>> de | en | fr  N° 91-2005 / 19.12.2005
 

G.K.S.F.

Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem



SICHERUNG BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
NEUE REGELUNG
AB 1. JANUAR 2006

Nach der Revision des Statuts wurde auch die Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten (Artikel 73) geändert. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

DIE UNFALLVERSICHERUNG IN KÜRZE

Wer ist versichert?

Versichert sind die Beamten, die Zeitbediensteten und die Vertragsbediensteten.
Nicht versichert sind die Ruhegehaltsempfänger und ihre Familien. Diese müssen jedoch nach Maßgabe von Artikel 85a des Statuts Unfälle melden, wenn sie beim Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem versichert sind und wenn Drittverschulden vorliegt.

Was ist versichert?

  1. Arbeitsunfälle und Privatunfälle (Tag und Nacht, weltweit).
     
  2. Die in der europäischen Liste der Berufskrankheiten im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 aufgeführten Berufskrankheiten, sofern nachgewiesen wird, dass sie in Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.

 Versicherungsleistungen

  • Die ärztlichen Kosten werden dem Versicherten zu 100 % erstattet (die Unfallversicherung übernimmt den Teil der Kosten, der nicht von der Krankenversicherung erstattet wird).
     
  • Bei dauernder Voll- oder Teilinvalidität erhält der Versicherte einen bestimmten Kapitalbetrag.
     
  • Stirbt der Versicherte bei einem Unfall, so erhalten die Anspruchsberechtigten den für diesen Fall vorgesehenen Kapitalbetrag.

Was ist bei einem Unfall (a) oder einer Berufskrankheit (b) zu tun?

  • (a) Der Versicherte reicht innerhalb von 10 Werktagen eine Unfallmeldung ein (das Formular finden sie auf der unten genannten Internetseite), der er ein ärztliches Attest über die Art der Verletzungen und die voraussichtlichen Folgen des Unfalls beifügt (zusätzlich zu der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die an den Ärztlichen Dienst zu richten ist).

    (b) Der Versicherte, der die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit beantragt, hat dies der Verwaltung des Organs, dem er angehört, anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art des Leidens anzugeben; ihr sind ärztliche Atteste oder sonstige Unterlagen beizufügen.
     
  • Für den Antrag auf Erstattung der Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden, auf dem das Datum des Unfalls (a) bzw. (b) das Datum des Antrags auf Anerkennung als Berufskrankheit anzugeben ist.

WAS ÄNDERT SICH MIT DER NEUEN REGELUNG?

Die derzeitigen Bestimmungen werden klarer, einfacher und zeitgemäßer. Einige Änderungen ergeben sich aus den Bestimmungen des neuen Statuts, andere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Versicherungsschutz

Der Begriff Unfall wurde genauer definiert, und einige Ausschlussklauseln wurden präzisiert (z. B.: zulässiger Blutalkoholgehalt, Aufzählung der gefährlichen Sportarten).

Tabellen für die Berechnung des Invaliditätsgrades und der zusätzlichen Entschädigung

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ersetzt die neue „Europäische Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität“ die frühere „Amtliche belgische Invaliditätstabelle“ (BOBI), die veraltet, schwer zu benutzen und ohne europäische Dimension ist.
Aus Gründen der Kohärenz mit der Europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität wurden die Bedingungen für die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung neu formuliert. Die Höhe der Entschädigung wird nach der Bewertungstabelle für bestimmte besondere Beeinträchtigungen in einem Anhang der Regelung festgesetzt.

Ärzteausschüsse

Legt ein Versicherter Beschwerde gegen eine ihn betreffende Entscheidung ein, muss sein Arzt genau angeben, welche Punkte strittig sind. Das Organ, dem der Versicherte angehört, teilt ihm die Honorare und Kosten mit, die wahrscheinlich zu seinen Lasten gehen werden, bevor es dem Ärzteausschuss den Auftrag zur Untersuchung erteilt.

Weiterbehandlung des Dossiers

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Akte geschlossen werden, wenn der Versicherte nicht zu den angeordneten medizinischen Untersuchungen erscheint oder die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt.

ÜBERGANG VON DER ALTEN AUF DIE NEUE REGELUNG

Die alte Regelung gilt weiter, wenn der Entscheidungsentwurf vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung, d.h. vor dem 1. Januar 2006, angenommen wurde, es sei denn, der Fall wird wegen einer Verschlimmerung der Krankheit wieder aufgenommen.

INFORMATIONEN UND ANSPRECHPARTNER

Alle Informationen über die Rechtsvorschriften, die Verfahren sowie die Ansprechpartner finden Sie auf der folgenden Internetseite:
http://www.cc.cec/pers_admin/sick_insur/accident/index_fr.html

Postanschrift: SC-27 03/35,
Tel.: (+32-2-29) 60595,
Fax : (+32-2-29) 66643,
E-Mail: accidents-maladies-prof@ec.europa.eu (extern) - PMO ACCIDENTS & MALADIES P (intern)

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   Verfasser: PMO 3