>> de | en | fr  N° 66-2005 / 06.09.2005
 

VERWALTUNGSVORSCHRIFT DER KOMMISSION

Betrifft     : Anwendung von Artikel 77 Absätze 2 und 4 des Statuts

Das Kollegium der Verwaltungsleiter hat auf seiner 242. Sitzung vom 16. Juni 2005 die Schlussfolgerung 239/05 (siehe Anlage) angenommen, die in der Kommission seit dem 1. Juli 2005 gilt.

Claude CHENE

Anlage

Luxemburg, den 20. Juni 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 239/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 242. SITZUNG VOM 16. JUNI 2005

 

Betrifft:       Anwendung von Artikel 77 Absätze 2 und 4 des Statuts
  1. Gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Statuts beträgt das Ruhegehalt höchstens 70 v.H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war.
     
  2. Gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Statuts darf das Ruhegehalt 4 v.H. des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.
     
  3. In bestimmten seltenen Fällen ist es möglich, dass der nach Artikel 77 Absatz 4 ermittelte Mindestbetrag die Ruhegehaltshöchstgrenze von 70 v.H. nach Absatz 2 desselben Artikels und im äußersten Fall sogar das Grundgehalt des Beamten im aktiven Dienst überschreitet.
     
  4. Aus den beiden Bestimmungen und gerade der präzisen Formulierung des zweiten Absatzes, der sich ausdrücklich auf die Höchstgrenze des Ruhegehalts bezieht, wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Ruhegehalts auf 70 v.H. des letzten Grundgehalts eine absolute Höchstgrenze einführen wollte, die nicht überschritten werden darf.

SCHLUSSFOLGERUNG

Das Ergebnis der Gesamtberechnung für die zu berücksichtigenden Jahre nach Artikel 77 Absatz 4 des Statuts darf in keinem Fall den in Absatz 2 desselben Artikels festgesetzten Höchstbetrag überschreiten.

Diese Schlussfolgerung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

Das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Verfasser: ADMIN B1