>> de | en | fr  N° 4-2007 / 08.01.2007
 

BEURTEILUNGSVERFAHREN 2007 (1)

Beurteilungszeitraum: 1. Januar 2006 – 31. Dezember 2006

Das Verfahren für den Beuteilungszeitraum, der sich mit dem Kalenderjahr 2006 deckt, ist das fünfte Verfahren nach dem neuen Beurteilungssystem vom April 2002.

Für dieses Beurteilungsverfahren gelten wiederum die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Kommission vom 23. Dezember 2004 zu Artikel 43 des Statuts.

Nachstehend werden die für die Beurteilung geltenden Kriterien, die Änderungen gegenüber dem Vorjahr sowie die einzelnen Phasen der Beurteilung beschrieben.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Jedes Jahr beurteilt die Kommission die Leistungen ihres Personals. Jeder Beurteilte erhält einen Bericht, die so genannte Beurteilung der beruflichen Entwicklung (BBE). Die BBE wird mit Hilfe der DV-Anwendung Sysper2 erstellt. Ein Muster des Beurteilungsbogens kann unter http://www.cc.cec/pers_admin/appraisal/forms_en.html abgerufen werden.

    Wer muss beurteilt werden?
     
    • Alle Beamten und Bediensteten auf Zeit, die 2006 mindestens einen Monat lang ununterbrochen im aktiven Dienst standen oder im dienstlichen Interesse abgeordnet waren.
       
    • Ausnahmen:
       
      • Stelleninhaber(2) , die 2006 endgültig aus den Gemeinschaftsorganen ausgeschieden sind oder die 2007 endgültig ausscheiden, werden nur beurteilt, wenn sie ihrem Beurteilenden ausdrücklich mitteilen, dass sie dies wünschen.
      • Beamte und Bedienstete auf Zeit, die die Funktion eines Generaldirektors oder Direktors bzw. eine gleichwertige Funktion innehaben, werden nach gesonderten Bestimmungen beurteilt und sind von dem jährlichen Verfahren nicht betroffen.

    Welchen Zeitraum betrifft das neue Beurteilungsverfahren?

    Bezugszeitraum für die Beurteilung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31.Dezember.2006.

    Was wird beurteilt?

    Es werden drei Aspekte beurteilt:
     

    • Die Leistung, für die zwischen null und zehn Punkte vergeben werden: Für jeden Stelleninhaber sind individuelle Zielvorgaben sowie Beurteilungskriterien festgelegt worden; die Leistung ist daran zu messen, inwieweit diese Ziele unter Berücksichtigung des Arbeitsumfelds verwirklicht worden sind.
       
    • Die Befähigung, für die der Stelleninhaber zwischen null und sechs Punkte erhält. Die GD ADMIN hat mit Unterstützung des zuständigen Paritätischen Ausschusses Beurteilungskriterien ausgearbeitet, die für alle Dienste der Kommission gelten. Diese Kriterien sind von allen Diensten anzuwenden. Allerdings können weitere Kriterien hinzukommen, mit denen spezifische Aspekte der einzelnen Generaldirektionen berücksichtigt werden. Bei Führungskräften müssen auch die Managementqualitäten sowie die Fähigkeit zur Personal- und Finanzverwaltung beurteilt werden.
       
    • Die dienstliche Führung, für die zwischen null und vier Punkte vergeben werden. Die Beurteilung der dienstlichen Führung deckt Aspekte wie Fähigkeit zur Teamarbeit, Motivation und Dienstleistungskultur ab. Die Beurteilung muss aufgrund gemeinsamer Kriterien erfolgen, die für alle Dienste gelten und zu denen gegebenenfalls spezifische, von der Generaldirektion ausgearbeitete Kriterien hinzugefügt werden können. http://www.cc.cec/pers_admin/appraisal/2007_exercise_en.html#3.

      Falls nicht für alle wahrgenommenen Aufgaben für das Jahr 2006 Ziele festgelegt werden konnten, werden zur Vervollständigung der Leistungsbeurteilung Gegebenheiten herangezogen, von denen der Stelleninhaber Kenntnis hat, beispielsweise die Stellenbeschreibung oder laufende Planungen.

