Brüssel, den 20.07.2005
PH/2005/1101
Beschluss der Kommission vom 20.07.2005
ÜBER DIE MODALITÄTEN DES BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS FÜR
DIE AUS FORSCHUNGSMITTELN DES GESAMTHAUSHALTSPLANS BESOLDETEN BEAMTEN
-
Artikel 1: Anwendungsbereich
-
Artikel 2 : Sammlung der Verdienst- und
Prioritätspunkte bei Beamten, die zuvor Bedienstete auf Zeit
nach Artikel 2 Buchstabe d der BBSB waren und die nach einem
Auswahlverfahren auf eine aus Forschungsmitteln des
Gesamthaushaltsplans finanzierte Dauerplanstelle ernannt worden sind
-
Artikel 3: Prioritätspunkte
-
Artikel 4: Beförderungsausschüsse
-
Artikel 5: Vergabe der Prioritätspunkte durch die
Beförderungsausschüsse
-
Artikel 6: Verzeichnis der beförderten Beamten
-
Artikel 7: Schlussbestimmungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates(1) ,
insbesondere auf Artikel 45 des Statuts,
nach Anhörung der Personalvertretung,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Die von der Kommission erlassenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts(2)
gelten für Beamte, die aus dem Verwaltungshaushalt des
Gesamthaushaltsplans besoldet werden.
- Neben den in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45
des Statuts ausgeführten Grundsätzen sind für bestimmte Aspekte des
Verfahrens zur Beförderung von Beamten, die aus Forschungsmitteln des
Gesamthaushaltsplans besoldet werden, Sondervorschriften vorzusehen.
- Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Beschluss zur Annahme
spezieller Modalitäten in Bezug auf das Beförderungsverfahren für das
aus Forschungsmitteln besoldete Personal oder für seine Neueinstufung
erlassen(3).
- Diese Modalitäten müssen indessen geändert werden, um der besonderen
Situation der unter Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten (BBSB) fallenden Bediensteten auf Zeit
Rechnung zu tragen, die 2003 oder 2004 zu Beamten ernannt worden sind -
BESCHLIESST:
Artikel 1: Anwendungsbereich
Unbeschadet dieser Bestimmungen gelten für die aus Forschungsmitteln
des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten die allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts.
Artikel 2 : Sammlung der
Verdienst- und Prioritätspunkte bei Beamten, die zuvor Bedienstete auf
Zeit
nach Artikel 2 Buchstabe d der BBSB waren und die nach einem
Auswahlverfahren auf eine aus Forschungsmitteln des
Gesamthaushaltsplans finanzierte Dauerplanstelle ernannt worden sind
- Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts behalten Beamte, die
zuvor Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe d der BBSB waren und
die nach einem Auswahlverfahren auf eine aus Forschungsmitteln des
Gesamthaushaltsplans finanzierte Dauerplanstelle ernannt worden sind,
die vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe
erworbenen Verdienst- und Prioritätspunkte.
- Diese Verdienst- und Prioritätspunkte verfallen jedoch, wenn die in
Absatz 1 genannten Beamten innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum
ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe auf ihren Antrag hin auf eine aus
Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans finanzierte Planstelle
versetzt werden.
- Absatz 2 gilt nicht für in Absatz 1 genannte Beamte,
- die vor dem 31. Dezember 2003 auf eine aus Verwaltungsmitteln des
Gesamthaushaltsplans finanzierte Planstelle versetzt worden sind;
- die seit mindestens zwei Jahren eine als sensibel eingestufte
Planstelle innehaben und auf ihren Antrag hin versetzt werden;
- oder die im dienstlichen Interesse von der Anstellungsbehörde
gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts versetzt werden.
Artikel 3: Prioritätspunkte
- Neben dem Prioritätspunktekontingent, das nach den in Artikel 4
Absatz 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts vorgesehenen Modalitäten festgelegt wird, verfügt jede
Generaldirektion in jeder Besoldungsgruppe über ein zusätzliches
Kontingent an Prioritätspunkten in Höhe des Zweieinhalbfachen der Anzahl
der Beamten auf Probe, die am Ende des Bezugszeitraums, welcher dem
Beförderungsverfahren vorausgeht, folgende Bedingungen erfüllen:
- der Beamte auf Probe muss vor seiner Ernennung zum
Beamten Zeitbediensteter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der BBSB
gewesen sein;
- der Beamte auf Probe muss in derselben oder einer
niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die er als
Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der BBSB
eingestuft war, zum Beamten ernannt worden sein;
- zwischen der Beschäftigung als Zeitbediensteter im Sinne
von Artikel 2 Buchstabe d der BBSB und der Ernennung zum Beamten darf
keine Unterbrechung eingetreten sein;
- die Generaldirektion muss für den betreffenden Beamten
die Zwischenbeurteilung gemäß Artikel 4 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts in Bezug auf den
Zeitraum vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abgeschlossen
haben.
