*10, C*6 und D*4 FÜR DAS JAHR 2004

Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (von der Kommission angenommen am 23. Dezember 2004) sehen vor, dass Beamte der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 Prioritätspunkte für das Jahr 2004 erhalten.

  1. BERECHNUNG DER VERDIENSTPUNKTE UND VERGABE VON PRIORITÄTSPUNKTEN

    1.1. Berechnung der Verdienstpunkte

    Die Verdienstpunkte, die in die Beförderungsakte 2004 der Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 aufgenommen werden, berechnen sich anhand der Leistungsnoten (Gesamtnoten), die die betreffenden Stelleninhaber in den Beurteilungen für die Bezugszeiträume vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in der Besoldungsgruppe erhalten haben.

    Gemäß Artikel 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts werden die Leistungsnoten anteilig berücksichtigt, wenn der Beamte Urlaub aus persönlichen Gründen genommen oder seine Laufbahngruppe gewechselt hat, wenn sich seine dienstrechtliche Stellung geändert hat oder wenn in einem Bezugszeitraum mehrere Beurteilungen erstellt worden sind.

    Die sonstigen Bestimmungen des Artikels 3, die die Abordnung zur Personalvertretung, die Abordnung auf eigenen Antrag, die Situation der aus einem anderen EU-Organ übergewechselten Beamten und die Situation der Beamten auf Probe betreffen, finden ebenfalls Anwendung.

    1.2. Förmliche Festlegung der Pläne für die Prioritätspunktevergabe

    Prioritätspunktekontingent nach Generaldirektion und Besoldungsgruppe

    Wie viele Prioritätspunkte ein Beamter erhalten soll, wird vom Generaldirektor der Generaldirektion (bzw. dem Leiter des Dienstes) förmlich festgelegt, die (bzw. der) die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (nachstehend kurz als „Beurteilung“ bezeichnet) für den betreffenden Beamten für das Jahr 2003 erstellt hat.

    Jede Generaldirektion verfügt über ein Kontingent an Prioritätspunkten, welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten entspricht, für die sie die Beurteilung für 2003 erstellt hat.

    Liegt der Mittelwert der Leistungsnoten, die eine Generaldirektion an ihre Beamten einer Besoldungsgruppe vergeben hat, über 15, so wird ihr Prioritätspunktekontingent jedoch gekürzt (nach der Formel in Anhang II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45).

    In einem solchen Fall kann sich die Generaldirektion an eine spezielle paritätische Gruppe wenden, die entsprechende Ausnahmeanträge prüft.

    Auch die Bestimmungen des Artikels 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 finden Anwendung, die kleine Gruppen mit weniger als vier Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe, voll- oder halbzeitlich zur Personalvertretung abgeordnete Beamten sowie zu den Kabinetten der Kommissionsmitglieder abgeordnete Beamten betreffen.

    Kriterien für die Prioritätspunktevergabe

    Die Pläne in Bezug auf die Prioritätspunktevergabe werden gemäß den in Artikel 5 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 genannten Modalitäten und Kriterien festgelegt. Dieser Artikel 5 sieht u. a. Folgendes vor:
     
    • Bis zu 50 % der verfügbaren Prioritätspunkte werden auf die Beamten mit den höchsten Leistungen verteilt, die herausragende Verdienste unter Beweis gestellt haben; diese Beamten können jeweils 6 bis 10 Punkte erhalten;
       
    • die verbleibenden Punkte werden auf die anderen als verdienstvoll geltenden Beamten verteilt; sie können jeweils 1 bis 4 Punkte erhalten.

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Leistung der einzelnen Stelleninhaber nicht ausschließlich anhand der Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2003 bewertet wird. Vielmehr ist auch den auf Dauer erbrachten Leistungen angemessen Rechnung zu tragen.

    Die Kriterien für die Prioritätspunktevergabe werden dem Personal der Generaldirektion zur Kenntnis gebracht und der GD ADMIN mitgeteilt; letztere übermittelt eine Kopie an die Personalvertretung.

    Förmliche Festlegung und Bekanntgabe der Punktevergabepläne

    Der Generaldirektor legt dem paritätischen Evaluierungsausschuss seine Vorschläge für die Vergabe der Prioritätspunkte vor.
    Im Anschluss an diese Konsultierung legen die Generaldirektoren förmlich ihre Pläne für die Vergabe der Prioritätspunkte fest. Diese Pläne werden von der GD ADMIN bekannt gegeben.

