INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft: Dienstbefreiung wegen sehr schwerer Erkrankung eines Kindes
(Artikel 6 des Anhangs V des Statuts)
Auf seiner 244. Sitzung am 26. Januar 2006 hat das Kollegium der
Verwaltungsleiter die Schlussfolgerung 246/06 (siehe Anhang) angenommen.
Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. Februar 2006.
Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 30. Januar 2006
SCHLUSSFOLGERUNG 246/06
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 244. SITZUNG VOM 26. JANUAR 2006
Betrifft: Dienstbefreiung wegen sehr schwerer Erkrankung eines Kindes
(Artikel 6 des Anhangs V des Statuts)
Artikel 6 des Anhangs V des Statuts sieht Folgendes vor: „Außer dem
Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden.
Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen
und in folgenden Grenzen:
(…)
- sehr schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu fünf Tagen,
(…)“
Zur Anwendung dieser Bestimmung kommen die Verwaltungsleiter überein, dass
folgende Erkrankungen als sehr schwer zu betrachten sind:
- Erkrankungen, die das Leben des Kindes gefährden,
- Erkrankungen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
- es sind einschneidende therapeutische Maßnahmen erforderlich;
- eine schwere Behinderung ist eingetreten oder droht einzutreten.
Das interinstitutionelle Ärztekollegium wird alljährlich prüfen, auf
welche Weise die Verwaltungen der einzelnen Organe auf die bei ihnen
gestellten Anträge auf Dienstbefreiung wegen sehr schwerer Erkrankung
eines Kindes reagiert haben.
Das interinstitutionelle Ärztekollegium wird das Kollegium der
Verwaltungsleiter jedes Jahr über das Ergebnis dieser Prüfung
unterrichten.
Vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Februar 2006
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter |