VERWALTUNGSVORSCHRIFT DER KOMMISSION
Betrifft : |
Anwendung von Artikel 77 Absätze 2
und 4 des Statuts |
Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat auf seiner 242. Sitzung vom 16.
Juni 2005 die Schlussfolgerung 239/05 (siehe Anlage) angenommen, die in
der Kommission seit dem 1. Juli 2005 gilt. Claude CHENE
Anlage Luxemburg, den 20. Juni 2005
SCHLUSSFOLGERUNG 239/05
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 242. SITZUNG VOM 16. JUNI 2005
Betrifft: |
Anwendung von Artikel 77 Absätze 2 und 4 des Statuts
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- Gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Statuts beträgt das Ruhegehalt höchstens
70 v.H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der
der Beamte mindestens ein Jahr war.
- Gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Statuts darf das Ruhegehalt 4 v.H. des
Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.
- In bestimmten seltenen Fällen ist es möglich, dass der nach Artikel 77
Absatz 4 ermittelte Mindestbetrag die Ruhegehaltshöchstgrenze von 70 v.H.
nach Absatz 2 desselben Artikels und im äußersten Fall sogar das
Grundgehalt des Beamten im aktiven Dienst überschreitet.
- Aus den beiden Bestimmungen und gerade der präzisen Formulierung des
zweiten Absatzes, der sich ausdrücklich auf die Höchstgrenze des
Ruhegehalts bezieht, wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der
Festsetzung des Ruhegehalts auf 70 v.H. des letzten Grundgehalts eine
absolute Höchstgrenze einführen wollte, die nicht überschritten werden
darf.
SCHLUSSFOLGERUNG
Das Ergebnis der Gesamtberechnung für die zu berücksichtigenden Jahre nach
Artikel 77 Absatz 4 des Statuts darf in keinem Fall den in Absatz 2
desselben Artikels festgesetzten Höchstbetrag überschreiten.
Diese Schlussfolgerung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.
Das Kollegium der Verwaltungsleiter |