MITTEILUNG AN ALLE AUSSERHALB DER
GEMEINSCHAFT DIENSTTUENDEN BEAMTEN, VERTRAGS- UND ZEITBEDIENSTETEN
Brüssel, den 9. Juni 2006
K.4/AK/MDH REG.D(2006)511452
VM 0189/06
Betrifft:
|
Erziehungszulage Typ B – Antrag –
Vorschuss - Schuljahr 2006/2007
[in Einklang mit Anhang VII Artikel 3, Anhang X Artikel 15 und den
allgemeinen Durchführungsbestimmungen] |
Alle außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, Vertrags- und
Zeitbediensteten werden hiermit darauf hingewiesen, dass die
Erziehungszulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind jedes Schuljahr
anhand des beigefügten Formulars (Anhang
1
)
neu beantragt werden muss. Dies gilt für Kinder, die mindestens fünf
Jahre alt sind und regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder
Sekundarschule bzw. eine Hochschule besuchen.
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ist
zusammen mit den Originalen der erforderlichen Bescheinigungen und
Belege bis spätestens 15. November 2006 für Schüler der nördlichen
Hemisphäre und bis spätestens 15. März 2007 für Schüler der südlichen
Hemisphäre (verbindliche Fristen) der zuständigen Dienststelle [RELEX/K.4]
zu übersenden. Sollte das Formular nicht vor Ablauf der genannten Fristen
übermittelt werden, wird die Zahlung der Zulage ausgesetzt.
Die Zulagen werden bis zur abschließenden Bearbeitung der Anträge des
betreffenden Jahres auf der Grundlage des vorherigen Schuljahres
weitergezahlt. Sollten nachträgliche Anpassungen erforderlich sein, so
gelten diese rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Änderung
eingetreten ist.
Für außergewöhnlich hohe Schulgebühren kann auf Antrag des/der Beamten/in,
des/der Vertrags- oder Zeitbediensteten, ein Vorschuss (80%) gewährt
werden – alle weiteren Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der
Mitteilung RELEX/K.2 Nr. 514734/VM 150/04 vom 07.06.2004 über die neuen
Regeln. Ein Vorschuss auf die Erziehungszulage kann nur gewährt werden,
wenn die Unterlagen des vorherigen Schuljahres vollständig sind
(Bescheinigungen über den Schulbesuch und etwaige Vorschusszahlungen).
Um Verzögerungen bei der Prüfung der Anträge zu vermeiden, werden die
Antragsteller gebeten, verständliche und vollständige Unterlagen
vorzulegen.
Unvollständige Anträge werden mit dem Vermerk gemäß
Anhang 2
an den Antragsteller zurückgeschickt.
Übersicht über die Verwaltungsverfahren für die Erlangung der
Erziehungszulage des Typs „B“:
Maßnahme |
Jährlicher
Antrag
+
Bescheinigung über den Schulbesuch |
Erstattung der
Schulgebühren |
Vorschuss auf
Schulge-bühren |
Abrechnung des
Vorschusses |
FRIST |
bis 15. November für die nördliche
Hemisphäre
bis 15. März für die südliche Hemisphäre |
auf Antrag, der vierteljährlich,
halbjährlich oder jährlich gestellt werden kann |
auf Antrag, dem die jährlichen
Gesamtkosten zugrunde liegen müssen, sofern die Schulge-bühren das
halbe monatliche Grundgehalt übersteigen |
6 Monate nach Erhalt der
Vorschuss-zahlung |
BEIZUFÜGEN-DE UNTER-LAGEN |
Antrag auf Erziehungszulage und das
Original der Bescheinigung über den Schulbesuch (mit Dienstsiegel der
Schule) |
Originale der Rechnungen und
Zahlungsbelege |
Proforma-Rechnung der Schule mit
Angabe der Zahlungsfrist |
Originale der Rechungen und
Zahlungsbelege |
Anträge auf Überschreitung des Höchstbetrags müssen gemeinsam mit dem
Antrag auf Erziehungszulage für 2006/2007 eingereicht werden. Diesem
Antrag sind eine ausreichende Begründung (Kosten der Schulen vor Ort,
mangelnde Alternativen, pädagogische Erfordernisse usw.) sowie alle
weiteren für die Antragsgenehmigung relevanten Unterlagen beizufügen.
Nach Prüfung aller Anträge auf Überschreitung des Höchstbetrags werden die
Genehmigungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erteilt. Für jede
erteilte Genehmigung wird die Anstellungsbehörde einen Pauschalbetrag
festlegen der sich auf bis zu 100% der erstattungsfähigen Kosten belaufen
kann. (siehe Allgemeine Durchführungsbestimmungen).
Die Genehmigungen werden anhand folgender Kriterien erteilt:
- Preisniveau und Verfügbarkeit der Primar- und Sekundarschulen am
Dienstort
- Gewährleistung der Kontinuität des Unterrichts
- familiäre Situation
- die über dem Höchstbetrag liegenden Kosten übersteigen > 50 % des
Grundgehalts
- betrifft nur Beamte, die an Nachschulungsmaßnahmen teilnehmen:
erstattet werden nur Kosten für die letzten beiden Schuljahre der
Sekundarstufe.
Die Anträge auf Erziehungszulage und auf Rückerstattung der Schulkosten
werden nur auf Basis der Originaldokumente bearbeitet. Deshalb bitte ich
alle Antragsteller keine Kopien per Fax oder elektronischem Mail zu
übersenden.
Allen außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, Vertrags- und
Zeitbediensteten empfehle ich ebenfalls die allgemeinen
Durchführungsvorschriften für die Gewährung der Erziehungszulage (Anhang
VII Artikel 3 des Statuts) auf der Website
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04053_de.html
sowie die Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen
Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun, insbesondere die
Höchstbeträge für die Erziehungszulage (Anhang X Artikel 15 ) auf der
Website:
http://www.cc.cec/statut/anglais/ann149.htm einzusehen.
Stefan HUBER
unterschrieben
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