SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEURTEILUNG DES PERSONALS IM
AUSSENDIENST
In der Verwaltungsmitteilung Nr. 2-2005 vom 12. Januar 2005 wurde die
Einleitung des Beurteilungsverfahrens für 2004 gemäß den allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts angekündigt, welche
die Kommission am 23. Dezember 2004 erlassen hat.
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05002_fr.html
Am 6. April 2005 nahm die Kommission einen Beschluss über
Sonderbestimmungen für die Beurteilung des Personals im Außendienst an,
durch den der Beschluss C(2002) 4867/2 der Kommission vom 27.12.2002
geändert wurde. Siehe hierzu Anlage I.
Die wichtigste Änderung gegenüber dem Beschluss vom Dezember 2002 betrifft
die Beurteilung der Delegationsleiter, die künftig ähnlich
abgewickelt wird wie die Beurteilung der anderen Beamten der
Laufbahngruppe A*. Durch diese Änderung soll das jährliche Gespräch mit
den Beurteilten verbessert werden. Sie beinhaltet, dass der Direktor, der
für das geografische Gebiet zuständig ist, in dem sich die Delegation
befindet, der Erstbeurteilende ist (Artikel 2 des Beschlusses).
Das bedeutet in der Praxis, dass die Delegationsleiter (ausgenommen
diejenigen, die den Dienstposten eines Generaldirektors oder Direktors
innehaben und deshalb unter die Regelung für höhere Führungskräfte fallen)
von zwei beurteilenden Beamten beurteilt werden:
- Erstbeurteilender ist der Direktor, der für das geografische Gebiet
zuständig ist, in der sich die Delegation befindet.
- Zweitbeurteilender ist der Direktor des Außendienstes.
Gegenzeichnender Beamter ist der Generaldirektor der GD RELEX
oder ein stellvertretender Generaldirektor der GD RELEX.
Berufungsbeurteilender ist der Generalsekretär der Kommission, der
stellvertretende Generalsekretär oder der Generaldirektor der GD RELEX,
wenn es sich beim gegenzeichnenden Beamten um einen stellvertretenden
Generaldirektor der GD RELEX handelt.
Davon abgesehen werden in dem Beschluss einige Punkte präzisiert, damit
der Rechtstext mit der Praxis im Außendienst übereinstimmt:
- Dem Beurteilten wird mitgeteilt, wer gegenzeichnender Beamter und
wer Berufungsbeurteilender ist (Artikel 2 Absätze 3 und 4; Artikel 3
Absatz 4; Artikel 4 Absatz 6).
- An der Konzertierungssitzung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und
Artikel 4 Absatz 3 nehmen alle Erst- und Zweitbeurteilenden teil.
- Es wird präzisiert, dass die dem beurteilten Beamten mitgeteilte
Beurteilung die Bewertung durch den Erstbeurteilenden, den
Zweitbeurteilenden und den gegenzeichnenden Beamten beinhaltet (Artikel
3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3).
- Der Begriff des funktional zuständigen Direktors ist in Artikel 3
Absatz 1 definiert.
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 06.04.2005
über Sonderbestimmungen für die Beurteilung und Beförderung des Personals
im Außendienst der Kommission
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates 1, insbesondere auf
die Artikel 43 und 45 des Statuts,
nach Anhörung der Personalvertretung,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Am … nahm die Kommission allgemeine Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts2 und
allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts3
an.
- Neben den in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43
und zu Artikel 45 des Statuts niedergelegten Grundregeln müssen für
bestimmte Aspekte des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens für das
Außendienstpersonal besondere Bestimmungen festgelegt werden.
- Am 27.12.2002 nahm die Kommission Sondervorschriften für die
Beurteilung und Beförderung des Personals im Außendienst4
an, die angepasst werden müssen, um die mit der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 723/2004 eingeführten Änderungen zu berücksichtigen und den Lehren
Rechnung zu tragen, die aus den im Jahre 2004 durchgeführten
Beurteilungsverfahren in Bezug auf die Bestimmungen für die Beurteilung
der Delegationsleiter zu ziehen sind -
BESCHLIESST:
Artikel 1: Geltungsbereich
- Vorliegender Beschluss gilt für Beamte und Zeitbedienstete im Sinne
des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in den Außendienst
eingewiesen sind, einschließlich der Personen, die den Delegationen bei
internationalen Organisationen mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen
Union zugewiesen sind und nicht unter Anhang X des Statuts fallen.
