>> de | en | fr  N° 29-2005 / 11.05.2005
 

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEURTEILUNG DES PERSONALS IM AUSSENDIENST

In der Verwaltungsmitteilung Nr. 2-2005 vom 12. Januar 2005 wurde die Einleitung des Beurteilungsverfahrens für 2004 gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts angekündigt, welche die Kommission am 23. Dezember 2004 erlassen hat. http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2005/ia05002_fr.html

Am 6. April 2005 nahm die Kommission einen Beschluss über Sonderbestimmungen für die Beurteilung des Personals im Außendienst an, durch den der Beschluss C(2002) 4867/2 der Kommission vom 27.12.2002 geändert wurde. Siehe hierzu Anlage I.

Die wichtigste Änderung gegenüber dem Beschluss vom Dezember 2002 betrifft die Beurteilung der Delegationsleiter, die künftig ähnlich abgewickelt wird wie die Beurteilung der anderen Beamten der Laufbahngruppe A*. Durch diese Änderung soll das jährliche Gespräch mit den Beurteilten verbessert werden. Sie beinhaltet, dass der Direktor, der für das geografische Gebiet zuständig ist, in dem sich die Delegation befindet, der Erstbeurteilende ist (Artikel 2 des Beschlusses).

Das bedeutet in der Praxis, dass die Delegationsleiter (ausgenommen diejenigen, die den Dienstposten eines Generaldirektors oder Direktors innehaben und deshalb unter die Regelung für höhere Führungskräfte fallen) von zwei beurteilenden Beamten beurteilt werden:

  • Erstbeurteilender ist der Direktor, der für das geografische Gebiet zuständig ist, in der sich die Delegation befindet.
     
  • Zweitbeurteilender ist der Direktor des Außendienstes.

Gegenzeichnender Beamter ist der Generaldirektor der GD RELEX oder ein stellvertretender Generaldirektor der GD RELEX.
Berufungsbeurteilender ist der Generalsekretär der Kommission, der stellvertretende Generalsekretär oder der Generaldirektor der GD RELEX, wenn es sich beim gegenzeichnenden Beamten um einen stellvertretenden Generaldirektor der GD RELEX handelt.

Davon abgesehen werden in dem Beschluss einige Punkte präzisiert, damit der Rechtstext mit der Praxis im Außendienst übereinstimmt:

  • Dem Beurteilten wird mitgeteilt, wer gegenzeichnender Beamter und wer Berufungsbeurteilender ist (Artikel 2 Absätze 3 und 4; Artikel 3 Absatz 4; Artikel 4 Absatz 6).
     
  • An der Konzertierungssitzung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 nehmen alle Erst- und Zweitbeurteilenden teil.
     
  • Es wird präzisiert, dass die dem beurteilten Beamten mitgeteilte Beurteilung die Bewertung durch den Erstbeurteilenden, den Zweitbeurteilenden und den gegenzeichnenden Beamten beinhaltet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3).
     
  • Der Begriff des funktional zuständigen Direktors ist in Artikel 3 Absatz 1 definiert.
     

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 06.04.2005

über Sonderbestimmungen für die Beurteilung und Beförderung des Personals im Außendienst der Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 43 und 45 des Statuts,

nach Anhörung der Personalvertretung,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Am … nahm die Kommission allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts2 und allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts3 an.
     
  2. Neben den in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und zu Artikel 45 des Statuts niedergelegten Grundregeln müssen für bestimmte Aspekte des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens für das Außendienstpersonal besondere Bestimmungen festgelegt werden.
     
  3. Am 27.12.2002 nahm die Kommission Sondervorschriften für die Beurteilung und Beförderung des Personals im Außendienst4 an, die angepasst werden müssen, um die mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 eingeführten Änderungen zu berücksichtigen und den Lehren Rechnung zu tragen, die aus den im Jahre 2004 durchgeführten Beurteilungsverfahren in Bezug auf die Bestimmungen für die Beurteilung der Delegationsleiter zu ziehen sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1: Geltungsbereich

  1. Vorliegender Beschluss gilt für Beamte und Zeitbedienstete im Sinne des Artikels 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in den Außendienst eingewiesen sind, einschließlich der Personen, die den Delegationen bei internationalen Organisationen mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union zugewiesen sind und nicht unter Anhang X des Statuts fallen.

