INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Haushaltszulage für Beamte und
sonstige Bedienstete, die verheiratet sind und keine
unterhaltsberechtigten Kinder haben (Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs
VII des Statuts) |
Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der
Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 244/05 (siehe Anhang) angenommen.
Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2005.
Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 11. Oktober
2005
SCHLUSSFOLGERUNG 244/05
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER
243. SITZUNG VOM 6. OKTOBER 2005
Betrifft:
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Haushaltszulage für Beamte und
sonstige Bedienstete, die verheiratet sind und keine
unterhaltsberechtigten Kinder haben (Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs
VII des Statuts |
Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts lautet: „Übt der
Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine
berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser
Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der
Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des
Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine
berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht
gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht
etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch
erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden
sind.“
Dieser Artikel ist wie folgt anzuwenden:
- Zur Feststellung der Einkünfte des Ehegatten des Beamten oder
sonstigen Bediensteten ohne unterhaltsberechtigtes Kind ist Folgendes zu
berücksichtigen:
- falls der Ehegatte selbst Beamter oder sonstiger Bediensteter der
Europäischen Gemeinschaften ist:
jährliches Grundgehalt zuzüglich gegebenenfalls Auslands- oder
Expatriierungszulage, die Zulage „ad personam“ gemäß Artikel 18 Absatz
1 des Anhangs XIII des Statuts sowie alle nicht regelmäßigen Einkünfte
(Überstunden, Bereitschaftszulage, Schichtzulage usw.), abzüglich
Beiträge zur Altersversorgung, zur Kranken- und Unfallversicherung und
gegebenenfalls zur Arbeitslosenversicherung
- in allen anderen Fällen:
das steuerbare Jahreseinkommen, wie von den zuständigen nationalen
Steuerbehörden festgestellt.
- Bezugszeitraum für die Feststellung, ob der Beamte oder sonstige
Bedienstete Anspruch auf Haushaltszulage aufgrund des genannten Artikels
1 Absatz 3 des Anhangs VII hat, ist das Kalenderjahr. Hierzu wird der
Gesamtbetrag des Einkommens des Ehegatten aus beruflicher
Erwerbstätigkeit im Sinne von Punkt 1 verglichen mit dem jährlichen
Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2
(Besoldungsgruppe C*3 Dienstaltersstufe 2 bis zum 30. April 2006) in dem
betreffenden Jahr.
Jedoch ist Folgendes zu beachten:
- Tritt die Ursache des Anspruches auf Haushaltszulage
(Dienstantritt oder Heirat des Beamten oder sonstigen Bediensteten) im
Laufe des Kalenderjahres ein, so werden bei der Prüfung der
Anspruchsberechtigung die Einkünfte des Ehegatten aus beruflicher
Erwerbstätigkeit in dem Zeitraum, der mit dem Monat des Dienstantritts
oder der Heirat beginnt und mit Ende des Kalenderjahres endet, mit dem
Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2
(Besoldungsgruppe C*3 Dienstaltersstufe 2 bis zum 30. April 2006) in
dem gleichen Zeitraum verglichen.
Beispiel:
Hat ein Beamter ohne unterhaltsberechtigtes Kind im Mai geheiratet, so
werden die beruflichen Einkünfte, die der Ehegatte für die Monate Mai
bis Dezember erhalten hat, mit einem Betrag verglichen, welcher zwei
Dritteln des vom Statut vorgesehenen jährlichen Höchstbetrags
entspricht. Wird der Betrag nicht überschritten, so erhält der Beamte
für den gesamten Zeitraum Mai bis Dezember des betreffenden Jahres die
Haushaltszulage.
- Erhält der Ehegatte keine Einkünfte aus beruflicher
Erwerbstätigkeit mehr, da er letztere im Laufe des Kalenderjahres
aufgegeben hat, z. B. durch Eintritt in den Ruhestand, so erhält der
verheiratete Beamte oder sonstige Bedienstete ohne
unterhaltsberechtigtes Kind auf jeden Fall die Haushaltszulage ab der
Aufgabe der beruflichen Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten. In
diesem Falle werden die Einkünfte, die der Ehegatte aus beruflicher
Erwerbstätigkeit bezog, solange er dieser nachging, mit dem
Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2
(Besoldungsgruppe C*3 Dienstaltersstufe 2 bis zum 30. April 2006) in
dem entsprechenden Zeitraum verglichen.
Der Beamte oder sonstige Bedienstete hat die Verwaltung unverzüglich
über die Aufgabe der beruflichen Erwerbstätigkeit des Ehegatten zu
unterrichten.
Beispiel:
Geht der Ehegatte eines Beamten zum 1. September in Pension, so werden
die Einkünfte aus beruflicher Erwerbstätigkeit, die er für die Monate
Januar bis August bezogen hat, verglichen mit einem Betrag, welcher
zwei Dritteln des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags entspricht.
Wird dieser Betrag nicht überschritten, so erhält der Beamte die
Haushaltszulage für den gesamten Zeitraum von Januar bis August des
betreffenden Jahres; auf jeden Fall bezieht er die Haushaltszulage ab
September.
- Aus dem Gesagten folgt, dass die monatliche Zahlung der
Haushaltszulage vorläufig erfolgt, was die Verwaltung dem
Anspruchsberechtigten schriftlich mitteilt. Nach Durchführung des
Vergleichs im Sinne von Punkt 2 bestätigt die Verwaltung dem Beamten
oder sonstigen Bediensteten gegebenenfalls, dass der Anspruch auf
Haushaltszulage für den betreffenden Zeitraum besteht. Im
entgegengesetzten Falle zieht sie zu viel gezahlte Beträge ein.
Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2005.
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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