>> de | en | fr  N° 57-2005 / 18.07.2005
 

Brüssel, den 11.07.2005
A.1/sv D (2005) 15260

MITTEILUNG AN DAS PERSONAL

Betrifft: VORRUHESTAND OHNE KÜRZUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE - ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES STATUTS - ARTIKEL 39 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN

Aufruf zur Antragstellung – 2005 Übung
 

Mit dieser Mitteilung werden alle Interessenten aufgerufen, für 2005 den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche zu beantragen.

Hintergrund

Am 1. Mai 2004 ist das neue Statut in Kraft getreten. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen kann eine begrenzte Anzahl von Beamten und Zeitbediensteten vorzeitig in den Ruhestand treten, ohne dass ihre Versorgungsbezüge gekürzt werden. Bestimmungen zur Durchführung der entsprechenden Vorruhestandsregelung nahm die Kommission mit Beschluss vom 28. April 2004 an (siehe Verwaltungsmitteilungen Nr. 63-2004 vom 11. Juni 2004), die Sie unter folgender Adresse finden werden:

http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04063_de.html

Potenzielle Anzahl der Beamten, die 2005 ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche vorzeitig in den Ruhestand treten können

Gemäß der Quote, die der Kommission als Ergebnis einer interinstitutionellen Absprache zugeteilt wurde, kann die Kommission es 40 (vierzig) Beamten und Zeitbediensteten gestatten, im Laufe des Jahres 2005 vorzeitig in den Ruhestand einzutreten, ohne eine Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche hinnehmen zu müssen.

Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung

Um die Vorruhestandsregelung ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche im Jahre 2005 in Anspruch nehmen zu können, muss ein Beamter oder Zeitbediensteter am 1. Januar 2006 mindestens 55 Jahre alt sein und mindestens 10 Jahre Dienst geleistet haben(1) . Zu Informationszwecken hier die relevanten Vorschriften in Artikel 4 („Bedingungen für die Inanspruchnahme“) der Durchführungsbestimmungen:

Artikel 4: Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung

  1. Um für die Inanspruchnahme der Regelung grundsätzlich in Frage zu kommen, muss der Beamte oder Zeitbedienstete am 1. Januar des folgenden Jahres die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllen.
     
  2. Beamte sind:
     
    1. im aktiven Dienst, auf Urlaub zur Ableistung des Wehrdienstes oder auf Eltern- oder Familienurlaub im Sinne des Artikels 35 des Statuts oder
       
    2. im Interesse des Dienstes im Sinne des Artikels 37a des Statuts abgeordnet.
       
  3. Zeitbedienstete sind im aktiven Dienst oder auf Eltern- oder Familienurlaub.
     
  4. Der Bewerber ist mindestens 55 Jahre alt und in dem Jahr nicht in der Lage, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand einzutreten..
     
  5. Der Bewerber erfüllt die Anforderungen des Artikels 77 des Statuts als Beamter, Zeitbediensteter oder in beiden dienstrechtlichen Stellungen in einem Organ oder einer Agentur der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 1a und 1b des Statuts oder mehreren solcher Einrichtungen.
     
  6. Bei der Bestimmung der Dienstzeit im Sinne des Absatzes 5 werden nur Dienstzeiten im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigt.

Wann können die ausgewählten Kandidaten in den Ruhestand treten?

Es ist vorgesehen, dass die ausgewählten Kandidaten die Kommission in dem Zeitraum zwischen Dezember 2005 und dem 1. Februar 2006 verlassen.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Füllen Sie bitte das Online-Antragsformular unter:
http://www.cc.cec/cvonline/index.cfm?fuseaction=CV_RETR_ANTIC

bis zum 29. August 2005 aus.

Antragsteller sind verpflichtet, dieses Online-Formular auszufüllen, wenn ihre Anträge berücksichtigt werden sollen.

Sollten Sie Fragen zu der Regelung haben, so richten Sie diese bitte per E-Mail an ADMIN Early Retirement 2005.