Sie gelten jedoch nicht für in den Außendienst eingewiesene Beamte und
Zeitbedienstete, die die Aufgaben eines Generaldirektors oder Direktors
oder gleichwertige Aufgaben ausüben.
- Die von der Kommission am … angenommenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und zu Artikel 45 des Statuts
finden auf das in Absatz 1 genannte Personal Anwendung, soweit in
vorliegendem Beschluss keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind.
Artikel 2: Beurteilung der
Delegationsleiter
- Die Beurteilung der Delegationsleiter wird vom für die betreffende
geografische Region zuständigen Direktor in Verbindung mit dem Direktor
des Außendienstes vorgenommen. Der für das geografische Gebiet
zuständige Direktor und der Direktor des Außendienstes nehmen gemeinsam
die Aufgaben des Beurteilenden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wahr.
Der für das geografische Gebiet zuständige Direktor wird nachstehend als
„Erstbeurteilender“, der Direktor des Außendienstes als
„Zweitbeurteilender“ bezeichnet. Der Erstbeurteilende hört den oder die
funktional zuständigen Direktor(en) der zu beurteilenden Person. Das
Ergebnis dieser Anhörung wird der Beurteilung der beruflichen
Entwicklung beigefügt.
Bei Leitern von multilateralen Delegationen ist der funktional
zuständige Direktor Erstbeurteilender und der Direktor des Außendienstes
Zweitbeurteilender.
- Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wird festgestellt, wer
Erstbeurteilender und Zweitbeurteilender für die zu beurteilende Person
ist. Ihre Namen werden der zu beurteilenden Person sowie den Mitgliedern
des Verwaltungsausschusses des Außendienstes mitgeteilt.
- Gegenzeichnender Beamter ist der Generaldirektor der GD RELEX; er
kann seinen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betrauen. Sein Name wird
der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
- Berufungsbeurteilender ist der Generalsekretär; er kann seinen
Stellvertreter mit dieser Aufgabe betrauen. Handelt es sich bei dem
gegenzeichnenden Beamten um den stellvertretenden Generaldirektor, so
ist der Generaldirektor der GD Außenbeziehungen Berufungsbeurteilender.
Sein Name wird der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 erfolgt die
Beurteilung der Delegationsleiter gemäß den Bestimmungen, die in Artikel
3 für die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe A* vorgesehen
sind 5.
Artikel 3: Beurteilung von
Angehörigen der Laufbahngruppe A* 6
- Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe A*,
einschließlich der stellvertretenden Delegationsleiter, wird vom
Delegationsleiter in Verbindung mit dem für das betreffende geografische
Gebiet zuständigen Direktor oder gegebenenfalls mit dem funktional
zuständigen Direktor der zu beurteilenden Person vorgenommen. Der
Delegationsleiter und der für das geografische Gebiet zuständige
Direktor oder gegebenenfalls der funktional zuständige Direktor (d. h.
der Direktor, dessen Zuständigkeitsbereich inhaltlich am stärksten mit
den wichtigsten Aufgaben des Beamten verbunden ist) nehmen gemeinsam die
Aufgaben des Beurteilenden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
wahr. Der Delegationsleiter wird nachstehend als „Erstbeurteilender“,
der für das geografische Gebiet zuständige Direktor oder gegebenenfalls
der funktional zuständige Direktor als „Zweitbeurteilender“ bezeichnet.
Die Selbstbeurteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird dem
Zweitbeurteilenden vom Erstbeurteilenden übermittelt. Das förmliche
Gespräch gemäß Artikel 8 Absatz 5 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird vom
Erstbeurteilenden geführt. Der Beurteilungsentwurf gemäß Artikel 8
Absatz 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des
Statuts wird vom Erstbeurteilenden erstellt und dem Zweitbeurteilenden
übermittelt.
