>> de | en | fr  N° 41-2005 / 27.05.2005
 

Ausübung einer Nebentätigkeit oder Übernahme eines Auftrags außerhalb der Kommission

ZUR ERINNERUNG

Da es in jüngster Zeit einige Fälle gegeben hat, in denen die einschlägigen Statutsbestimmungen nicht eingehalten worden sind, erinnert die Verwaltung an Folgendes:

Der Beamte oder sonstige Bedienstete, der

  • eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder
  • einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen will,

muss hierfür die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen (Artikel 12b des Statuts, Artikel 11, 54 und 81 der BBSB).

Für Beamte bis einschließlich der Ebene eines Referatsleiters ist die zuständige Anstellungsbehörde der Generaldirektor der Generaldirektion, in die der Beamte eingewiesen ist oder eine Person, an die der Generaldirektor seine Befugnisse delegiert hat.
Für Generaldirektoren, Direktoren oder gleichwertige Positionen ist die zuständige Anstellungsbehörde der Generaldirektor der GD ADMIN.

Wird keine Zustimmung eingeholt, so können Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Artikel 86 des Statuts ergriffen werden.

Die Vorschrift gilt auch für Personen, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden und eine Tätigkeit ausüben wollen.

Für ehemalige Beamte und Bedienstete gelten ähnliche Bestimmungen (Artikel 16 und 17 des Statuts).

Die einschlägigen Vorschriften sind in dem Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über Nebentätigkeiten und Aufträge präzisiert (VM Nr. 85-2004 vom 29.6.2004).

Ausführlichere Informationen und Antragsformulare können in englischer und französischer Sprache auf IntraComm abgerufen werden unter: http://www.cc.cec/pers_admin/cond_empl/ext_activ/external_fr.html 

Bitte beachten Sie diese Bestimmungen, damit der Kommission und Ihnen selbst keine Unannehmlichkeiten entstehen.

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   Verfasser: ADMIN B3