Beamte und Zeitbedienstete, die an einer Inanspruchnahme der Regelung interessiert sind und die genannten Bedingungen erfüllen, sind aufgerufen,

  • den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 63-2004 vom 11. Juni 2004) und Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts bzw. Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten aufmerksam zu lesen;
     

  • die Kriterien zur Kenntnis zu nehmen, anhand deren die Bewerber ausgewählt werden; und

einen entsprechenden Antrag zu stellen, indem sie

bis zum 29. August 2005 ausfüllen.

Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab (Terminangaben vorläufig):

  • 19. September 2005: die einzelnen GD und Dienste lassen der GD ADMIN ihr Verzeichnis der grundsätzlich in Frage kommenden Bewerber zugehen, und zwar in drei Prioritätsgruppen, je nachdem, ob das dienstliche Interesse als hoch, niedrig oder nicht vorhanden betrachtet wird;
     
  • 10. Oktober 2005: GD ADMIN erstellt eine Vorschlagsliste mit höchstens 40 Bewerbern und möglicherweise auch eine Reserve-Vorschlagsliste;
     
  • Anfang November 2005: Paritätischer Ausschuss (COPAR) nimmt zur Vorschlagsliste Stellung;
     
  • November 2005: Kommission genehmigt Vorschlagsliste; Bewerber, deren Antrag statt gegeben wurde, haben eine Bedenkzeit von zehn Arbeitstagen, innerhalb deren sie ihren Antrag zurückziehen können; Veröffentlichung der endgültigen Liste;
     
  • Nach dem Beschluss der Kommission: Umsetzung der individuellen Maßnahmen zur Beendigung des Dienstes: Festlegung des Termins für das Ausscheiden aus dem Dienst nach Wahl des Bewerbers.

Zur Frage des Datenschutzes im Verlaufe dieses Verfahrens lesen Sie bitte die Informationen im Anhang zu dieser Mitteilung.

gezeichnet
Claude CHÊNE

Anhang

Datenschutz

Bei der Beantragung der Inanspruchnahme der in der Mitteilung genannten Vorruhestandsregelung bearbeitet die Kommission Daten, die den Antragsteller persönlich betreffen. Die Bearbeitung derartiger personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft („Datenschutzverordnung“)(2). Es wird davon ausgegangen, dass ein Bewerber dadurch, dass er den Antrag stellt, sich ohne jeden Zweifel mit der Verarbeitung der betreffenden Daten im Zusammenhang mit dem genannten Verfahren einverstanden erklärt. Mit dieser Einwilligung ist die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch die Kommission gemäß Artikel 5 Buchstabe d der Datenschutzverordnung rechtmäßig.

In Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung wird des Weiteren auf Folgendes hingewiesen:

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung: Martin TERBERGER, Leiter des Referats A.1, DG ADMIN.

Zweck der Datenverarbeitung: Umsetzung der Vorruhestandsregelung ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche.

Kategorien der Datenverarbeitung: Alle in Personalakten und sonstigen persönlichen Unterlagen enthaltenen Informationen, die vom Bewerber oder den Generaldirektionen und Diensten zur Verfügung gestellt werden.

Auskunftsrecht: Die Bewerber haben gemäß Artikel 13 der Datenschutzverordnung Recht auf Auskunft über die Verarbeitung der betreffenden Daten.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts bzw. Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Beschluss der Kommission vom 28. April 2004, veröffentlicht als Verwaltungsmitteilung Nr. 63-2004 vom 11. Juni 2004.
 
Zeitliche Begrenzung für die Speicherung der Daten: Hängt vom Einzelfall ab, nämlich davon, wie sich der Vorgang in Bezug auf den einzelnen Beamten entwickelt.

Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten: Dieses Recht besteht (siehe Artikel 33 der Datenschutzverordnung).
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Footnotes

(1) Dienstjahre, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, werden hierbei nicht berücksichtigt.

(2) ABl. L 8 vom 12. Januar 2001, S. 1 - 22

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   Verfasser: ADMIN A1