    1.3. Übergangsprioritätspunkte

    Wie zuvor bereits die anderen Beamten im Rahmen des ersten Beförderungsverfahrens nach der 2002 verabschiedeten neuen Regelung, erhalten auch die Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 einen Übergangsprioritätspunkt für jedes Jahr in der Besoldungsgruppe, höchstens aber 7 solcher Punkte.

    Stichtag für das Dienstalter in der Besoldungsgruppe ist der 31. Dezember 2003.
     

  2. ZEITLICHER ABLAUF
     
    • Jeder Beamte kann ab Anfang Februar 2005 seiner Beförderungsakte „2004“ in Sysper 2 entnehmen, wie viele Verdienstpunkte sowie Übergangspunkte für das Dienstalter in der Besoldungsgruppe er aufgrund dieser Bestimmungen erhalten hat.
       
    • Generaldirektionen, die den Mittelwert von 14 für das Jahr 2003 um mehr als einen Punkt überschritten haben, müssen etwaige Ausnahmeanträge bis zum 14. Februar 2005 stellen.
       
    • Die Kriterien für die Prioritätspunktevergabe dürften dem Personal bis zum 18. Februar 2005 bekannt gegeben werden.
       
    • Die Vorschläge für die Prioritätspunktevergabe dürften den paritätischen Evaluierungsausschüssen in der Woche vom 21. bis 25. Februar 2005 vorgelegt werden.
       
    • Die paritätische Gruppe für die Prüfung von Ausnahmeanträgen tritt im Laufe derselben Woche zusammen.
       
    • Die förmlichen Pläne für die Prioritätspunktevergabe werden Mitte März 2005 von der GD ADMIN bekannt gegeben.

       
  3. BESCHWERDEWEG UND BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2005

    Die Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 können bei den Beförderungsausschüssen im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005, das ab Ende April anläuft, gegen die förmlichen Pläne für die Prioritätspunktevergabe Einspruch erheben.

    Dieses Beförderungsverfahren betrifft sämtliche Beamten der Laufbahngruppe A* bis zur Besoldungsgruppe A*13, der Besoldungsgruppe B* bis zur Besoldungsgruppe B*10, der Besoldungsgruppe C* bis zur Besoldungsgruppe C*6 und der Laufbahngruppe D* bis zur Besoldungsgruppe D*4.

    Im Rahmen dieses Beförderungsverfahrens können die Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 erneut
    Prioritätspunkte aus dem Kontingent der Generaldirektion erhalten, diesmal für das Jahr 2005. Außerdem können ihnen Prioritätspunkte für Tätigkeiten gewährt werden, die sie 2004 im Interesse des Organs ausgeübt haben, sofern sie die Bedingungen des Artikels 9 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 erfüllen; des Weiteren können sie Übergangspunkte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen erhalten.
     
  4. BEFÖRDERUNGSSCHWELLEN

    Solange noch keine Informationen darüber, nach welchen Methoden die Prioritätspunkte vergeben werden, vorliegen, ist es äußerst schwierig, einen Schätzwert für die Beförderungsschwellen in den betreffenden Besoldungsgruppen anzugeben.

    Nach den Artikeln 9 und 10 des Anhangs XIII des Statuts ist 2005 für diese Besoldungsgruppen jeweils eine Beförderungsquote von 5 % vorgesehen. Bei der Besoldungsgruppe A*12 fallen auch die Beförderungen durch Ernennung von A*12-Beamten auf A*13-Referatsleiterposten („première filière“) unter die 5 %-Quote.
    Aufgrund dessen lässt sich nur ungefähr abschätzen, zwischen welchen Werten die Beförderungsschwellen liegen dürften:
     
    Besoldungsgruppe A*12 B*10  C*6  D*4
    Beförderungsschwelle zwischen 72 und 76  zwischen 71 und 76  zwischen 71 und 75  zwischen 69 und 73

    Hierbei handelt es sich wohlgemerkt nur um vorläufige Schätzwerte. Nach Bekanntgabe der förmlichen Pläne für die Prioritätspunktevergabe Mitte März 2005 werden diese Werte überprüft.

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   Author: ADMIN A6