      Es ist zu beachten, dass die Verdienste von Beamten, die 2006 befördert worden sind, unter Bezugnahme auf die Verdienste der Beamten gewürdigt werden, die bereits den Dienstgrad besitzen, in den die Beförderung erfolgt ist. Das kann zur Folge haben, dass bei der Beurteilung der Verdienste ein im Vergleich zum Vorjahr gleich gebliebenes Leistungsniveau in der höheren Besoldungsgruppe zu einem anderen Ergebnis führt.

    Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?

    Für die jährlichen Beurteilungen des Jahres 2006 und für die 2007 zu erstellenden Zwischenbeurteilungen sind die von der Kommission am 23. Dezember 2004 angenommenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts maßgeblich.

    Für die in den Außendienst der Kommission eingewiesenen Bediensteten, für die aus Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Bediensteten und für die zur Personalvertretung abgeordneten Bediensteten gelten gesonderte Bestimmungen.
    http://www.cc.cec/pers_admin/appraisal/2007_exercise_en.html#7.
     

  2. ÄNDERUNGEN GEGENÜBER DEM VORJAHR

    Wie unter Punkt III angegeben, wird der Durchschnittswert der Gesamtnoten in den einzelnen Besoldungsgruppen für das Beurteilungsverfahren 2006 auf 14,65 festgelegt.

    Am Formular für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung und dementsprechend auch in der DV-Anwendung Sysper2 wurde eine Änderung vorgenommen. Sie betrifft die Beurteilung des Potenzials im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens und des Bescheinigungsverfahrens.
     
    • Leistungsnachweisverfahren: Die Beamten, die Mitglieder der Funktionsgruppe AST ohne Laufbahnbeschränkung sind (ex B* Beamte) und sich für dieses Verfahren bewerben möchten, müssen bei der Selbstbeurteilung den Beurteilenden auffordern, die Rubrik "Potenzial" auszufüllen.

      Dieser Rubrik wurde eine Frage hinzugefügt, die insbesondere jene Beamten betrifft, die nicht imstande waren, Funktionen auf der Ebene der Funktionsgruppe "Administration" wahrzunehmen. Der Beurteilende kann gegebenenfalls angeben, bei welcher Gelegenheit der Stelleninhaber den Nachweis dafür erbracht hat, dass er aufgrund seiner Leistung, seiner Befähigung und seiner dienstlichen Führung befähigt ist, Aufgaben der Funktionsgruppe Administration überzeugend wahrzunehmen.
       
      • Der Unterabschnitt "Potenzial" in der Beurteilung ist nur auszufüllen, wenn der Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich darum ersucht.
         
      • Die Beurteilenden müssen anhand eines Abrollmenüs angeben, welche Aufgaben der Funktionsgruppe Administration der Stelleninhaber 2006 überwiegend wahrgenommenen hat. Der Beurteilende kann auch angeben, bei welcher Gelegenheit der Stelleninhaber den Nachweis dafür erbracht hat, dass er aufgrund seiner Leistung, seiner Befähigung und seiner dienstlichen Führung befähigt ist, Aufgaben der Funktionsgruppe Administration überzeugend wahrzunehmen.
         
      • Der gegenzeichnende Beamte entscheidet anhand der Bemerkungen des Beurteilenden, ob der Stelleninhaber sein Potenzial nachweisen konnte, Aufgaben der Funktionsgruppe Administration überzeugend wahrzunehmen.

      Aufrechterhaltung der Beurteilung und Leistungsnachweisverfahren Wird die Beurteilung des Vorjahres aufrechterhalten, gilt dies gleichermaßen für die Rubrik "Potenzial": Es wird davon ausgegangen, dass ein Beamter, dem im Vorjahr das Potenzial für die Wahrnehmung von Ausgaben der Funktionsgruppe Administration zuerkannt wurde, dieses Potenzial 2006 ebenfalls unter Beweis gestellt hat; ist das Gegenteil der Fall, wird bei der Aufrechterhaltung der Beurteilung davon ausgegangen, dass der Beamte auch 2006 nicht imstande war, dieses Potenzial unter Beweis zu stellen.
       

    • Bescheinigungsverfahren Die Beamten der Funktionsgruppe AST, die dieses Verfahren betrifft (Beamte der Laufbahngruppen ex C* und ex D*), müssen im Rahmen des Beurteilungsverfahrens nicht mehr um die Beurteilung ihres Potenzials nachsuchen. Beginnend mit dem Bescheinigungsverfahren, welches Mitte 2007 eröffnet wird, werden alle für die Bewerbung notwendigen Informationen – inklusive der Informationen bezüglich des Potenzials – auf dem Bewerbungsbogen für das Bescheinigungsverfahren erfragt. Im Falle einer Aufrechterhaltung der letzten Beurteilung wird die Rubrik "Potenzial" demzufolge bei dem Bescheinigungs¬verfahren, welches Mitte 2007 eröffnet wird, nicht berücksichtigt.
       
