G.K.S.F.
Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem
SICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
NEUE REGELUNG
AB 1. JANUAR 2006
Nach der Revision des Statuts wurde auch die Regelung zur Sicherung bei
Unfällen und Berufskrankheiten (Artikel 73) geändert. Die neue Regelung
tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
DIE UNFALLVERSICHERUNG IN KÜRZE
Wer ist versichert?
Versichert sind die Beamten, die Zeitbediensteten und die
Vertragsbediensteten.
Nicht versichert sind die Ruhegehaltsempfänger und ihre Familien. Diese
müssen jedoch nach Maßgabe von Artikel 85a des Statuts Unfälle melden,
wenn sie beim Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem versichert sind und wenn
Drittverschulden vorliegt.
Was ist versichert?
- Arbeitsunfälle und Privatunfälle (Tag und Nacht, weltweit).
- Die in der europäischen Liste der Berufskrankheiten im
Anhang der Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 aufgeführten
Berufskrankheiten, sofern nachgewiesen wird, dass sie in Ausübung des
Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.
Versicherungsleistungen
- Die ärztlichen Kosten werden dem Versicherten zu 100 % erstattet
(die Unfallversicherung übernimmt den Teil der Kosten, der nicht von der
Krankenversicherung erstattet wird).
- Bei dauernder Voll- oder Teilinvalidität erhält der Versicherte
einen bestimmten Kapitalbetrag.
- Stirbt der Versicherte bei einem Unfall, so erhalten die
Anspruchsberechtigten den für diesen Fall vorgesehenen Kapitalbetrag.
Was ist bei einem Unfall (a) oder einer Berufskrankheit (b) zu tun?
- (a) Der Versicherte reicht innerhalb von 10 Werktagen eine
Unfallmeldung ein (das Formular finden sie auf der unten genannten
Internetseite), der er ein ärztliches Attest über die Art der
Verletzungen und die voraussichtlichen Folgen des Unfalls beifügt
(zusätzlich zu der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die an den
Ärztlichen Dienst zu richten ist).
(b) Der Versicherte, der die Anerkennung einer Krankheit als
Berufskrankheit beantragt, hat dies der Verwaltung des Organs, dem er
angehört, anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art des Leidens anzugeben;
ihr sind ärztliche Atteste oder sonstige Unterlagen beizufügen.
- Für den Antrag auf Erstattung der Krankheitskosten im Zusammenhang
mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit ist ein gesonderter Vordruck
zu verwenden, auf dem das Datum des Unfalls (a) bzw. (b) das Datum des
Antrags auf Anerkennung als Berufskrankheit anzugeben ist.
WAS ÄNDERT SICH MIT DER NEUEN REGELUNG? Die derzeitigen Bestimmungen werden klarer, einfacher und zeitgemäßer.
Einige Änderungen ergeben sich aus den Bestimmungen des neuen Statuts,
andere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Hier die wichtigsten
Änderungen in Kürze:
Versicherungsschutz
Der Begriff Unfall wurde genauer definiert, und einige Ausschlussklauseln
wurden präzisiert (z. B.: zulässiger Blutalkoholgehalt, Aufzählung der
gefährlichen Sportarten).
Tabellen für die Berechnung des Invaliditätsgrades und der zusätzlichen
Entschädigung
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ersetzt die neue „Europäische
Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen
Integrität“ die frühere „Amtliche belgische Invaliditätstabelle“ (BOBI),
die veraltet, schwer zu benutzen und ohne europäische Dimension ist.
Aus Gründen der Kohärenz mit der Europäischen Tabelle zur Bewertung der
Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität wurden die
Bedingungen für die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung neu
formuliert. Die Höhe der Entschädigung wird nach der Bewertungstabelle für
bestimmte besondere Beeinträchtigungen in einem Anhang der Regelung
festgesetzt.
Ärzteausschüsse
Legt ein Versicherter Beschwerde gegen eine ihn betreffende Entscheidung
ein, muss sein Arzt genau angeben, welche Punkte strittig sind. Das Organ,
dem der Versicherte angehört, teilt ihm die Honorare und Kosten mit, die
wahrscheinlich zu seinen Lasten gehen werden, bevor es dem Ärzteausschuss
den Auftrag zur Untersuchung erteilt.
Weiterbehandlung des Dossiers
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Akte geschlossen
werden, wenn der Versicherte nicht zu den angeordneten medizinischen
Untersuchungen erscheint oder die angeforderten Unterlagen nicht
übermittelt.
ÜBERGANG VON DER ALTEN AUF DIE NEUE REGELUNG Die alte Regelung gilt weiter, wenn der Entscheidungsentwurf vor Beginn
der Anwendung der neuen Regelung, d.h. vor dem 1. Januar 2006, angenommen
wurde, es sei denn, der Fall wird wegen einer Verschlimmerung der
Krankheit wieder aufgenommen.
INFORMATIONEN UND ANSPRECHPARTNER Alle Informationen über die Rechtsvorschriften, die Verfahren sowie die
Ansprechpartner finden Sie auf der folgenden Internetseite:
http://www.cc.cec/pers_admin/sick_insur/accident/index_fr.html
Postanschrift: SC-27 03/35,
Tel.: (+32-2-29) 60595,
Fax : (+32-2-29) 66643,
E-Mail: accidents-maladies-prof@ec.europa.eu (extern) - PMO ACCIDENTS &
MALADIES P (intern) |