    Sie gelten jedoch nicht für in den Außendienst eingewiesene Beamte und Zeitbedienstete, die die Aufgaben eines Generaldirektors oder Direktors oder gleichwertige Aufgaben ausüben.
     
  2. Die von der Kommission am … angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und zu Artikel 45 des Statuts finden auf das in Absatz 1 genannte Personal Anwendung, soweit in vorliegendem Beschluss keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind.

Artikel 2: Beurteilung der Delegationsleiter

  1. Die Beurteilung der Delegationsleiter wird vom für die betreffende geografische Region zuständigen Direktor in Verbindung mit dem Direktor des Außendienstes vorgenommen. Der für das geografische Gebiet zuständige Direktor und der Direktor des Außendienstes nehmen gemeinsam die Aufgaben des Beurteilenden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wahr. Der für das geografische Gebiet zuständige Direktor wird nachstehend als „Erstbeurteilender“, der Direktor des Außendienstes als „Zweitbeurteilender“ bezeichnet. Der Erstbeurteilende hört den oder die funktional zuständigen Direktor(en) der zu beurteilenden Person. Das Ergebnis dieser Anhörung wird der Beurteilung der beruflichen Entwicklung beigefügt.

    Bei Leitern von multilateralen Delegationen ist der funktional zuständige Direktor Erstbeurteilender und der Direktor des Außendienstes Zweitbeurteilender.
     
  2. Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wird festgestellt, wer Erstbeurteilender und Zweitbeurteilender für die zu beurteilende Person ist. Ihre Namen werden der zu beurteilenden Person sowie den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses des Außendienstes mitgeteilt.
     
  3. Gegenzeichnender Beamter ist der Generaldirektor der GD RELEX; er kann seinen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betrauen. Sein Name wird der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
     
  4. Berufungsbeurteilender ist der Generalsekretär; er kann seinen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betrauen. Handelt es sich bei dem gegenzeichnenden Beamten um den stellvertretenden Generaldirektor, so ist der Generaldirektor der GD Außenbeziehungen Berufungsbeurteilender. Sein Name wird der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
     
  5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 erfolgt die Beurteilung der Delegationsleiter gemäß den Bestimmungen, die in Artikel 3 für die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe A* vorgesehen sind 5.

Artikel 3: Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe A* 6

  1. Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe A*, einschließlich der stellvertretenden Delegationsleiter, wird vom Delegationsleiter in Verbindung mit dem für das betreffende geografische Gebiet zuständigen Direktor oder gegebenenfalls mit dem funktional zuständigen Direktor der zu beurteilenden Person vorgenommen. Der Delegationsleiter und der für das geografische Gebiet zuständige Direktor oder gegebenenfalls der funktional zuständige Direktor (d. h. der Direktor, dessen Zuständigkeitsbereich inhaltlich am stärksten mit den wichtigsten Aufgaben des Beamten verbunden ist) nehmen gemeinsam die Aufgaben des Beurteilenden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der allgemeinen  Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wahr. Der Delegationsleiter wird nachstehend als „Erstbeurteilender“, der für das geografische Gebiet zuständige Direktor oder gegebenenfalls der funktional zuständige Direktor als „Zweitbeurteilender“ bezeichnet.

    Die Selbstbeurteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird dem Zweitbeurteilenden vom Erstbeurteilenden übermittelt. Das förmliche Gespräch gemäß Artikel 8 Absatz 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird vom Erstbeurteilenden geführt. Der Beurteilungsentwurf gemäß Artikel 8 Absatz 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird vom Erstbeurteilenden erstellt und dem Zweitbeurteilenden übermittelt.

