>> de | en | fr  N° 63-2005 / 19.05.2005
 

Brüssel, den 20.07.2005
PH/2005/1101

Beschluss der Kommission  vom 20.07.2005

ÜBER DIE MODALITÄTEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS FÜR DIE AUS FORSCHUNGSMITTELN DES GESAMTHAUSHALTSPLANS BESOLDETEN BEAMTEN

  • Artikel 1: Anwendungsbereich
  • Artikel 2 : Sammlung der Verdienst- und Prioritätspunkte bei Beamten, die zuvor Bedienstete auf Zeit
    nach Artikel 2 Buchstabe d der BBSB waren und die nach einem Auswahlverfahren auf eine aus Forschungsmitteln des
    Gesamthaushaltsplans finanzierte Dauerplanstelle ernannt worden sind
  • Artikel 3: Prioritätspunkte
  • Artikel 4: Beförderungsausschüsse
  • Artikel 5: Vergabe der Prioritätspunkte durch die Beförderungsausschüsse
  • Artikel 6: Verzeichnis der beförderten Beamten
  • Artikel 7: Schlussbestimmungen
     

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere auf Artikel 45 des Statuts,

nach Anhörung der Personalvertretung,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Die von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts(2) gelten für Beamte, die aus dem Verwaltungshaushalt des Gesamthaushaltsplans besoldet werden.
     
  2. Neben den in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ausgeführten Grundsätzen sind für bestimmte Aspekte des Verfahrens zur Beförderung von Beamten, die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldet werden, Sondervorschriften vorzusehen.
     
  3. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Beschluss zur Annahme spezieller Modalitäten in Bezug auf das Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal oder für seine Neueinstufung erlassen(3).
     
  4. Diese Modalitäten müssen indessen geändert werden, um der besonderen Situation der unter Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) fallenden Bediensteten auf Zeit Rechnung zu tragen, die 2003 oder 2004 zu Beamten ernannt worden sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1: Anwendungsbereich

Unbeschadet dieser Bestimmungen gelten für die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.

Artikel 2 : Sammlung der Verdienst- und Prioritätspunkte bei Beamten, die zuvor Bedienstete auf Zeit
nach Artikel 2 Buchstabe d der BBSB waren und die nach einem Auswahlverfahren auf eine aus Forschungsmitteln des
Gesamthaushaltsplans finanzierte Dauerplanstelle ernannt worden sind

  1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts behalten Beamte, die zuvor Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe d der BBSB waren und die nach einem Auswahlverfahren auf eine aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Dauerplanstelle ernannt worden sind, die vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe erworbenen Verdienst- und Prioritätspunkte.
     
  2. Diese Verdienst- und Prioritätspunkte verfallen jedoch, wenn die in Absatz 1 genannten Beamten innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe auf ihren Antrag hin auf eine aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Planstelle versetzt werden.
     
  3. Absatz 2 gilt nicht für in Absatz 1 genannte Beamte,
     
    • die vor dem 31. Dezember 2003 auf eine aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Planstelle versetzt worden sind;
       
    • die seit mindestens zwei Jahren eine als sensibel eingestufte Planstelle innehaben und auf ihren Antrag hin versetzt werden;
       
    • oder die im dienstlichen Interesse von der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts versetzt werden.

Artikel 3: Prioritätspunkte

  1. Neben dem Prioritätspunktekontingent, das nach den in Artikel 4 Absatz 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vorgesehenen Modalitäten festgelegt wird, verfügt jede Generaldirektion in jeder Besoldungsgruppe über ein zusätzliches Kontingent an Prioritätspunkten in Höhe des Zweieinhalbfachen der Anzahl der Beamten auf Probe, die am Ende des Bezugszeitraums, welcher dem Beförderungsverfahren vorausgeht, folgende Bedingungen erfüllen:
     
    1. der Beamte auf Probe muss vor seiner Ernennung zum Beamten Zeitbediensteter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der BBSB gewesen sein;
       
    2. der Beamte auf Probe muss in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die er als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der BBSB eingestuft war, zum Beamten ernannt worden sein;
       
    3. zwischen der Beschäftigung als Zeitbediensteter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der BBSB und der Ernennung zum Beamten darf keine Unterbrechung eingetreten sein;
       
    4. die Generaldirektion muss für den betreffenden Beamten die Zwischenbeurteilung gemäß Artikel 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts in Bezug auf den Zeitraum vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abgeschlossen haben.
       
