>> de | en | fr  N° 56-2006 / 20.11.2006
 

BEGRÜNDUNG

Mit Beschluss vom 28. April 2004 nahm die Kommission allgemeine Durchführungsbestimmungen (ADB) über die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche von Beamten und Zeitbediensteten bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand an (K(2004) 1588 endg./5). Die ADB wurden als Verwaltungsmitteilung Nr. 63-2004 am 11. Juni 2004 veröffentlicht.

Da sich gezeigt hat, dass der in den ADB festgelegte Zeitplan für die jährliche Anwendung der Vorruhestandsregelung nicht geeignet ist, eine reibungslose und effiziente Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, müssen die ADB abgeändert werden.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der ADB ergeht jährlich im September der Aufruf zur Beantragung der Versetzung in den Vorruhestand mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres, so dass für die administrative Abwicklung des Verfahrens nur drei Monate bleiben. Artikel 3 Absatz 1 der ADB sollte dahingehend abgeändert werden, dass das Verfahren jederzeit innerhalb des Kalenderjahres eingeleitet werden kann und dabei jeweils angegeben wird, in welchem Jahr – in der Praxis in dem betreffenden oder im nächsten Jahr – der Eintritt in den Ruhestand stattfindet. Infolge der Abänderung von Artikel 3 Absatz 1 müssen auch die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 4 Absatz 4, 5 Absatz 2 und 9 Absatz 2 entsprechend geändert werden.

Darüber hinaus wird im Interesse einer guten Verwaltung eine weitere, kleine Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgeschlagen. Laut Artikel 9 Absatz 1 werden abgelehnte Bewerber automatisch unter Angabe der Gründe über die Ablehnung ihres Antrags in Kenntnis gesetzt. Wie jedoch die Verfahren betreffend den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand für die Jahre 2002 bis 2004 gezeigt haben, wird dies bei möglicherweise Hunderten von Bewerber nicht möglich sein. Deshalb sieht die vorgeschlagene Änderung vor, dass die Begründung nur auf Antrag des abgelehnten Bewerbers erfolgt.

Der Statutsbeirat gab am 2 Dezember 2005 eine befürwortende Stellungnahme zu diesen Änderungen ab.

Die Personalvertretung wurde am 4 August 2005 gehört und gab am 27 Januar 2006 eine befürwortende Stellungnahme ab.

Der Kommission wird vorgeschlagen, den im Entwurf vorliegenden Abänderungsbeschluss anzunehmen.

 

Beschluss zur Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei vorzeitigem Eintritt von Beamten und Zeitbediensteten in den Ruhestand (K(2004) 1588 vom 28. April 2004)

Allgemeine Durchführungsbestimmungen für das Wirksamwerden von Anhang VIII Artikel 9 des Statuts der Beamten und Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, insbesondere auf Anhang VIII Artikel 9 des Statuts und Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss vom 28. April 2004 nahm die Kommission allgemeine Durchführungsbestimmungen (ADB) über die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche von Beamten und Zeitbediensteten bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand an (K(2004) 1588 endg./5).

(2) Da sich gezeigt hat, dass der in den ADB festgelegte Zeitplan für die jährliche Anwendung der Vorruhestandsregelung nicht geeignet ist, eine reibungslose und effiziente Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten, müssen die ADB abgeändert werden.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 ergeht jährlich im September der Aufruf zur Beantragung der Versetzung in den Vorruhestand mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres, so dass für die administrative Abwicklung des Vorruhestandsverfahrens nur drei Monate bleiben.

(4) Artikel 3 Absatz 1 der ADB sollte dahingehend abgeändert werden, dass das Verfahren jederzeit innerhalb des Kalenderjahres eingeleitet werden kann und dabei angegeben wird, in welchem Jahr der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand erfolgt.

(5) Infolge der Abänderung von Artikel 3 Absatz 1 müssen auch die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 4 Absatz 4, 5 Absatz 2 und 9 Absatz 2 entsprechend geändert werden

(6) Im Interesse einer guten Verwaltung sollte Artikel 9 Absatz 1 so geändert werden, dass der Bewerber nur dann über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags in Kenntnis gesetzt wird, wenn er darum ersucht -

HAT FOLGENDE ÄNDERUNGEN ANGENOMMEN:

Artikel 1- Änderung des Artikels 3 der ADB

Artikel 3 der ADB erhält folgende Fassung:

Artikel 3: Aufruf zur Antragstellung

  1. Der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung ruft alle Interessenten dazu auf, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand für das im Aufruf zur Antragstellung angegebene Kalenderjahr zu beantragen. Der Aufruf wird in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht; dabei wird Folgendes angegeben:
     
    1. die potenzielle Anzahl der Möglichkeiten;
       
    2. Antragsfrist und Form des Antrags;
       
    3. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung einschließlich des Zeitpunkts, zu dem diese erfüllt sein müssen;
      d. das Kalenderjahr/die Kalenderjahre, in dem/denen der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand erfolgen kann.
       
