>> de | en | fr  N° 50-2005 / 01.07.2005
 

Zulassung in Belgien von Kraftfahrzeugen, die eingeführt oder bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden

I. Regelung

Die königliche Verordnung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen vom 20. Juli 2001 (http://verkeerweb.be/npl/nplFr/nplFr2_5.html) legt in Kapitel 1 Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 1 fest, dass Personen mit Wohnsitz in Belgien die Fahrzeuge, die sie in Belgien in Verkehr zu bringen gedenken, in dem in Artikel 6 genannten Kraftfahrzeugregister einschreiben, selbst wenn diese Fahrzeuge bereits im Ausland zugelassen sind.

Wohnsitz in Belgien bedeutet, dass diese Personen unter anderem die Bedingung erfüllen müssen, im Einwohnerregister einer belgischen Gemeinde eingetragen zu sein.

Dies bedeutet, dass die Beamten und Bediensteten ihr Fahrzeug anmelden müssen, sobald sie im Besitz eines besonderen Personalausweises (CIS) oder eines Personalausweises der Gemeinde sind, da sie dann im Einwohnerregister eingetragen sind.

Das Fahrzeug muss spätestens nach 6 Monaten angemeldet werden.

Wird der Fahrer von der Polizei kontrolliert, kann es sein, dass sein Fahrzeug beschlagnahmt wird und er, allein aufgrund der Tatsache, dass er im nationalen Register eingetragen ist und sein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen fährt, eine Geldstrafe zahlen und ein Zollabfertigungsverfahren einleiten muss.

II. Anmeldeverfahren

Für die Anmeldung ist der Besitz eines belgischen Personalausweises (z. B. des CIS) erforderlich.
Sie müssen sich mit Ihrem Fahrzeug und den Papieren Ihres Herkunftslandes (Zulassungsschein, Kaufrechnung, Beleg über die Versicherung in den 6 Monaten vor Ihrem Dienstantritt in Belgien) bei folgender Stelle melden:

DOUANE REGIONALE DE BRUXELLES (Tour et Taxis) Rue de l’Entrepôt 11 (Erdgeschoss) Büro 2 - 1020 BRÜSSEL
Herr VAN GERWEN (Tel. 02/421 38 29 oder 32)
Geöffnet von 8 bis 11.30 Uhr und von 13 bis 15.30 Uhr (Voranmeldung nicht erforderlich)

Dieses Büro händigt Ihnen einen „Zulassungsantrag“ mit einer „Vignette 705“ aus und versieht das Formular im Feld „W“ mit seinem Stempel.

Danach ist der Zulassungsantrag bei der Dienststelle Vorrechte SC 11 3/24 (zwischen 9 und 12 Uhr) einzureichen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Intranetseite:
http://www.cc.cec/pers_admin/privileges_bxl/car_fr.html

top

   Verfasser: ADMIN B3