  2. Zur Berechnung des Mittelwerts der Gesamtnoten im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts werden für die Beamten auf Probe im Sinne von Absatz 1 die Noten in den Zwischenbeurteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d herangezogen.
     
  3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts können die Beamten auf Probe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels Prioritätspunkte erhalten, sofern ihre Zwischenbeurteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf Leistung, Befähigung oder dienstliche Führung kein „mangelhaft“ oder „unzureichend“ enthält.
     
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Vergabe der Prioritätspunkte für das Jahr 2004 im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.

Artikel 4: Beförderungsausschüsse

  1. Für das Forschungspersonal wird ein Unterausschuss für Beförderungen eingesetzt, der die Arbeit der Beförderungsausschüsse gemäß Artikel 11 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vorbereitet, die die aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten betrifft.
     
  2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann dieser Unterausschuss auf der Grundlage des entsprechenden Stellenplans für die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten andere Beförderungsschwellen vorschlagen.
     
  3. Der Unterausschuss wird vom Generaldirektor oder vom stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Forschung geleitet und besteht aus neun Mitgliedern, die von den Generaldirektoren der für die Forschungspolitik zuständigen Generaldirektionen und vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung bestellt werden sowie aus neun von der zentralen Personalvertretung bestellten Mitgliedern.
     
  4. Die das Forschungspersonal vertretenden Mitglieder der Beförderungsausschüsse, die gemäß Artikel 11 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für das Personal der Laufbahngruppen A*, B*, C* und D*(4) bestellt worden sind, gehören von Amts wegen auch dem Unterausschuss für Beförderungen des Forschungspersonals an.
     
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter, der mindestens derselben Besoldungsgruppe angehört wie es selbst und der wie oben ausgeführt bestellt wird. Stellvertretende Mitglieder ersetzen ordentliche Mitglieder, die verhindert sind; sie nehmen an Sitzungen und Abstimmungen teil. Ein stellvertretendes Mitglied kann auch bei Anwesenheit des ordentlichen Mitglieds an einer Sitzung teilnehmen, in diesem Fall hat es aber kein Stimmrecht.
     
  6. Der Unterausschuss kann sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine eigene Geschäftsordnung geben und seine Arbeitsmethoden festlegen.
     
  7. Der Unterausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Der Vorsitzende nimmt nur bei Stimmengleichheit an der Abstimmung teil. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.

Artikel 5: Vergabe der Prioritätspunkte durch die Beförderungsausschüsse

Der paritätischen Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der Vorschläge für die Vergabe der Prioritätspunkte gemäß Artikel 9 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts gehören für das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forschungspersonal zwei Mitglieder des Unterausschusses für Beförderungen an, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 in den Beförderungsausschüssen vertreten sind. Bei einem dieser Mitglieder handelt es sich um einen Vertreter des Personals, das andere wird von der Generaldirektion Forschung bestellt(5).

Artikel 6: Verzeichnis der beförderten Beamten

Sobald die Anstellungsbehörden über die Beförderungen entschieden haben, gibt die Generaldirektion Personal und Verwaltung das Verzeichnis der aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten bekannt, die befördert worden sind.

Artikel 7: Schlussbestimmungen

Der Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2004 über Sondervorschriften in Bezug auf das Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldete Personal oder seine Neueinstufung wird aufgehoben.

Dieser Beschluss gilt ab dem Beförderungsverfahren des Jahres 2005.

Brüssel, den 20.07.2005

Für die Kommission
S. KALLAS
Mitglied der Kommission

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Footnotes

(1) Abl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22. März 2004 (Abl. L 124 vom 27.4.2004).

(2) Beschluss der Kommission vom 23.12.2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.

(3) Beschluss der Kommission vom 16.6.2004 über die Modalitäten des Beförderungsverfahrens für die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten.

(4) Ab 1. Mai 2006 ist die Bezugnahme auf die Laufbahngruppe A* in diesem Artikel als Bezugnahme auf die Funktionsgruppe AD zu verstehen, die Bezugnahme auf die Laufbahngruppe B* als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe AST und die Bezugnahme auf die Laufbahngruppen C* und D* als

(5) Bezugnahme auf die Laufbahnschienen im Sinne von Anhang XIII Artikel 10 Absatz 1 des Statuts.
Dem Ausschuss für das Personal der Laufbahngruppe A* gehört der Generaldirektor der GD Forschung von Amts wegen als Mitglied des Organs an.

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   Verfasser: ADMIN A6