  3. ABLAUF DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS

    In den meisten Generaldirektionen wird das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2006 am 15. Januar 2007 eingeleitet. Die jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung sollten in der Regel bis Ende April abgeschlossen sein. Für das Personal des Außendienstes sind gesonderte Verfahren und Fristen vorgesehen.

    Die Kontingente der Prioritätspunkte, die den Generaldirektionen im Beförderungsverfahren zugebilligt werden, werden auf der Grundlage der zum 15. Juni 2007 abgeschlossenen jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung berechnet.
     
    • Wer nimmt die Aufgaben des beurteilenden Beamten, des gegenzeichnenden Beamten und des Berufungsbeurteilenden wahr?

      Beurteilender ist in der Regel der Referatsleiter des Stelleninhabers, gegenzeichnender Beamter der Direktor und Berufungsbeurteilender der Generaldirektor.

      Die Beurteilung wird von dem am 31.Dezember 2006 amtierenden Referatsleiter erstellt. Die Aufgaben des gegenzeichnenden Beamten und des Berufungsbeurteilenden werden von dem Direktor und dem Generaldirektor wahrgenommen, die in dem Zeitpunkt, in dem sie in dem Verfahren tätig werden müssen, zuständig sind.
       
    • Die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens

      Die Beurteilungen werden in der DV-Anwendung Sysper 2 erstellt. Stelleninhaber, die dauerhaft keinen Zugang zu Sysper 2 haben, können sich jedoch anderer Formen der schriftlichen Kommunikation bedienen.

      Das Beurteilungsverfahren umfasst die folgenden Phasen:
       
      • Statistiken über die vorangegangenen Beurteilungs- und Beförderungsverfahren (siehe Punkt IV)
         
      • Voraussichtlicher Durchschnittswert der Gesamtnoten in den einzelnen Besoldungsgruppen
      • Der Durchschnittswert der Gesamtnoten in den einzelnen Besoldungsgruppen, den jede Generaldirektion anhand der vorherigen Beurteilungsverfahren feststellen sollte, wird für das Beurteilungsverfahren 2006 auf 14,65 festgelegt.

        Bei diesem voraussichtlichen Durchschnittswert handelt es sich weder um eine Anweisung noch um einen Wert, der die Beurteilungsbefugnis und die Unabhängigkeit des Beurteilenden einschränkt, wenn dieser die einzelnen Bediensteten anhand der geltenden Kriterien bewertet.
         

      • Festlegung der Beurteilungskriterien

        Der Sinn der Beurteilungskriterien besteht darin, die Beurteilung innerhalb einer Generaldirektion zu harmonisieren, den Dialog zwischen Beurteilendem und Beurteiltem zu erleichtern und eine bessere Vergleichbarkeit der vorgenommenen Beurteilungen sicherzustellen.

        Wie bereits weiter oben ausgeführt, hat die GD ADMIN mit Unterstützung des Paritätischen Begleitausschusses für Beurteilung und Beförderung gemeinsame Kriterien zur Beurteilung von Befähigung und dienstlicher Führung aufgestellt. Diese gemeinsamen Kriterien müssen beim Ausfüllen der beiden entsprechenden Unterabschnitte zugrunde gelegt werden. Allerdings können spezifische Kriterien der Generaldirektion hinzugefügt werden.

        Die gemeinsamen Kriterien können abgerufen werden unter:
        http://www.cc.cec/pers_admin/appraisal/2007_exercise_en.html#3
         
      • Selbstbeurteilung

        Der Stelleninhaber muss nach Aufforderung durch den Beurteilenden innerhalb von acht Arbeitstagen eine Selbstbeurteilung erstellen. Dem Stelleninhaber wird nachdrücklich empfohlen, in dieser entscheidenden Phase von den Beurteilungskriterien auszugehen.

