VERWALTUNGSVORSCHRIFT DER KOMMISSION
Betrifft:
|
Zuerkennung einer zusätzlichen
Dienstaltersstufe für Referatsleiter, Direktoren und Generaldirektoren
(seit 1. Mai 2004) – Rückgängigmachung und Kumulationsverbot; |
Rechtsrahmen
Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat auf seiner 242. Sitzung vom 16.
Juni 2005 die Schlussfolgerung 240/05 (siehe Anlage) angenommen, die in
der Kommission seit dem 1. Mai 2004 gilt.
Claude CHENE
Anlage
Luxemburg, den 20. Juni 2005
SCHLUSSFOLGERUNG 240/05
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 242. SITZUNG
VOM 16. JUNI 2005
Betrifft:
|
Zuerkennung einer zusätzlichen
Dienstaltersstufe für Referatsleiter, Direktoren und Generaldirektoren
(seit 1. Mai 2004) – Rückgängigmachung und Kumulationsverbot;
Rechtsrahmen |
Rechtsrahmen
Artikel 44 Absatz 2 des Statuts lautet:
„Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor
oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er
seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufrieden stellend
wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen
hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der
Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in
jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder
hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe
seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag
angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten
Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird.“
In Artikel 46 des Statuts heißt es:
„( … ) Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis
AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden … in die
zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie
gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt
auch für einen Beamten,
-
der nach Beförderung zum Direktor oder
Generaldirektor ernannt wird oder
-
auf den als Direktor oder Generaldirektor
Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet.“
Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts lautet:
„Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis
A*16 bzw. AD 10 bis AD 16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor
oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder
Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun
Monaten zufrieden stellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um
einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz
zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden
Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs
und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.“
Der Prozentsatz des Grundgehalts, auf den in diesen Bestimmungen Bezug
genommen wird, beläuft sich stets auf 4,2 %.
Schlussfolgerung
Höhe des Zuschlags
Der Zuschlag gemäß Artikel 44 Absatz 2 (für Beamte, die in ihrer
Besoldungsgruppe zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt
werden) und der Zuschlag gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des
Statuts (für Beamte, die in den Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD 10
bis AD 16 am 30. April 2004 den Dienstposten eines Referatsleiters, eines
Direktors oder Generaldirektors innehatten oder die am 30. April 2004 im
Dienst standen und die danach – auch im Wege einer Beförderung - zum
Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt wurden) ist
während des gesamten Zeitraums, in dem ein solches Amt wahrgenommen
wird, unabhängig von der gemäß Artikel 44 des Statuts zuerkannten
Dienstaltersstufe allein als Erhöhung des Grundgehalts zu
verstehen, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten
Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe entspricht, in die der
Betreffende eingestuft ist, also als Anhebung zu einem Satz von etwa
4,2 %.
Nach dem 30. April 2004 eingestellte Beamte
In Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 des Statuts wird jedem Beamten, der
nach dem 30. April 2004 eingestellt wird, um das Amt eines
Referatsleiters, Direktors oder Generaldirektors auszuüben, für die
Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Anhebung seines Grundgehalts gewährt, die
der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe
in seiner Besoldungsgruppe entspricht, also eine Anhebung zu dem genannten
Satz von etwa 4,2 %.
Kumulationsverbot
Des Weiteren wird beschlossen, dass der Zuschlag nicht kumulierbar ist, da
er mit der Ausübung des Amtes zusammenhängt. So kann der Zuschlag
beispielsweise nicht verdoppelt werden, wenn ein Referatsleiter zum
Direktor ernannt wird.
Es wird beschlossen, dass der Zuschlag gemäß Artikel 46 (für
Referatsleiter, die in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden und für
Beamte, die auf den Dienstposten eines Direktors oder Generaldirektors
ernannt werden) dazu dient, den in Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 bzw.
Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts erfolgten Zuschlag zu
erhalten, dass er aber nicht mit den beiden letztgenannten Zuschlägen
kumuliert werden kann.
Beamte, die in einer höheren Besoldungsgruppe zum Referatsleiter
ernannt werden
Des Weiteren wird jedem Beamten, der in einer höheren Besoldungsgruppe zum
Referatsleiter ernannt wird, für die Ausübung seines Amtes eine Anhebung
seines Grundgehalts gewährt, die der Steigerungsrate zwischen der ersten
und der zweiten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe
entspricht.
Rückgängigmachung
Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie das Amt eines Referatsleiters,
Direktors oder Generaldirektors ausgeübt wird. Übt der Betreffende ein
solches Amt nicht mehr aus, so fällt der Zuschlag weg.
Abzuführende Beträge, Zulagen und Vergütungen
Die betreffenden Beträge unterliegen der Gemeinschaftssteuer sowie allen
auf das Grundgehalt erhobenen Beiträgen und sie wirken sich auf alle
Zulagen und Vergütungen aus, die ganz oder teilweise nach dem Grundgehalt
bemessen sind.
Versorgungsbezüge
Scheidet der Betreffende im Amt eines Referatsleiters, Direktors oder
Generaldirektors aus dem Dienst aus, so wird der Zuschlag bei der
Berechung der Ansprüche gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts über
Versorgungsbezüge und Invalidengeld berücksichtigt.
Übt der Betreffende zum Zeitpunkt seines Eintretens in den Ruhestand das
Amt eines Referatsleiters, eines Direktors oder eines Generaldirektors
nicht mehr aus, so werden die Ruhegehaltsansprüche für die
ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Betreffende ab dem 1. Mai 2004 in
diesem Amt verbracht hat, anhand des Grundgehalts (einschließlich
Zuschlag) berechnet, das der Betreffende am Ende der Ausübung dieses Amtes
bezog, sofern dieses Grundgehalt über dem Grundgehalt liegt, das für die
Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts in Betracht gezogen wird.
Bedienstete auf Zeit
Diese Schlussfolgerung gilt für Bedienstete auf Zeit entsprechend.
Diese Schlussfolgerung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
Das Kollegium der Verwaltungsleiter
|