>> de | en | fr  N° 021-2005 / 04.04.2005
 
Betrifft: Erstattung der Kosten von Schulklassenaufenthalten im Schnee, an der See, in Schullandheimen und von vergleichbaren Aktivitäten für das Schuljahr 2003-2004

Seit dem 1. Mai 2004, Datum an dem das neue Statut in Kraft getreten ist, werden im Rahmen der Erziehungszulage die Kosten für die Teilnahme eines unterhaltsberechtigten Kindes an einem Schulklassenaufenthalt im Schnee, an der See oder in einem Schullandheim sowie an vergleichbaren Aktivitäten nicht mehr erstattet 1.

Da diese Änderung im Laufe des Schuljahrs 2003-2004 in Kraft getreten ist, hat sie zur Folge, dass Schulklassenaufenthalte im Schnee, an der See, in Schullandheimen und vergleichbare Aktivitäten, die vor dem 1. Mai 2004 stattgefunden haben, und Aufenthalte, die für dasselbe Schuljahr geplant waren, aber erst nach dem 1. Mai 2004 stattgefunden haben, unterschiedlich behandelt werden.

In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung beschlossen, die Kosten für Schulklassenaufenthalte im Schnee, an der See, in Schullandheimen und für vergleichbare Aktivitäten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Ende des Schuljahres 2003/2004 stattgefunden haben, aufgrund der bis zum 30. April 2004 geltenden Bestimmungen zu erstatten 2.

Die von dieser Regelung betroffenen Beamten werden gebeten, bei der für ihren Dienstort zuständigen Dienststelle einen Erstattungsantrag einzureichen:

  • Brüssel:

    Beamte im aktiven Dienst:
    PMO/1- Help desk Allocations scolaires - B-28 1/42

    Beamte im Ruhestand:
    Europäische Kommission
    Referat PMO/4
    Büro B-28 05/150
    B-1049 Brüssel
     
  • Luxemburg: PMO/5 – Büro für Erziehungszulagen - JMO A1/108
     
  • GFS:             PMO/6 Ispra – Erziehungszulagen – TP 063

Dem Antrag sind die Originalexemplare der betreffenden Nachweise beizufügen (durch die Schule ausgestellte Teilnahmebescheinigung, Zahlungsbelege usw.). Nur vollständige Anträge können bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Schulklassenaufenthalte im Schnee, an der See, in Schullandheimen und vergleichbare Aktivitäten nur dann im Rahmen der Erziehungszulage erstattet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Aufenthalte müssen von der besuchten Lehranstalt im Rahmen des Unterrichtsprogramms organisiert worden sein.
     
  2. Sie müssen außerhalb der Schulferien stattgefunden haben.
     
  3. Das Kind muss während des Aufenthalts außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht gewesen sein.
     
  4. Vergleichbare Aktivitäten müssen das Kriterium des Teilzeitunterrichts erfüllen, d.h., die Kontinuität des Unterrichts muss durch den Besuch von Unterrichtsstunden gewährleistet worden sein, die unter der Verantwortung von Lehrkräften der Lehranstalt des Schülers stattgefunden haben und die Schüler müssen an externen Aktivitäten teilgenommen haben, die die in der Klasse vermittelten theoretischen Lehrinhalte ergänzen (zu diesem Zweck ist ein detailliertes Programm der Aktivitäten beizufügen; Standardbescheinigungen werden nicht akzeptiert).

Gezeichnet
Claude Chêne
Generaldirektor für Personal
und Verwaltung

Brüssel, den 17. März 2005
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FOOTNOTES

1 Beschluss der Kommission vom 7. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage (Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts) , Artikel 3.

2 Beschluss der Kommission vom 10. Juli 1998 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage.

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   Verfasser: PMO.01