        Der Stelleninhaber muss in seiner Selbstbeurteilung angeben, ob er in die Personalvertretung gewählt oder von dieser benannt oder entsandt wurde. Wenn das der Fall ist, muss er die Selbstbeurteilung in zwei gesonderte Abschnitte aufteilen, damit der Beurteilende die Ad-hoc-Gruppe ausschließlich mit dem Teil befasst, der sich auf Tätigkeiten bezieht, die der Stelleninhaber als gewählter, benannter oder entsandter Personalvertreter ausgeübt hat.

        Dies gilt nicht für Beamte, die während ihrer gesamten oder der Hälfte ihrer Arbeitszeit für ihre Aufgaben als Personalvertreter freigestellt werden. Für diese Beamten gelten andere Bestimmungen (unter anderem wird ihre Beurteilung von der Ad-hoc-Gruppe erstellt).
         
      • Förmliches Gespräch

        Der Beurteilende führt spätestens zehn Arbeitstage nach Abgabe der Selbstbeurteilung mit dem Stelleninhaber ein Gespräch über die Beurteilung der Leistungen des Stelleninhabers im Bezugsjahr 2006, über die Festlegung der Zielvorgaben und über die Erstellung eines Fortbildungsplans, der sich mindestens auf das Jahr 2007 erstreckt.

        Dieses Gespräch muss stets auf der Grundlage der Selbstbeurteilung und der für die Generaldirektion festgelegten Beurteilungskriterien erfolgen.

        Der Beurteilende muss dem Stelleninhaber einen Hinweis auf die Gesamtnote geben, die er ihm zu erteilen beabsichtigt; dabei gibt er eine Notenspanne mit einer Bandbreite von höchstens einem Punkt an.

        Die Zielvorgaben für 2007 müssen mit dem Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des Referats in Einklang stehen.

        Der Beurteilende hört die Ad-hoc-Gruppe, wenn der Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung Tätigkeiten angibt, die er als gewählter, benannter oder entsandter Personalvertreter ausgeübt hat.

        Im Anschluss an den Dialog mit der Ad-hoc-Gruppe erstellt der Beurteilende den Entwurf der Beurteilung, der die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe berücksichtigt.
         
      • Die beiden Konzertierungsphasen

        Wenn die Beurteilenden in einer Direktion für die jeweilige Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Beurteilungsentwürfe erstellt haben, stimmt sich der gegenzeichnende Beamte mit den beurteilenden Beamten ab, um die Leistungen zu vergleichen und die vorgeschlagenen Gesamtnoten zu harmonisieren.

        Der Generaldirektor wiederum stimmt sich mit den gegenzeichnenden Beamten ab, um diese Überprüfung auf der Ebene der gesamten Generaldirektion durchzuführen.
         
      • Fertigstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung

        Nach diesen Konzertierungen stellen der beurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung fertig. Die Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht. Dieser kann innerhalb von fünf Arbeitstagen die Beurteilung ohne Bemerkungen annehmen, er kann sie mit Anmerkungen versehen und annehmen und er kann sie unter Angabe einer Begründung ablehnen.
         
      • Einspruchsmöglichkeiten

        Lehnt der Stelleninhaber seine Beurteilung ab, so muss der gegenzeichnende Beamte innerhalb von zehn Arbeitstagen ein zweites Gespräch mit ihm führen. Der Stelleninhaber kann sich durch einen anderen Beamten unterstützen lassen. Auf Bitte des Stelleninhabers, des Beurteilenden oder des gegenzeichnenden Beamten nimmt auch der Beurteilende an dem zweiten Gespräch teil. Nach diesem Gespräch bestätigt der gegenzeichnende Beamte binnen fünf Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie ab. Die Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht; dieser muss sie binnen zehn Arbeitstagen annehmen oder unter Angabe von Gründen ablehnen.

        Eine Ablehnung führt automatisch zur Befassung des Paritätischen Evaluierungsausschusses. Der Ausschuss prüft den Einspruch innerhalb von zehn Arbeitstagen. Er übernimmt weder die Rolle des Beurteilenden, noch die Rolle des gegenzeichnenden Beamten, sondern überprüft, ob das Verfahren eingehalten wurde und ob die Beurteilung entsprechend den für die betreffende Generaldirektion festgelegten Beurteilungskriterien erfolgt ist. Die Zusammensetzung der Paritätischen Evaluierungsausschüsse wird in den kommenden Wochen bekannt gegeben.

