>> de | en | fr  N° 59-2005 / 20.07.2005
 

EINSTUFUNG IN LAUFBAHNSTRUKTUR SEIT DEM 1. MAI 2004

(ANWENDUNG DES ARTIKELS 12 ABSATZ 3 DES ANHANGES XIII DES NEU GEFASSTEN STATUTES)

Seit Inkrafttreten des neu gefassten Statutes zum 1. Mai 2004, das unter anderem eine neue Laufbahnstruktur eingeführt hat, hat die Kommission zahlreiche Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statutes seitens nach dem 1. Mai 2004 eingestellter Beamten beschieden, die sich gegen ihre Einstufung aufgrund den Bestimmungen des geänderten Statutes wenden. Nach Ablehnung ihrer Beschwerden haben einige dieser Beamten Klage vor dem Gericht erster Instanz erhoben. In ihren Beschwerde- und Klageschriften tragen sie insbesondere vor, Artikel 12 Absatz 3 des Anhanges XIII des neu gefassten Statuts sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig: Die Vorschrift verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Artikel 31 Absatz 1 (Ernennung in die Besoldungsgruppe der in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens genannten Funktionsgruppe) und Artikel 5 (Entsprechung von Funktion und Besoldungsgruppe) des neu gefassten Statutes sowie das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz des Schutzes erworbener Rechte sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Zur Vermeidung einer Vielzahl gleich gelagerter Beschwerden und Klagen hat die Anstellungsbehörde sich zu der Zusage entschieden, eine etwaige Aufhebung ihrer Entscheidungen durch das Gerichts allen betroffenen Kollegen zugute kommen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Einstufung jeweils angefochten haben.

Sollte folglich das Gericht zu der Überzeugung gelangen, Artikel 12 Absatz 3 des Anhanges XIII des neu gefassten Statutes dürfe keine Anwendung finden auf Beamte, deren Name vor dem 1. Mai 2006 auf eine Reserveliste für die Besoldungsgruppen A, LA, B oder C aufgenommen wurde und die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden bzw. werden, so würde die Anstellungsbehörde alle Beamten gemäß den Vorgaben des Gerichtes neu einstufen, deren Rechtslage derjenigen der Kläger des dem/den Urteil(en) zugrunde liegenden Rechtsstreits vergleichbar ist, die nämlich:

  • ein allgemeines Auswahlverfahren bestanden haben, dessen Bekanntmachung vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde und sich auf die Laufbahnstruktur bezieht, die bis zum 30. April 2004 in Kraft war;
     
  • zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden bzw. werden;
     
  • gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 des Anhanges XIII des neu gefassten Statutes eingestuft wurden bzw. werden.

Dies gälte unabhängig davon, ob diese Beamten gegen die sie betreffende Einstufungsentscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt haben.

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   Verfasser: ADMIN B2