- Zur Berechnung des Mittelwerts der Gesamtnoten im Sinne von Artikel
4 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts werden für die Beamten auf Probe im Sinne von Absatz 1 die Noten
in den Zwischenbeurteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d herangezogen.
- Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts können die Beamten
auf Probe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels Prioritätspunkte
erhalten, sofern ihre Zwischenbeurteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe d in
Bezug auf Leistung, Befähigung oder dienstliche Führung kein
„mangelhaft“ oder „unzureichend“ enthält.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Vergabe der
Prioritätspunkte für das Jahr 2004 im Sinne von Artikel 13 Absatz 3
Buchstabe b der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts.
Artikel 4:
Beförderungsausschüsse
- Für das Forschungspersonal wird ein Unterausschuss für Beförderungen
eingesetzt, der die Arbeit der Beförderungsausschüsse gemäß Artikel 11
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
vorbereitet, die die aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans
besoldeten Beamten betrifft.
- Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 5 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann dieser
Unterausschuss auf der Grundlage des entsprechenden Stellenplans für die
aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten andere
Beförderungsschwellen vorschlagen.
- Der Unterausschuss wird vom Generaldirektor oder vom
stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Forschung
geleitet und besteht aus neun Mitgliedern, die von den Generaldirektoren
der für die Forschungspolitik zuständigen Generaldirektionen und vom
Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung bestellt
werden sowie aus neun von der zentralen Personalvertretung bestellten
Mitgliedern.
- Die das Forschungspersonal vertretenden Mitglieder der
Beförderungsausschüsse, die gemäß Artikel 11 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen für das Personal der Laufbahngruppen A*, B*,
C* und D*(4) bestellt
worden sind, gehören von Amts wegen auch dem Unterausschuss für
Beförderungen des Forschungspersonals an.
- Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter, der mindestens
derselben Besoldungsgruppe angehört wie es selbst und der wie oben
ausgeführt bestellt wird. Stellvertretende Mitglieder ersetzen
ordentliche Mitglieder, die verhindert sind; sie nehmen an Sitzungen und
Abstimmungen teil. Ein stellvertretendes Mitglied kann auch bei
Anwesenheit des ordentlichen Mitglieds an einer Sitzung teilnehmen, in
diesem Fall hat es aber kein Stimmrecht.
- Der Unterausschuss kann sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder eine eigene Geschäftsordnung geben und seine
Arbeitsmethoden festlegen.
- Der Unterausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
Stellungnahmen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
angenommen. Der Vorsitzende nimmt nur bei Stimmengleichheit an der
Abstimmung teil. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.
Artikel 5: Vergabe der
Prioritätspunkte durch die Beförderungsausschüsse
Der paritätischen Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der Vorschläge für die
Vergabe der Prioritätspunkte gemäß Artikel 9 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts gehören für das in
Artikel 4 Absatz 1 genannte Forschungspersonal zwei Mitglieder des
Unterausschusses für Beförderungen an, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 in den
Beförderungsausschüssen vertreten sind. Bei einem dieser Mitglieder
handelt es sich um einen Vertreter des Personals, das andere wird von der
Generaldirektion Forschung bestellt(5).
Artikel 6: Verzeichnis der
beförderten Beamten
Sobald die Anstellungsbehörden über die Beförderungen entschieden
haben, gibt die Generaldirektion Personal und Verwaltung das Verzeichnis
der aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten
bekannt, die befördert worden sind.
Artikel 7:
Schlussbestimmungen
Der Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2004 über Sondervorschriften
in Bezug auf das Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln des
Gesamthaushaltsplans besoldete Personal oder seine Neueinstufung wird
aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt ab dem Beförderungsverfahren des Jahres 2005.
Brüssel, den 20.07.2005
Für die Kommission
S. KALLAS
Mitglied der Kommission
____________________
Footnotes
(1) Abl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr.
723/2004 vom 22. März 2004 (Abl. L 124 vom 27.4.2004).
(2) Beschluss der Kommission vom
23.12.2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts.
(3) Beschluss der Kommission vom
16.6.2004 über die Modalitäten des Beförderungsverfahrens für die aus
Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten.
(4) Ab 1. Mai 2006 ist die Bezugnahme auf
die Laufbahngruppe A* in diesem Artikel als Bezugnahme auf die
Funktionsgruppe AD zu verstehen, die Bezugnahme auf die Laufbahngruppe B*
als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe AST und die Bezugnahme auf die
Laufbahngruppen C* und D* als
(5) Bezugnahme auf die Laufbahnschienen
im Sinne von Anhang XIII Artikel 10 Absatz 1 des Statuts.
Dem Ausschuss für das Personal der Laufbahngruppe A* gehört der
Generaldirektor der GD Forschung von Amts wegen als Mitglied des Organs
an. |