Brüssel, den 11.07.2005
A.1/sv D (2005) 15260
MITTEILUNG AN DAS PERSONAL
Betrifft: |
VORRUHESTAND OHNE
KÜRZUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE - ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES ANHANGS
VIII DES STATUTS - ARTIKEL 39 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE
SONSTIGEN BEDIENSTETEN
Aufruf zur Antragstellung – 2005 Übung |
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Mit dieser Mitteilung werden alle Interessenten aufgerufen, für 2005
den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ohne Kürzung der
Ruhegehaltsansprüche zu beantragen.
Hintergrund
Am 1. Mai 2004 ist das neue Statut in Kraft getreten. Nach Artikel 9
Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und Artikel 39 der
Beschäftigungsbedingungen kann eine begrenzte Anzahl von Beamten und
Zeitbediensteten vorzeitig in den Ruhestand treten, ohne dass ihre
Versorgungsbezüge gekürzt werden. Bestimmungen zur Durchführung der
entsprechenden Vorruhestandsregelung nahm die Kommission mit Beschluss vom
28. April 2004 an (siehe Verwaltungsmitteilungen Nr. 63-2004 vom 11. Juni
2004), die Sie unter folgender Adresse finden werden:
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04063_de.html
Potenzielle Anzahl der Beamten, die 2005 ohne Kürzung der
Ruhegehaltsansprüche vorzeitig in den Ruhestand treten können
Gemäß der Quote, die der Kommission als Ergebnis einer
interinstitutionellen Absprache zugeteilt wurde, kann die Kommission es
40 (vierzig) Beamten und Zeitbediensteten gestatten, im Laufe des
Jahres 2005 vorzeitig in den Ruhestand einzutreten, ohne eine Kürzung
ihrer Ruhegehaltsansprüche hinnehmen zu müssen.
Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung
Um die Vorruhestandsregelung ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche im
Jahre 2005 in Anspruch nehmen zu können, muss ein Beamter oder
Zeitbediensteter am 1. Januar 2006 mindestens 55 Jahre alt sein und
mindestens 10 Jahre Dienst geleistet haben(1)
. Zu Informationszwecken hier die relevanten Vorschriften in Artikel 4
(„Bedingungen für die Inanspruchnahme“) der Durchführungsbestimmungen:
Artikel 4: Bedingungen für die Inanspruchnahme der
Regelung
- Um für die Inanspruchnahme der Regelung grundsätzlich in Frage zu
kommen, muss der Beamte oder Zeitbedienstete am 1. Januar des folgenden
Jahres die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllen.
- Beamte sind:
- im aktiven Dienst, auf Urlaub zur Ableistung des Wehrdienstes
oder auf Eltern- oder Familienurlaub im Sinne des Artikels 35 des
Statuts oder
- im Interesse des Dienstes im Sinne des Artikels 37a des Statuts
abgeordnet.
- Zeitbedienstete sind im aktiven Dienst oder auf Eltern- oder
Familienurlaub.
- Der Bewerber ist mindestens 55 Jahre alt und in dem Jahr nicht in
der Lage, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand
einzutreten..
- Der Bewerber erfüllt die Anforderungen des Artikels 77 des
Statuts als Beamter, Zeitbediensteter oder in beiden dienstrechtlichen
Stellungen in einem Organ oder einer Agentur der Gemeinschaften im Sinne
der Artikel 1a und 1b des Statuts oder mehreren solcher Einrichtungen.
- Bei der Bestimmung der Dienstzeit im Sinne des Absatzes 5 werden
nur Dienstzeiten im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigt.
Wann können die ausgewählten Kandidaten in den Ruhestand treten?
Es ist vorgesehen, dass die ausgewählten Kandidaten die Kommission in dem
Zeitraum zwischen Dezember 2005 und dem 1. Februar 2006 verlassen.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Füllen Sie bitte das Online-Antragsformular unter:
http://www.cc.cec/cvonline/index.cfm?fuseaction=CV_RETR_ANTIC
bis zum 29. August 2005 aus.
Antragsteller sind verpflichtet, dieses Online-Formular auszufüllen, wenn
ihre Anträge berücksichtigt werden sollen.
Sollten Sie Fragen zu der Regelung haben, so richten Sie diese bitte per
E-Mail an ADMIN Early Retirement 2005.
