>> de | en | fr | N° 5-2006 / 31.01.2006 | |
INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 242/05 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2005. Claude CHENE Anhang Luxemburg, den 11. Oktober 2005 SCHLUSSFOLGERUNG 242/05
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts erhalten alle Beamten unter den Voraussetzungen allgemeiner Durchführungsbestimmungen für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Anhangs VII, das mindestens fünf Jahre alt ist und regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihnen jeweils durch den Schulbesuch entstandenen Kosten, für die in dem betreffenden Artikel ein Höchstbetrag festgelegt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erziehungszulage werden die Schulbesuchskosten für Kinder, die eine nicht am elterlichen Wohnort gelegene Schule der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder II oder eine vergleichbare Lehranstalt besuchen und außerhalb des elterlichen Wohnorts gegen Entgelt untergebracht sind, durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts genannten Betrags erstattet. Diese Bestimmungen sind wie folgt anzuwenden:
Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2005. Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter |
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Verfasser: ADMIN B1 |