Nachdem in einer Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Entwürfe
für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt und
weitergeleitet worden sind, überprüft abweichend von Artikel 8 Absatz 7
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Status der
Zweitbeurteilende zusammen mit den Erstbeurteilenden, ob die
Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt wurden, und nimmt einen
Vergleich der Leistungen und eine Harmonisierung der Leistungsnoten vor;
dabei stützt er sich auf die von den Erstbeurteilenden beim förmlichen
Gespräch gegebenen Hinweise.
Nach dieser Konzertierung vervollständigt der Zweitbeurteilende den
Entwurf der Beurteilung, in dem er seine eigene Einschätzung beifügt.
Vor der Erstellung der Beurteilungen stimmt sich der Generaldirektor der
GD Außenbeziehungen mit dem gegenzeichnenden Beamten ab. Bei dieser
Konzertierung geht es darum, ausgehend von den vom Erst- und
Zweitbeurteilenden erstellten Beurteilungsentwürfen zu gewährleisten,
dass die Leistungen der betreffenden Stelleninhaber auf der Ebene des
Außendienstes und in den einzelnen Besoldungsgruppen einheitlich
beurteilt werden; hierbei sind die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
festgelegten Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen.
Nach dieser Konzertierung erstellen abweichend von Artikel 8 Absatz 8
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts der
Zweitbeurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der
beruflichen Entwicklung und übermitteln sie dem Stelleninhaber. Die dem
Stelleninhaber übermittelte Beurteilung umfasst die vom
Erstbeurteilenden sowie die vom Zweitbeurteilenden und dem
gegenzeichnenden Beamten vorgenommenen Einschätzungen.
- Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wird festgestellt, wer
Erstbeurteilender und Zweitbeurteilender für die zu beurteilende Person
ist. Ihre Namen werden der zu beurteilenden Person sowie den Mitgliedern
des Verwaltungsausschusses des Außendienstes mitgeteilt.
- Gegenzeichnender Beamter ist der Direktor des Außendienstes. Er
entscheidet, falls sich Erst- und Zweitbeurteilender nicht einigen
können.
- Berufungsbeurteilender ist der Generaldirektor der GD
Außenbeziehungen; er kann seinen Stellvertreter mit dieser Aufgabe
betrauen. Sein Name wird der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
Artikel 4: Beurteilung von
Angehörigen der Laufbahngruppen B* und C* 7
- Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe C* erfolgt durch
den Delegationsleiter; dieser übt die Aufgaben des Beurteilenden aus.
- Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe B*, die die
Stelle eines Verwaltungsleiters innehaben, erfolgt durch den
Delegationsleiter; dieser nimmt die Aufgaben des Beurteilenden wahr,
nach Anhörung der funktional zuständigen Referatsleiter des
Außendienstes. Diese Anhörung ist obligatorisch; die sich daraus
ergebende Stellungnahme wird in die Beurteilung der beruflichen
Entwicklung aufgenommen.
- Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe B*, die nicht die
Stelle eines Verwaltungsleiters innehaben, erfolgt durch den
Delegationsleiter in Verbindung mit dem für das betreffende geografische
Gebiet zuständigen Referatsleiter oder gegebenenfalls mit dem funktional
zuständigen Referatsleiter der zu beurteilenden Person. Der
Referatsleiter und der für das betreffende geografische Gebiet
zuständige Referatsleiter oder gegebenenfalls der funktional zuständige
Referatsleiter nehmen gemeinsam die Aufgaben des Beurteilenden im Sinne
des Artikels 2 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts wahr. Der Delegationsleiter wird nachstehend als
„Erstbeurteilender“, der für das geografische zuständige Referatsleiter
oder gegebenenfalls der funktional zuständige Referatsleiter als
„Zweitbeurteilender“ bezeichnet.
