>> de | en | fr | N° 56-2006 / 20.11.2006 | |
BEGRÜNDUNG
Mit Beschluss vom 28. April 2004 nahm die Kommission allgemeine Durchführungsbestimmungen (ADB) über die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche von Beamten und Zeitbediensteten bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand an (K(2004) 1588 endg./5). Die ADB wurden als Verwaltungsmitteilung Nr. 63-2004 am 11. Juni 2004 veröffentlicht. Da sich gezeigt hat, dass der in den ADB festgelegte Zeitplan für die jährliche Anwendung der Vorruhestandsregelung nicht geeignet ist, eine reibungslose und effiziente Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, müssen die ADB abgeändert werden. Nach Artikel 3 Absatz 1 der ADB ergeht jährlich im September der Aufruf zur Beantragung der Versetzung in den Vorruhestand mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres, so dass für die administrative Abwicklung des Verfahrens nur drei Monate bleiben. Artikel 3 Absatz 1 der ADB sollte dahingehend abgeändert werden, dass das Verfahren jederzeit innerhalb des Kalenderjahres eingeleitet werden kann und dabei jeweils angegeben wird, in welchem Jahr – in der Praxis in dem betreffenden oder im nächsten Jahr – der Eintritt in den Ruhestand stattfindet. Infolge der Abänderung von Artikel 3 Absatz 1 müssen auch die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 4 Absatz 4, 5 Absatz 2 und 9 Absatz 2 entsprechend geändert werden. Darüber hinaus wird im Interesse einer guten Verwaltung eine weitere, kleine Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgeschlagen. Laut Artikel 9 Absatz 1 werden abgelehnte Bewerber automatisch unter Angabe der Gründe über die Ablehnung ihres Antrags in Kenntnis gesetzt. Wie jedoch die Verfahren betreffend den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand für die Jahre 2002 bis 2004 gezeigt haben, wird dies bei möglicherweise Hunderten von Bewerber nicht möglich sein. Deshalb sieht die vorgeschlagene Änderung vor, dass die Begründung nur auf Antrag des abgelehnten Bewerbers erfolgt. Der Statutsbeirat gab am 2 Dezember 2005 eine befürwortende Stellungnahme zu diesen Änderungen ab. Die Personalvertretung wurde am 4 August 2005 gehört und gab am 27 Januar 2006 eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Kommission wird vorgeschlagen, den im Entwurf vorliegenden Abänderungsbeschluss anzunehmen.
Beschluss zur Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei vorzeitigem Eintritt von Beamten und Zeitbediensteten in den Ruhestand (K(2004) 1588 vom 28. April 2004) Allgemeine Durchführungsbestimmungen für das Wirksamwerden von Anhang VIII Artikel 9 des Statuts der Beamten und Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, insbesondere auf Anhang VIII Artikel 9 des Statuts und Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen, nach Stellungnahme des Statutsbeirats, nach Anhörung der Personalvertretung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 28. April 2004 nahm die Kommission allgemeine Durchführungsbestimmungen (ADB) über die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche von Beamten und Zeitbediensteten bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand an (K(2004) 1588 endg./5). (2) Da sich gezeigt hat, dass der in den ADB festgelegte Zeitplan für die jährliche Anwendung der Vorruhestandsregelung nicht geeignet ist, eine reibungslose und effiziente Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, müssen die ADB abgeändert werden. (3) Nach Artikel 3 Absatz 1 ergeht jährlich im September der Aufruf zur Beantragung der Versetzung in den Vorruhestand mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres, so dass für die administrative Abwicklung des Vorruhestandsverfahrens nur drei Monate bleiben. (4) Artikel 3 Absatz 1 der ADB sollte dahingehend abgeändert werden, dass das Verfahren jederzeit innerhalb des Kalenderjahres eingeleitet werden kann und dabei angegeben wird, in welchem Jahr der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand erfolgt. (5) Infolge der Abänderung von Artikel 3 Absatz 1 müssen auch die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 4 Absatz 4, 5 Absatz 2 und 9 Absatz 2 entsprechend geändert werden (6) Im Interesse einer guten Verwaltung sollte Artikel 9 Absatz 1 so geändert werden, dass der Bewerber nur dann über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags in Kenntnis gesetzt wird, wenn er darum ersucht - HAT FOLGENDE ÄNDERUNGEN ANGENOMMEN: Artikel 1- Änderung des Artikels 3 der ADB Artikel 3 der ADB erhält folgende Fassung: Artikel 3: Aufruf zur Antragstellung
Artikel 2- Änderung des Artikels 4 der ADB Artikel 4 der ADB erhält folgende Fassung: Artikel 4: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung
Artikel 3 - Änderung des Artikels 5 Absatz 2 der ADB Artikel 5 Absatz 2 der ADB erhält folgende Fassung:
Artikel 4 – Änderung des Artikels 8 der ADB Artikel 8 der ADB erhält folgende Fassung: Artikel 8: Annahme der Vorschlagsliste durch die Anstellungsbehörde Die Verteilung der vorhandenen Möglichkeiten auf die einzelnen Organe wird jedes Jahr im Wege einer interinstitutionellen Beratung festgelegt. Im Anschluss an diese Beratungen legt die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Anstellungsbehörde die endgültige Liste zur Genehmigung vor. Artikel 5 – Änderung des Artikels 9 der ADB Artikel 9 der ADB erhält folgende Fassung: Artikel 9: Durchführung des Beschlusses Bewerber, deren Antrag nicht stattgegeben wurde, werden schriftlich
hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag wird ihnen mitgeteilt, weshalb
sie nicht berücksichtigt worden sind. Artikel 6 – Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am heutigen Tag in Kraft. |
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Verfasser: ADMIN.A.1 |