    Nachdem in einer Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Entwürfe für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt und weitergeleitet worden sind, überprüft abweichend von Artikel 8 Absatz 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Status der Zweitbeurteilende zusammen mit den Erstbeurteilenden, ob die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt wurden, und nimmt einen Vergleich der Leistungen und eine Harmonisierung der Leistungsnoten vor; dabei stützt er sich auf die von den Erstbeurteilenden beim förmlichen Gespräch gegebenen Hinweise.

    Nach dieser Konzertierung vervollständigt der Zweitbeurteilende den Entwurf der Beurteilung, in dem er seine eigene Einschätzung beifügt.

    Vor der Erstellung der Beurteilungen stimmt sich der Generaldirektor der GD Außenbeziehungen mit dem gegenzeichnenden Beamten ab. Bei dieser Konzertierung geht es darum, ausgehend von den vom Erst- und Zweitbeurteilenden erstellten Beurteilungsentwürfen zu gewährleisten, dass die Leistungen der betreffenden Stelleninhaber auf der Ebene des Außendienstes und in den einzelnen Besoldungsgruppen einheitlich beurteilt werden; hierbei sind die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts festgelegten Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen.

    Nach dieser Konzertierung erstellen abweichend von Artikel 8 Absatz 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts der Zweitbeurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung und übermitteln sie dem Stelleninhaber. Die dem Stelleninhaber übermittelte Beurteilung umfasst die vom Erstbeurteilenden sowie die vom Zweitbeurteilenden und dem gegenzeichnenden Beamten vorgenommenen Einschätzungen.
     
  2. Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wird festgestellt, wer Erstbeurteilender und Zweitbeurteilender für die zu beurteilende Person ist. Ihre Namen werden der zu beurteilenden Person sowie den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses des Außendienstes mitgeteilt.
     
  3. Gegenzeichnender Beamter ist der Direktor des Außendienstes. Er entscheidet, falls sich Erst- und Zweitbeurteilender nicht einigen können.
     
  4. Berufungsbeurteilender ist der Generaldirektor der GD Außenbeziehungen; er kann seinen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betrauen. Sein Name wird der zu beurteilenden Person mitgeteilt.

Artikel 4: Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppen B* und C* 7

  1. Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe C* erfolgt durch den Delegationsleiter; dieser übt die Aufgaben des Beurteilenden aus.
     
  2. Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe B*, die die Stelle eines Verwaltungsleiters innehaben, erfolgt durch den Delegationsleiter; dieser nimmt die Aufgaben des Beurteilenden wahr, nach Anhörung der funktional zuständigen Referatsleiter des Außendienstes. Diese Anhörung ist obligatorisch; die sich daraus ergebende Stellungnahme wird in die Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufgenommen.
     
  3. Die Beurteilung von Angehörigen der Laufbahngruppe B*, die nicht die Stelle eines Verwaltungsleiters innehaben, erfolgt durch den Delegationsleiter in Verbindung mit dem für das betreffende geografische Gebiet zuständigen Referatsleiter oder gegebenenfalls mit dem funktional zuständigen Referatsleiter der zu beurteilenden Person. Der Referatsleiter und der für das betreffende geografische Gebiet zuständige Referatsleiter oder gegebenenfalls der funktional zuständige Referatsleiter nehmen gemeinsam die Aufgaben des Beurteilenden im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wahr. Der Delegationsleiter wird nachstehend als „Erstbeurteilender“, der für das geografische zuständige Referatsleiter oder gegebenenfalls der funktional zuständige Referatsleiter als „Zweitbeurteilender“ bezeichnet.

    Die Selbstbeurteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird dem Zweitbeurteilenden vom Erstbeurteilenden übermittelt. Das förmliche Gespräch gemäß Artikel 8 Absatz 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird vom Erstbeurteilenden geführt. Der Beurteilungsentwurf gemäß Artikel 8 Absatz 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts wird vom Erstbeurteilenden erstellt und dem Zweitbeurteilenden übermittelt.