Die Selbstbeurteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird dem
Zweitbeurteilenden vom Erstbeurteilenden übermittelt. Das förmliche
Gespräch gemäß Artikel 8 Absatz 5 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird vom
Erstbeurteilenden geführt. Der Beurteilungsentwurf gemäß Artikel 8
Absatz 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des
Statuts wird vom Erstbeurteilenden erstellt und dem Zweitbeurteilenden
übermittelt.
Nachdem in einer Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Entwürfe
für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt und
weitergeleitet worden sind, überprüft abweichend von Artikel 8 Absatz 7
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Status der
Zweitbeurteilende zusammen mit den Erstbeurteilenden, ob die
Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt wurden, und nimmt einen
Vergleich der Leistungen und eine Harmonisierung der Leistungsnoten vor;
dabei stützt er sich auf die von den Erstbeurteilenden beim förmlichen
Gespräch gegebenen Hinweise.
Nach dieser Konzertierung vervollständigt der Zweitbeurteilende den
Entwurf der Beurteilung, in dem er seine eigene Einschätzung beifügt.
Vor der Erstellung der Beurteilungen stimmt sich der Generaldirektor der
GD Außenbeziehungen mit dem gegenzeichnenden Beamten ab. Bei dieser
Konzertierung geht es darum, ausgehend von den vom Erst- und
Zweitbeurteilenden erstellten Beurteilungsentwürfen zu gewährleisten,
dass die Leistungen der betreffenden Stelleninhaber auf der Ebene des
Außendienstes und in den einzelnen Besoldungsgruppen einheitlich
beurteilt werden; hierbei sind die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
festgelegten Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen.
Nach dieser Konzertierung erstellen abweichend von Artikel 8 Absatz 8
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts der
Zweitbeurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der
beruflichen Entwicklung und übermitteln sie dem Stelleninhaber. Die dem
Stelleninhaber übermittelte Beurteilung umfasst die vom
Erstbeurteilenden sowie die vom Zweitbeurteilenden und dem
gegenzeichnenden Beamten vorgenommenen Einschätzungen.
- Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wird festgestellt, wer der für
das betreffende geografische Gebiet zuständige Referatsleiter und der
funktional zuständige Referatsleiter der zu beurteilenden Person ist;
ihre Namen werden der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
- Gegenzeichnender Beamter für alle Angehörigen der Laufbahngruppen B*
und C* ist der Direktor des Außendienstes. Er entscheidet, falls sich
Erst- und Zweitbeurteilender nicht einigen können.
- Berufungsbeurteilender ist der Generaldirektor der GD
Außenbeziehungen; er kann seinen Stellvertreter mit dieser Aufgabe
betrauen. Sein Name wird der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
Artikel 5: Bewertungsmaßstäbe
In Bezug auf die Stelleninhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 legt der
Verwaltungsausschuss des Außendienstes dem Lenkungsausschuss des
Außendienstes die Bewertungsmaßstäbe im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vor.
Artikel 6: Besondere Fristen
für den Außendienst
Abweichend von Artikel 8 Absatz 14 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts müssen alle
Beurteilungen der Stelleninhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 spätestens Ende
Mai abgeschlossen sein.
Artikel 7: Paritätischer
Evaluierungsausschuss
- Es wird ein paritätischer Evaluierungsausschuss für den Außendienst
eingesetzt, der nicht mit dem der GD Außenbeziehungen identisch ist. Den
Vorsitz führt ein Direktor einer Generaldirektion, die nicht zum Bereich
Außenbeziehungen gehört 8 . Der
Vorsitzende wird vom Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung und
vom Generalsekretär der Kommission ernannt. Dabei darf es sich nicht um
einen für Ressourcen zuständigen Direktor handeln.
Der Ausschuss hat sechs Mitglieder: drei von der zentralen
Personalvertretung benannte Personalvertreter; einen von den
Generaldirektoren der Generaldirektionen des Bereichs Außenbeziehungen
in gegenseitigem Einvernehmen benannten Direktor aus einer
Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen, bei dem es sich aber
nicht um den für Ressourcen zuständigen Direktor des Außendienstes
handeln darf; den für die Beobachtung des Beurteilungsverfahrens
zuständigen Referatsleiter des Außendienstes; und einen vom
Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung benannten Direktor, der
nicht einer Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen angehört und
als externes Mitglied im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts fungiert.