  2. Anträge sind gemäß den in der Verwaltungsmitteilung enthaltenen Angaben einzureichen. Es können nur Anträge zur Versetzung in den Ruhestand in dem Jahr gestellt werden, das in dem Aufruf zur Antragstellung angegeben ist. Bewerber, denen die Inanspruchnahme der Regelung nicht gewährt wird, müssen nicht in den Ruhestand eintreten und können bei nachfolgenden Aufrufen zur Antragstellung erneut einen Antrag stellen.
     
  3. Das Stellen eines Antrags darf in keiner Weise in einem anderen Zusammenhang die Laufbahnentwicklung des Bewerbers beeinflussen.

Artikel 2- Änderung des Artikels 4 der ADB

Artikel 4 der ADB erhält folgende Fassung:

Artikel 4: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung

  1. Um für die Inanspruchnahme der Regelung grundsätzlich in Frage zu kommen, muss der Beamte oder Zeitbedienstete an dem im Aufruf zur Antragstellung angegebenen Zeitpunkt die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllen.
     
  2. Beamte sind
     
    1. im aktivem Dienst, auf Urlaub zur Ableistung des Wehrdienstes oder auf Eltern- oder Familienurlaub im Sinne des Artikels 35 des Statuts oder
       
    2. im Interesse des Dienstes im Sinne des Artikels 37a des Statuts abgeordnet.
       
  3. Zeitbedienstete sind im aktiven Dienst oder auf Eltern- oder Familienurlaub.
     
  4. Der Bewerber ist an dem im Aufruf zur Antragstellung angegebenen Stichdatum mindestens 55 Jahre alt und in dem angegebenen Jahr nicht in der Lage, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand einzutreten.
     
  5. Der Bewerber erfüllt an dem im Aufruf zur Antragstellung angegebenen Stichdatum die Anforderungen des Artikels 77 des Statuts als Beamter, als Zeitbediensteter oder in beiden dienstrechtlichen Stellungen in einem Organ oder einer Agentur der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 1a und 1b des Statuts oder mehreren solcher Einrichtungen.
     
  6. Bei der Bestimmung der Dienstszeit im Sinne des Absatzes 5 werden nur Dienstzeiten im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigt.

Artikel 3 - Änderung des Artikels 5 Absatz 2 der ADB

Artikel 5 Absatz 2 der ADB erhält folgende Fassung:

  1. Jede Generaldirektion und jeder Dienst stellt anhand der Kriterien der Absätze 4 bis 7 ein Verzeichnis der Bewerber auf.

Artikel 4 – Änderung des Artikels 8 der ADB

Artikel 8 der ADB erhält folgende Fassung:

Artikel 8: Annahme der Vorschlagsliste durch die Anstellungsbehörde

Die Verteilung der vorhandenen Möglichkeiten auf die einzelnen Organe wird jedes Jahr im Wege einer interinstitutionellen Beratung festgelegt. Im Anschluss an diese Beratungen legt die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Anstellungsbehörde die endgültige Liste zur Genehmigung vor.

Artikel 5 – Änderung des Artikels 9 der ADB

Artikel 9 der ADB erhält folgende Fassung:

Artikel 9: Durchführung des Beschlusses

Bewerber, deren Antrag nicht stattgegeben wurde, werden schriftlich hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag wird ihnen mitgeteilt, weshalb sie nicht berücksichtigt worden sind.

Die Bewerber, deren Antrag stattgegeben wurde, werden schriftlich hierüber in Kenntnis gesetzt; sie haben eine Bedenkzeit von zehn Arbeitstagen, innerhalb deren sie ihren Antrag zurückziehen können. Zieht ein Beamter seinen Antrag zurück, so tritt automatisch der Beamte an seine Stelle, der auf der Reserveliste am höchsten platziert ist; bei einem Zeitbediensteten tritt automatisch der auf der Reserveliste am höchsten platzierte Zeitbedienstete an seine Stelle. Dieses Verfahren wird bei jedem zurückgezogenen Antrag erneut angewandt. Bewerber, deren Antrag stattgegeben wurde und die sich entschieden haben, die Möglichkeit des Vorruhestands wahrzunehmen, können in dem Kalenderjahr, das in dem Aufruf zur Antragstellung angegeben ist, zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl in den Ruhestand eintreten.

Artikel 6 – Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am heutigen Tag in Kraft.

Brüssel, den, 10.08.2006.

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   Verfasser: ADMIN.A.1