N° 5-2005 / 21.01.2005 | ||
VERGABE VON PRIORITÄTSPUNKTEN AN BEAMTE DER BESOLDUNGSGRUPPEN A*12, B*10, C*6 und D*4 FÜR DAS JAHR 2004 Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (von der Kommission angenommen am 23. Dezember 2004) sehen vor, dass Beamte der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 Prioritätspunkte für das Jahr 2004 erhalten.
1.1. Berechnung der Verdienstpunkte Die Verdienstpunkte, die in die Beförderungsakte 2004 der Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 aufgenommen werden, berechnen sich anhand der Leistungsnoten (Gesamtnoten), die die betreffenden Stelleninhaber in den Beurteilungen für die Bezugszeiträume vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2003 in der Besoldungsgruppe erhalten haben. Gemäß Artikel 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts werden die Leistungsnoten anteilig berücksichtigt, wenn der Beamte Urlaub aus persönlichen Gründen genommen oder seine Laufbahngruppe gewechselt hat, wenn sich seine dienstrechtliche Stellung geändert hat oder wenn in einem Bezugszeitraum mehrere Beurteilungen erstellt worden sind. Die sonstigen Bestimmungen des Artikels 3, die die Abordnung zur Personalvertretung, die Abordnung auf eigenen Antrag, die Situation der aus einem anderen EU-Organ übergewechselten Beamten und die Situation der Beamten auf Probe betreffen, finden ebenfalls Anwendung. 1.2. Förmliche Festlegung der Pläne für die Prioritätspunktevergabe Prioritätspunktekontingent nach Generaldirektion und Besoldungsgruppe Wie viele Prioritätspunkte ein Beamter erhalten soll, wird vom Generaldirektor der Generaldirektion (bzw. dem Leiter des Dienstes) förmlich festgelegt, die (bzw. der) die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (nachstehend kurz als „Beurteilung“ bezeichnet) für den betreffenden Beamten für das Jahr 2003 erstellt hat. Jede Generaldirektion verfügt über ein Kontingent an Prioritätspunkten, welches dem 2,5-fachen der Anzahl der Beamten entspricht, für die sie die Beurteilung für 2003 erstellt hat. Liegt der Mittelwert der Leistungsnoten, die eine Generaldirektion an ihre Beamten einer Besoldungsgruppe vergeben hat, über 15, so wird ihr Prioritätspunktekontingent jedoch gekürzt (nach der Formel in Anhang II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45). In einem solchen Fall kann sich die Generaldirektion an eine spezielle paritätische Gruppe wenden, die entsprechende Ausnahmeanträge prüft. Auch die Bestimmungen des Artikels 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 finden Anwendung, die kleine Gruppen mit weniger als vier Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe, voll- oder halbzeitlich zur Personalvertretung abgeordnete Beamten sowie zu den Kabinetten der Kommissionsmitglieder abgeordnete Beamten betreffen. Kriterien für die Prioritätspunktevergabe Die Pläne in Bezug auf die Prioritätspunktevergabe werden gemäß den in Artikel 5 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 genannten Modalitäten und Kriterien festgelegt. Dieser Artikel 5 sieht u. a. Folgendes vor: In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Leistung der
einzelnen Stelleninhaber nicht ausschließlich anhand der Beurteilungen
für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2003 bewertet
wird. Vielmehr ist auch den auf Dauer erbrachten Leistungen angemessen
Rechnung zu tragen. Die Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 können bei den Beförderungsausschüssen im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005, das ab Ende April anläuft, gegen die förmlichen Pläne für die Prioritätspunktevergabe Einspruch erheben. Dieses Beförderungsverfahren betrifft sämtliche Beamten der Laufbahngruppe A* bis zur Besoldungsgruppe A*13, der Besoldungsgruppe B* bis zur Besoldungsgruppe B*10, der Besoldungsgruppe C* bis zur Besoldungsgruppe C*6 und der Laufbahngruppe D* bis zur Besoldungsgruppe D*4. Im Rahmen dieses Beförderungsverfahrens können die Beamten der Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 erneut Prioritätspunkte aus dem Kontingent der Generaldirektion erhalten, diesmal für das Jahr 2005. Außerdem können ihnen Prioritätspunkte für Tätigkeiten gewährt werden, die sie 2004 im Interesse des Organs ausgeübt haben, sofern sie die Bedingungen des Artikels 9 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 erfüllen; des Weiteren können sie Übergangspunkte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten allgemeinen Durchführungsbestimmungen erhalten. Solange noch keine Informationen darüber, nach welchen Methoden die Prioritätspunkte vergeben werden, vorliegen, ist es äußerst schwierig, einen Schätzwert für die Beförderungsschwellen in den betreffenden Besoldungsgruppen anzugeben. Nach den Artikeln 9 und 10 des Anhangs XIII des Statuts ist 2005 für diese Besoldungsgruppen jeweils eine Beförderungsquote von 5 % vorgesehen. Bei der Besoldungsgruppe A*12 fallen auch die Beförderungen durch Ernennung von A*12-Beamten auf A*13-Referatsleiterposten („première filière“) unter die 5 %-Quote. Aufgrund dessen lässt sich nur ungefähr abschätzen, zwischen welchen Werten die Beförderungsschwellen liegen dürften:
Hierbei handelt es sich wohlgemerkt nur um vorläufige Schätzwerte. Nach Bekanntgabe der förmlichen Pläne für die Prioritätspunktevergabe Mitte März 2005 werden diese Werte überprüft. |
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Author: ADMIN A6 |