Betrifft: |
Erstattung der Kosten von Schulklassenaufenthalten im
Schnee, an der See, in Schullandheimen und von vergleichbaren
Aktivitäten für das Schuljahr 2003-2004 |
Seit dem 1. Mai 2004, Datum an dem das neue Statut in Kraft getreten
ist, werden im Rahmen der Erziehungszulage die Kosten für die Teilnahme
eines unterhaltsberechtigten Kindes an einem Schulklassenaufenthalt im
Schnee, an der See oder in einem Schullandheim sowie an vergleichbaren
Aktivitäten nicht mehr erstattet 1.
Da diese Änderung im Laufe des Schuljahrs 2003-2004 in Kraft getreten ist,
hat sie zur Folge, dass Schulklassenaufenthalte im Schnee, an der See, in
Schullandheimen und vergleichbare Aktivitäten, die vor dem 1. Mai 2004
stattgefunden haben, und Aufenthalte, die für dasselbe Schuljahr geplant
waren, aber erst nach dem 1. Mai 2004 stattgefunden haben, unterschiedlich
behandelt werden.
In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung beschlossen, die Kosten für
Schulklassenaufenthalte im Schnee, an der See, in Schullandheimen und für
vergleichbare Aktivitäten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Ende des
Schuljahres 2003/2004 stattgefunden haben, aufgrund der bis zum 30. April
2004 geltenden Bestimmungen zu erstatten 2.
Die von dieser Regelung betroffenen Beamten werden gebeten, bei der für
ihren Dienstort zuständigen Dienststelle einen Erstattungsantrag
einzureichen:
- Brüssel:
Beamte im aktiven Dienst:
PMO/1- Help desk Allocations scolaires - B-28 1/42
Beamte im Ruhestand:
Europäische Kommission
Referat PMO/4
Büro B-28 05/150
B-1049 Brüssel
- Luxemburg: PMO/5 – Büro für Erziehungszulagen - JMO
A1/108
- GFS:
PMO/6 Ispra – Erziehungszulagen – TP 063
Dem Antrag sind die Originalexemplare der betreffenden Nachweise
beizufügen (durch die Schule ausgestellte Teilnahmebescheinigung,
Zahlungsbelege usw.). Nur vollständige Anträge können bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Schulklassenaufenthalte im Schnee,
an der See, in Schullandheimen und vergleichbare Aktivitäten nur dann im
Rahmen der Erziehungszulage erstattet werden, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
- Die Aufenthalte müssen von der besuchten Lehranstalt im Rahmen des
Unterrichtsprogramms organisiert worden sein.
- Sie müssen außerhalb der Schulferien stattgefunden haben.
- Das Kind muss während des Aufenthalts außerhalb der elterlichen
Wohnung untergebracht gewesen sein.
- Vergleichbare Aktivitäten müssen das Kriterium des
Teilzeitunterrichts erfüllen, d.h., die Kontinuität des Unterrichts muss
durch den Besuch von Unterrichtsstunden gewährleistet worden sein, die
unter der Verantwortung von Lehrkräften der Lehranstalt des Schülers
stattgefunden haben und die Schüler müssen an externen Aktivitäten
teilgenommen haben, die die in der Klasse vermittelten theoretischen
Lehrinhalte ergänzen (zu diesem Zweck ist ein detailliertes Programm der
Aktivitäten beizufügen; Standardbescheinigungen werden nicht
akzeptiert).
Gezeichnet
Claude Chêne
Generaldirektor für Personal
und Verwaltung
Brüssel, den 17. März 2005
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FOOTNOTES
1
Beschluss der Kommission vom 7. April 2004 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage (Artikel 3
des Anhangs VII des Statuts) , Artikel 3.
2 Beschluss der Kommission vom 10. Juli 1998
über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Änderung der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage. |