>> de | en | fr  N° 48-2005 / 30.06.2005
 

VERWALTUNGSVORSCHRIFT DER KOMMISSION

Betrifft:      Zuerkennung einer zusätzlichen Dienstaltersstufe für Referatsleiter, Direktoren und Generaldirektoren (seit 1. Mai 2004) – Rückgängigmachung und Kumulationsverbot;

Rechtsrahmen

Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat auf seiner 242. Sitzung vom 16. Juni 2005 die Schlussfolgerung 240/05 (siehe Anlage) angenommen, die in der Kommission seit dem 1. Mai 2004 gilt.

Claude CHENE

Anlage

Luxemburg, den 20. Juni 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 240/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 242. SITZUNG
VOM 16. JUNI 2005

Betrifft:      Zuerkennung einer zusätzlichen Dienstaltersstufe für Referatsleiter, Direktoren und Generaldirektoren (seit 1. Mai 2004) – Rückgängigmachung und Kumulationsverbot; Rechtsrahmen

Rechtsrahmen

Artikel 44 Absatz 2 des Statuts lautet:

„Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.“

In Artikel 46 des Statuts heißt es:

„( … ) Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden … in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,

  1. der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder
     

  2. auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.“

Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts lautet:

„Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD 10 bis AD 16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.“

Der Prozentsatz des Grundgehalts, auf den in diesen Bestimmungen Bezug genommen wird, beläuft sich stets auf 4,2 %.

Schlussfolgerung

Höhe des Zuschlags

Der Zuschlag gemäß Artikel 44 Absatz 2 (für Beamte, die in ihrer Besoldungsgruppe zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden) und der Zuschlag gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts (für Beamte, die in den Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD 10 bis AD 16 am 30. April 2004 den Dienstposten eines Referatsleiters, eines Direktors oder Generaldirektors innehatten oder die am 30. April 2004 im Dienst standen und die danach – auch im Wege einer Beförderung - zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt wurden) ist während des gesamten Zeitraums, in dem ein solches Amt wahrgenommen wird, unabhängig von der gemäß Artikel 44 des Statuts zuerkannten Dienstaltersstufe allein als Erhöhung des Grundgehalts zu verstehen, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe entspricht, in die der Betreffende eingestuft ist, also als Anhebung zu einem Satz von etwa 4,2 %.

Nach dem 30. April 2004 eingestellte Beamte

In Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 des Statuts wird jedem Beamten, der nach dem 30. April 2004 eingestellt wird, um das Amt eines Referatsleiters, Direktors oder Generaldirektors auszuüben, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Anhebung seines Grundgehalts gewährt, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in seiner Besoldungsgruppe entspricht, also eine Anhebung zu dem genannten Satz von etwa 4,2 %.

Kumulationsverbot

Des Weiteren wird beschlossen, dass der Zuschlag nicht kumulierbar ist, da er mit der Ausübung des Amtes zusammenhängt. So kann der Zuschlag beispielsweise nicht verdoppelt werden, wenn ein Referatsleiter zum Direktor ernannt wird.

Es wird beschlossen, dass der Zuschlag gemäß Artikel 46 (für Referatsleiter, die in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden und für Beamte, die auf den Dienstposten eines Direktors oder Generaldirektors ernannt werden) dazu dient, den in Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 bzw. Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts erfolgten Zuschlag zu erhalten, dass er aber nicht mit den beiden letztgenannten Zuschlägen kumuliert werden kann.

Beamte, die in einer höheren Besoldungsgruppe zum Referatsleiter ernannt werden

Des Weiteren wird jedem Beamten, der in einer höheren Besoldungsgruppe zum Referatsleiter ernannt wird, für die Ausübung seines Amtes eine Anhebung seines Grundgehalts gewährt, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe entspricht.

Rückgängigmachung

Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie das Amt eines Referatsleiters, Direktors oder Generaldirektors ausgeübt wird. Übt der Betreffende ein solches Amt nicht mehr aus, so fällt der Zuschlag weg.

Abzuführende Beträge, Zulagen und Vergütungen

Die betreffenden Beträge unterliegen der Gemeinschaftssteuer sowie allen auf das Grundgehalt erhobenen Beiträgen und sie wirken sich auf alle Zulagen und Vergütungen aus, die ganz oder teilweise nach dem Grundgehalt bemessen sind.

Versorgungsbezüge

Scheidet der Betreffende im Amt eines Referatsleiters, Direktors oder Generaldirektors aus dem Dienst aus, so wird der Zuschlag bei der Berechung der Ansprüche gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts über Versorgungsbezüge und Invalidengeld berücksichtigt.

Übt der Betreffende zum Zeitpunkt seines Eintretens in den Ruhestand das Amt eines Referatsleiters, eines Direktors oder eines Generaldirektors nicht mehr aus, so werden die Ruhegehaltsansprüche für die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Betreffende ab dem 1. Mai 2004 in diesem Amt verbracht hat, anhand des Grundgehalts (einschließlich Zuschlag) berechnet, das der Betreffende am Ende der Ausübung dieses Amtes bezog, sofern dieses Grundgehalt über dem Grundgehalt liegt, das für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts in Betracht gezogen wird.

Bedienstete auf Zeit

Diese Schlussfolgerung gilt für Bedienstete auf Zeit entsprechend.

Diese Schlussfolgerung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Das Kollegium der Verwaltungsleiter


 

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   Verfasser: ADMIN B1