>> de | en | fr  N° 5-2006 / 31.01.2006
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Erziehungszulage - Auslegung des Begriffs „Unterbringung außerhalb des elterlichen Wohnorts gegen Entgelt“

Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 242/05 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2005.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 11. Oktober 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 242/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER
243. SITZUNG VOM 6. OKTOBER 2005

Betrifft:       Erziehungszulage - Auslegung des Begriffs „Unterbringung außerhalb des elterlichen Wohnorts gegen Entgelt“

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts erhalten alle Beamten unter den Voraussetzungen allgemeiner Durchführungsbestimmungen für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Anhangs VII, das mindestens fünf Jahre alt ist und regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihnen jeweils durch den Schulbesuch entstandenen Kosten, für die in dem betreffenden Artikel ein Höchstbetrag festgelegt wird.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage werden die Schulbesuchskosten für Kinder, die eine nicht am elterlichen Wohnort gelegene Schule der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder II oder eine vergleichbare Lehranstalt besuchen und außerhalb des elterlichen Wohnorts gegen Entgelt untergebracht sind, durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Betrags erstattet.

Diese Bestimmungen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Ist das Kind in einem Internat untergebracht, so werden die Internatskosten den Schulbesuchskosten gleichgestellt; für das Kind gilt in diesem Fall, dass es eine gebührenpflichtige Schulanstalt besucht. Dementsprechend wird in diesem Fall die Erziehungszulage als Pauschalbetrag gezahlt.
     
  2. Aus Gleichbehandlungsgründen ist auf alle Kinder, die gegen Entgelt außerhalb des elterlichen Wohnsitzes untergebracht sind, die gleiche Regelung anzuwenden. Unter diesen Umständen besteht für Kinder, die beispielsweise zur Miete wohnen, ein Anspruch auf die pauschale Erziehungszulage, genau so wie für Internatsschüler, und zwar unabhängig davon, ob die besuchte Anstalt gebührenpflichtig ist oder nicht.
     
  3. Wohnen die Elternteile jeweils an unterschiedlichen Orten und ist das Kind bei einem von ihnen untergebracht, so gilt es als bei den Eltern wohnend, so dass die Erziehungszulage nicht als Pauschalbetrag gezahlt werden kann.
     
  4. Die pauschale Erziehungszulage wird auf Vorlage von Bescheinigungen gezahlt, die die Art der Unterbringung und die Höhe der entstandenen Kosten belegen.

Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2005.

Sie ersetzt die Schlussfolgerung 80B/74 der Verwaltungsleiter vom 18. Juli 1974.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
 

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   Verfasser: ADMIN B1