    Nachdem in einer Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Entwürfe für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt und weitergeleitet worden sind, überprüft abweichend von Artikel 8 Absatz 7 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Status der Zweitbeurteilende zusammen mit den Erstbeurteilenden, ob die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt wurden, und nimmt einen Vergleich der Leistungen und eine Harmonisierung der Leistungsnoten vor; dabei stützt er sich auf die von den Erstbeurteilenden beim förmlichen Gespräch gegebenen Hinweise.

    Nach dieser Konzertierung vervollständigt der Zweitbeurteilende den Entwurf der Beurteilung, in dem er seine eigene Einschätzung beifügt.

    Vor der Erstellung der Beurteilungen stimmt sich der Generaldirektor der GD Außenbeziehungen mit dem gegenzeichnenden Beamten ab. Bei dieser Konzertierung geht es darum, ausgehend von den vom Erst- und Zweitbeurteilenden erstellten Beurteilungsentwürfen zu gewährleisten, dass die Leistungen der betreffenden Stelleninhaber auf der Ebene des Außendienstes und in den einzelnen Besoldungsgruppen einheitlich beurteilt werden; hierbei sind die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts festgelegten Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen.

    Nach dieser Konzertierung erstellen abweichend von Artikel 8 Absatz 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts der Zweitbeurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung und übermitteln sie dem Stelleninhaber. Die dem Stelleninhaber übermittelte Beurteilung umfasst die vom Erstbeurteilenden sowie die vom Zweitbeurteilenden und dem gegenzeichnenden Beamten vorgenommenen Einschätzungen.
     
  4. Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wird festgestellt, wer der für das betreffende geografische Gebiet zuständige Referatsleiter und der funktional zuständige Referatsleiter der zu beurteilenden Person ist; ihre Namen werden der zu beurteilenden Person mitgeteilt.
     
  5. Gegenzeichnender Beamter für alle Angehörigen der Laufbahngruppen B* und C* ist der Direktor des Außendienstes. Er entscheidet, falls sich Erst- und Zweitbeurteilender nicht einigen können.
     
  6. Berufungsbeurteilender ist der Generaldirektor der GD Außenbeziehungen; er kann seinen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betrauen. Sein Name wird der zu beurteilenden Person mitgeteilt.

Artikel 5: Bewertungsmaßstäbe

In Bezug auf die Stelleninhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 legt der Verwaltungsausschuss des Außendienstes dem Lenkungsausschuss des Außendienstes die Bewertungsmaßstäbe im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vor.

Artikel 6: Besondere Fristen für den Außendienst

Abweichend von Artikel 8 Absatz 14 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts müssen alle Beurteilungen der Stelleninhaber gemäß Artikel 1 Absatz 1 spätestens Ende Mai abgeschlossen sein.

Artikel 7: Paritätischer Evaluierungsausschuss

  1. Es wird ein paritätischer Evaluierungsausschuss für den Außendienst eingesetzt, der nicht mit dem der GD Außenbeziehungen identisch ist. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Generaldirektion, die nicht zum Bereich Außenbeziehungen gehört 8 . Der Vorsitzende wird vom Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung und vom Generalsekretär der Kommission ernannt. Dabei darf es sich nicht um einen für Ressourcen zuständigen Direktor handeln.
     
    Der Ausschuss hat sechs Mitglieder: drei von der zentralen Personalvertretung benannte Personalvertreter; einen von den Generaldirektoren der Generaldirektionen des Bereichs Außenbeziehungen in gegenseitigem Einvernehmen benannten Direktor aus einer Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen, bei dem es sich aber nicht um den für Ressourcen zuständigen Direktor des Außendienstes handeln darf; den für die Beobachtung des Beurteilungsverfahrens zuständigen Referatsleiter des Außendienstes; und einen vom Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung benannten Direktor, der nicht einer Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen angehört und als externes Mitglied im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts fungiert.
     
