>> de | en | fr  N° 6-2006 / 31.01.2006
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Haushaltszulage für Beamte und sonstige Bedienstete, die verheiratet sind und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben (Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts)

Auf seiner 243. Sitzung vom 6. Oktober 2005 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 244/05 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. November 2005.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 11. Oktober 2005

SCHLUSSFOLGERUNG 244/05

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER
243. SITZUNG VOM 6. OKTOBER 2005

Betrifft:      Haushaltszulage für Beamte und sonstige Bedienstete, die verheiratet sind und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben (Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts

Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts lautet: „Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.“

Dieser Artikel ist wie folgt anzuwenden:
 

  1. Zur Feststellung der Einkünfte des Ehegatten des Beamten oder sonstigen Bediensteten ohne unterhaltsberechtigtes Kind ist Folgendes zu berücksichtigen:
     
    • falls der Ehegatte selbst Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften ist:

      jährliches Grundgehalt zuzüglich gegebenenfalls Auslands- oder Expatriierungszulage, die Zulage „ad personam“ gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts sowie alle nicht regelmäßigen Einkünfte (Überstunden, Bereitschaftszulage, Schichtzulage usw.), abzüglich Beiträge zur Altersversorgung, zur Kranken- und Unfallversicherung und gegebenenfalls zur Arbeitslosenversicherung
       
    • in allen anderen Fällen:

      das steuerbare Jahreseinkommen, wie von den zuständigen nationalen Steuerbehörden festgestellt.
       
  2. Bezugszeitraum für die Feststellung, ob der Beamte oder sonstige Bedienstete Anspruch auf Haushaltszulage aufgrund des genannten Artikels 1 Absatz 3 des Anhangs VII hat, ist das Kalenderjahr. Hierzu wird der Gesamtbetrag des Einkommens des Ehegatten aus beruflicher Erwerbstätigkeit im Sinne von Punkt 1 verglichen mit dem jährlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 (Besoldungsgruppe C*3 Dienstaltersstufe 2 bis zum 30. April 2006) in dem betreffenden Jahr.

    Jedoch ist Folgendes zu beachten:
     
    1. Tritt die Ursache des Anspruches auf Haushaltszulage (Dienstantritt oder Heirat des Beamten oder sonstigen Bediensteten) im Laufe des Kalenderjahres ein, so werden bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung die Einkünfte des Ehegatten aus beruflicher Erwerbstätigkeit in dem Zeitraum, der mit dem Monat des Dienstantritts oder der Heirat beginnt und mit Ende des Kalenderjahres endet, mit dem Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 (Besoldungsgruppe C*3 Dienstaltersstufe 2 bis zum 30. April 2006) in dem gleichen Zeitraum verglichen.

      Beispiel:

      Hat ein Beamter ohne unterhaltsberechtigtes Kind im Mai geheiratet, so werden die beruflichen Einkünfte, die der Ehegatte für die Monate Mai bis Dezember erhalten hat, mit einem Betrag verglichen, welcher zwei Dritteln des vom Statut vorgesehenen jährlichen Höchstbetrags entspricht. Wird der Betrag nicht überschritten, so erhält der Beamte für den gesamten Zeitraum Mai bis Dezember des betreffenden Jahres die Haushaltszulage.
       
    2. Erhält der Ehegatte keine Einkünfte aus beruflicher Erwerbstätigkeit mehr, da er letztere im Laufe des Kalenderjahres aufgegeben hat, z. B. durch Eintritt in den Ruhestand, so erhält der verheiratete Beamte oder sonstige Bedienstete ohne unterhaltsberechtigtes Kind auf jeden Fall die Haushaltszulage ab der Aufgabe der beruflichen Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten. In diesem Falle werden die Einkünfte, die der Ehegatte aus beruflicher Erwerbstätigkeit bezog, solange er dieser nachging, mit dem Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 (Besoldungsgruppe C*3 Dienstaltersstufe 2 bis zum 30. April 2006) in dem entsprechenden Zeitraum verglichen.

      Der Beamte oder sonstige Bedienstete hat die Verwaltung unverzüglich über die Aufgabe der beruflichen Erwerbstätigkeit des Ehegatten zu unterrichten.

      Beispiel:

      Geht der Ehegatte eines Beamten zum 1. September in Pension, so werden die Einkünfte aus beruflicher Erwerbstätigkeit, die er für die Monate Januar bis August bezogen hat, verglichen mit einem Betrag, welcher zwei Dritteln des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags entspricht. Wird dieser Betrag nicht überschritten, so erhält der Beamte die Haushaltszulage für den gesamten Zeitraum von Januar bis August des betreffenden Jahres; auf jeden Fall bezieht er die Haushaltszulage ab September.
       
  3. Aus dem Gesagten folgt, dass die monatliche Zahlung der Haushaltszulage vorläufig erfolgt, was die Verwaltung dem Anspruchsberechtigten schriftlich mitteilt. Nach Durchführung des Vergleichs im Sinne von Punkt 2 bestätigt die Verwaltung dem Beamten oder sonstigen Bediensteten gegebenenfalls, dass der Anspruch auf Haushaltszulage für den betreffenden Zeitraum besteht. Im entgegengesetzten Falle zieht sie zu viel gezahlte Beträge ein.

Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. November 2005.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
 

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   Verfasser: ADMIN B1