>> de | en | fr | N° 59-2005 / 20.07.2005 | |
EINSTUFUNG IN LAUFBAHNSTRUKTUR SEIT DEM 1. MAI 2004 (ANWENDUNG DES ARTIKELS 12 ABSATZ 3 DES ANHANGES XIII DES NEU GEFASSTEN STATUTES) Seit Inkrafttreten des neu gefassten Statutes zum 1. Mai 2004, das
unter anderem eine neue Laufbahnstruktur eingeführt hat, hat die
Kommission zahlreiche Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statutes
seitens nach dem 1. Mai 2004 eingestellter Beamten beschieden, die sich
gegen ihre Einstufung aufgrund den Bestimmungen des geänderten Statutes
wenden. Nach Ablehnung ihrer Beschwerden haben einige dieser Beamten Klage
vor dem Gericht erster Instanz erhoben. In ihren Beschwerde- und
Klageschriften tragen sie insbesondere vor, Artikel 12 Absatz 3 des
Anhanges XIII des neu gefassten Statuts sei in mehrfacher Hinsicht
rechtswidrig: Die Vorschrift verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung
und Nichtdiskriminierung, Artikel 31 Absatz 1 (Ernennung in die
Besoldungsgruppe der in der Bekanntmachung des betreffenden
Auswahlverfahrens genannten Funktionsgruppe) und Artikel 5 (Entsprechung
von Funktion und Besoldungsgruppe) des neu gefassten Statutes sowie das
Rückwirkungsverbot, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz
des Schutzes erworbener Rechte sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen
Verwaltung.
Dies gälte unabhängig davon, ob diese Beamten gegen die sie betreffende Einstufungsentscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt haben. |
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Verfasser: ADMIN B2 |