  2. Der Vorsitzende und jedes ordentliche Mitglied haben jeweils mindestens einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz von dem externen Mitglied wahrgenommen. Stellvertretende Mitglieder können auch dann, wenn die ordentlichen Mitglieder anwesend sind, an den Sitzungen teilnehmen, doch haben sie in diesem Fall kein Stimmrecht. Stellvertretende Mitglieder sind ohne weiteres Verfahren stimmberechtigt, wenn das ordentliche Mitglied, das sie vertreten, abwesend ist.

    Sind weniger als drei von den Generaldirektoren bzw. von der Personalvertretung benannte ordentliche Mitglieder anwesend, so sind die stellvertretenden Mitglieder stimmberechtigt; insgesamt sind jedoch nie mehr als drei von den Generaldirektoren benannte und drei von der Personalvertretung benannte (ordentliche oder stellvertretende) Mitglieder stimmberechtigt.
     
  3. Für alle anderen Aspekte der Arbeitsweise und des Auftrags des paritätischen Evaluierungsausschusses gilt Artikel 9 Absätze 3 bis 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.

Artikel 8: Beförderungen

  1. Im Hinblick auf das Beförderungsverfahren wird der Außendienst als gesonderte Generaldirektion betrachtet. Folglich wird dem Außendienst gemäß den Artikeln 5 und 6 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts eine bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten zur Verteilung auf verdienstvolle Beamte zugewiesen.
     
  2. Die Vorschläge zur Gewährung von Prioritätspunkten an Beamte der Laufbahngruppe A* werden vom Generaldirektor der GD Außenbeziehungen nach Anhörung de zuständigen Delegationsleiter ausgearbeitet. Der Lenkungsausschuss des Außendienstes wird zu den Vorschlägen zur Gewährung von Prioritätspunkten gehört und muss ihnen zustimmen.
     
  3. Die Vorschläge zur Gewährung von Prioritätspunkten an Beamte der Laufbahngruppen B* und C* werden auf Initiative der betreffenden Delegationsleiter und gegebenenfalls nach Anhörung der anderen Beurteilenden des Bereichs Außenbeziehungen vom Direktor des Außendienstes ausgearbeitet. Diese Anhörung erfolgt im Rahmen des Verwaltungsausschusses des Außendienstes.
     
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitbediensteten.

Artikel 9: Schlussbestimmungen

Vorliegender Beschluss ersetzt den Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2002. Die das Beurteilungsverfahren betreffenden Bestimmungen gelten für die Beurteilungen, die ab dem 1. Januar 2005 zu erstellen sind. Die das Beförderungsverfahren betreffenden Bestimmungen gelten ab dem Beförderungsverfahren 2005.

Brüssel, den 06.04.2005

Für die Kommission
S. KALLAS
Vizepräsident der Kommission

_______________________
Footnotes

1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

2 Beschluss C……

3 Beschluss C…..

4 Beschluss C(2002) 4867/5 vom 27.12.2002, geändert durch Beschluss C(2004) 844 vom 20.02.2004.

5 Ab dem 1. Mai 2006 ist jede Bezugnahme auf die Laufbahngruppe A* als Bezugnahme auf die Funktionsgruppe AD zu verstehen.

6 Ab dem 1. Mai 2006 ist jede Bezugnahme auf die Laufbahngruppe A* als Bezugnahme auf die Funktionsgruppe AD zu verstehen.

7 Ab dem 1. Mai 2006 ist jede Bezugnahme auf die Laufbahngruppe B* oder die Laufbahngruppe C* als Bezugnahme auf die Funktionsgruppe AST zu verstehen.

8 Zum Bereich Außenbeziehungen zählen folgende Generaldirektionen: Außenbeziehungen, EuropeAid, Handel, Erweiterung, Entwicklung, Echo.

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   Verfasser: ADMIN A6