- Der Vorsitzende und jedes ordentliche Mitglied haben jeweils
mindestens einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird
der Vorsitz von dem externen Mitglied wahrgenommen. Stellvertretende
Mitglieder können auch dann, wenn die ordentlichen Mitglieder anwesend
sind, an den Sitzungen teilnehmen, doch haben sie in diesem Fall kein
Stimmrecht. Stellvertretende Mitglieder sind ohne weiteres Verfahren
stimmberechtigt, wenn das ordentliche Mitglied, das sie vertreten,
abwesend ist.
Sind weniger als drei von den Generaldirektoren bzw. von der
Personalvertretung benannte ordentliche Mitglieder anwesend, so sind die
stellvertretenden Mitglieder stimmberechtigt; insgesamt sind jedoch nie
mehr als drei von den Generaldirektoren benannte und drei von der
Personalvertretung benannte (ordentliche oder stellvertretende)
Mitglieder stimmberechtigt.
- Für alle anderen Aspekte der Arbeitsweise und des Auftrags des
paritätischen Evaluierungsausschusses gilt Artikel 9 Absätze 3 bis 8 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.
Artikel 8: Beförderungen
- Im Hinblick auf das Beförderungsverfahren wird der Außendienst als
gesonderte Generaldirektion betrachtet. Folglich wird dem Außendienst
gemäß den Artikeln 5 und 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts eine bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten zur
Verteilung auf verdienstvolle Beamte zugewiesen.
- Die Vorschläge zur Gewährung von Prioritätspunkten an Beamte der
Laufbahngruppe A* werden vom Generaldirektor der GD Außenbeziehungen
nach Anhörung de zuständigen Delegationsleiter ausgearbeitet. Der
Lenkungsausschuss des Außendienstes wird zu den Vorschlägen zur
Gewährung von Prioritätspunkten gehört und muss ihnen zustimmen.
- Die Vorschläge zur Gewährung von Prioritätspunkten an Beamte der
Laufbahngruppen B* und C* werden auf Initiative der betreffenden
Delegationsleiter und gegebenenfalls nach Anhörung der anderen
Beurteilenden des Bereichs Außenbeziehungen vom Direktor des
Außendienstes ausgearbeitet. Diese Anhörung erfolgt im Rahmen des
Verwaltungsausschusses des Außendienstes.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 1
genannten Zeitbediensteten.
Artikel 9:
Schlussbestimmungen
Vorliegender Beschluss ersetzt den Beschluss der Kommission vom 27.
Dezember 2002. Die das Beurteilungsverfahren betreffenden Bestimmungen
gelten für die Beurteilungen, die ab dem 1. Januar 2005 zu erstellen sind.
Die das Beförderungsverfahren betreffenden Bestimmungen gelten ab dem
Beförderungsverfahren 2005.
Brüssel, den 06.04.2005
Für die Kommission
S. KALLAS
Vizepräsident der Kommission
_______________________
Footnotes
1
ABl. L 56 vom 4.3.1968, zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
2 Beschluss C……
3 Beschluss C…..
4 Beschluss C(2002) 4867/5 vom
27.12.2002, geändert durch Beschluss C(2004) 844 vom 20.02.2004.
5 Ab dem 1. Mai 2006 ist jede
Bezugnahme auf die Laufbahngruppe A* als Bezugnahme auf die
Funktionsgruppe AD zu verstehen.
6 Ab dem 1. Mai 2006 ist jede
Bezugnahme auf die Laufbahngruppe A* als Bezugnahme auf die
Funktionsgruppe AD zu verstehen.
7 Ab dem 1. Mai 2006 ist jede
Bezugnahme auf die Laufbahngruppe B* oder die Laufbahngruppe C* als
Bezugnahme auf die Funktionsgruppe AST zu verstehen.
8 Zum Bereich Außenbeziehungen zählen
folgende Generaldirektionen: Außenbeziehungen, EuropeAid, Handel,
Erweiterung, Entwicklung, Echo. |