Beamte und Zeitbedienstete, die an einer
Inanspruchnahme der Regelung interessiert sind und die genannten
Bedingungen erfüllen, sind aufgerufen,
-
den Beschluss der Kommission vom 28. April
2004 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 63-2004 vom 11. Juni 2004) und
Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts bzw. Artikel 39
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
aufmerksam zu lesen;
-
die Kriterien zur Kenntnis zu nehmen, anhand
deren die Bewerber ausgewählt werden; und
einen entsprechenden Antrag zu stellen, indem
sie
bis zum 29. August 2005 ausfüllen. |
Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab (Terminangaben vorläufig):
- 19. September 2005: die einzelnen GD und Dienste lassen der GD ADMIN
ihr Verzeichnis der grundsätzlich in Frage kommenden Bewerber zugehen,
und zwar in drei Prioritätsgruppen, je nachdem, ob das dienstliche
Interesse als hoch, niedrig oder nicht vorhanden betrachtet wird;
- 10. Oktober 2005: GD ADMIN erstellt eine Vorschlagsliste mit
höchstens 40 Bewerbern und möglicherweise auch eine
Reserve-Vorschlagsliste;
- Anfang November 2005: Paritätischer Ausschuss (COPAR) nimmt zur
Vorschlagsliste Stellung;
- November 2005: Kommission genehmigt Vorschlagsliste; Bewerber, deren
Antrag statt gegeben wurde, haben eine Bedenkzeit von zehn Arbeitstagen,
innerhalb deren sie ihren Antrag zurückziehen können; Veröffentlichung
der endgültigen Liste;
- Nach dem Beschluss der Kommission: Umsetzung der individuellen
Maßnahmen zur Beendigung des Dienstes: Festlegung des Termins für das
Ausscheiden aus dem Dienst nach Wahl des Bewerbers.
Zur Frage des Datenschutzes im Verlaufe dieses Verfahrens lesen Sie
bitte die Informationen im Anhang zu dieser Mitteilung.
gezeichnet
Claude CHÊNE
Anhang
Datenschutz
Bei der Beantragung der Inanspruchnahme der in der Mitteilung genannten
Vorruhestandsregelung bearbeitet die Kommission Daten, die den
Antragsteller persönlich betreffen. Die Bearbeitung derartiger
personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft („Datenschutzverordnung“)(2).
Es wird davon ausgegangen, dass ein Bewerber dadurch, dass er den Antrag
stellt, sich ohne jeden Zweifel mit der Verarbeitung der betreffenden
Daten im Zusammenhang mit dem genannten Verfahren einverstanden erklärt.
Mit dieser Einwilligung ist die Verarbeitung dieser personenbezogenen
Daten durch die Kommission gemäß Artikel 5 Buchstabe d der
Datenschutzverordnung rechtmäßig.
In Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung wird des Weiteren auf
Folgendes hingewiesen:
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung: Martin TERBERGER, Leiter des
Referats A.1, DG ADMIN.
Zweck der Datenverarbeitung: Umsetzung der Vorruhestandsregelung ohne
Kürzung der Ruhegehaltsansprüche.
Kategorien der Datenverarbeitung: Alle in Personalakten und sonstigen
persönlichen Unterlagen enthaltenen Informationen, die vom Bewerber oder
den Generaldirektionen und Diensten zur Verfügung gestellt werden.
Auskunftsrecht: Die Bewerber haben gemäß Artikel 13 der
Datenschutzverordnung Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der
betreffenden Daten.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs
VIII des Statuts bzw. Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten und Beschluss der Kommission vom 28. April 2004,
veröffentlicht als Verwaltungsmitteilung Nr. 63-2004 vom 11. Juni 2004.
Zeitliche Begrenzung für die Speicherung der Daten: Hängt vom Einzelfall
ab, nämlich davon, wie sich der Vorgang in Bezug auf den einzelnen Beamten
entwickelt.
Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten: Dieses
Recht besteht (siehe Artikel 33 der Datenschutzverordnung).
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Footnotes
(1) Dienstjahre, für die eine
Abfindung gezahlt worden ist, werden hierbei nicht berücksichtigt.
(2) ABl. L 8 vom 12. Januar 2001,
S. 1 - 22 |