        Die Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses wird dem Stelleninhaber, dem Beurteilenden, dem gegenzeichnenden Beamten und dem Berufungsbeurteilenden zur Kenntnis gebracht. Wurde die Stellungnahme in einer Abstimmung angenommen, so sind darin die Standpunkte anzugeben, die von der Mehrheit und der Minderheit geäußert wurden. Der Berufungsbeurteilende bestätigt innerhalb von fünf Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie. Wenn er von den Empfehlungen in der Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses abweicht, muss er seine Entscheidung begründen.

        Damit gilt die Beurteilung als abgeschlossen und wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht. In dieser Verfahrensphase kann der Stelleninhaber, der mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist, gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.
         
      • Sonderbestimmungen für Stelleninhaber, die derselben Besoldungsgruppe angehören wie der Beurteilende

        Ist der Referatsleiter in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft wie der Stelleninhaber, so nimmt der gegenzeichnende Beamte an dem Gespräch teil, wenn der Stelleninhaber, der Beurteilende oder der gegenzeichnende Beamte dies wünschen. Der gegenzeichnende Beamte muss in der eigens dafür vorgesehenen Rubrik des Beurteilungsformulars seine Bemerkungen eintragen. Der Einspruch eines Stelleninhabers, der derselben Besoldungsgruppe angehört wie der Beurteilende, wird vom Paritätischen Evaluierungsausschuss besonders aufmerksam geprüft. Ist der Paritätische Evaluierungsausschuss nach diesem Einspruch nicht dazu in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben oder gibt er seine Stellungnahme nicht einstimmig ab, so muss der Berufungsbeurteilende mit dem Stelleninhaber ein Gespräch führen, bevor er die Beurteilung bestätigt oder abändert.
         
  4. STATISTIKEN ÜBER DIE VORANGEGANGENEN BEURTEILUNGS- UND BEFÖRDERUNGSVERFAHREN

    Detaillierte Statistiken über das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2006 sind als Anhänge beigefügt:
     
    • Anhang II enthält die Beförderungsquoten (Anteil der beförderten Beamten an der Zahl der Beamten der Besoldungsgruppe).
       
    • Anhang III gibt die Verteilung der Gesamtnoten nach Besoldungsgruppen an.
       
    • Anhang IV gibt Aufschluss über die Verteilung der Prioritätspunkte der Generaldirektion, aufgeschlüsselt nach Generaldirektionen und Besoldungsgruppen, aus denen eine Beförderung möglich ist.
       
    • Anhang V enthält Informationen über Dienstalter in der Besoldungsgruppe, Alter und Laufbahnprofil der Beförderten.
       
    • Anhang VI gibt Aufschluss über die Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs, die in den einzelnen Generaldirektionen verteilt wurden.

    Folgendes ist zu beachten:
     

    • Die für die Statistiken über die Gesamtnoten ausschlaggebende Population bilden die Bediensteten, die zum 31. Dezember 2005 in die betreffende Generaldirektion eingewiesen waren.
       
    • Aus Gründen der Vertraulichkeit fehlen Statistiken über Populationen, bei denen weniger als drei Personen der betreffenden Besoldungsgruppe angehören oder bei denen die Verteilung der Gesamtnoten darauf schließen lässt, welche Note eine bestimmte Person erhalten hat. Beispiel: Haben in einer Generaldirektion in einer bestimmten Besoldungsgruppe alle Bediensteten dieselbe Gesamtnote erhalten, so kann jeder dieser Besoldungsgruppe angehörende Bedienstete daraus schließen, welche Note die anderen erhalten haben. Dasselbe gilt, wenn eine Person die Note X erhalten hat und alle anderen die Note Y. Die Person, die die Note X erhalten hat, kann auf die Gesamtnote der anderen schließen.
       
    • Die für die Statistiken über die Prioritätspunkte ausschlaggebende Population bilden die Bediensteten, die zum 31. Dezember 2005 in die betreffende Generaldirektion eingewiesen waren und einer Besoldungsgruppe angehörten, die Prioritätspunkte erhalten konnte.
       
    • Die Statistiken über die im Beförderungsverfahren 2006 beförderten Beamten betreffen die aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten, die aufgrund ihrer Besoldungsgruppe im Jahr 2006 für eine Beförderung in die nächst höhere Besoldungsgruppe in Frage kamen und die zum 31.Dezember.2005 in den Dienststellen der Kommission und in den Ämtern (einschließlich OLAF) tätig waren.
       
    • Das Beförderungsdienstalter der beförderten Beamten wird auf den Tag genau berechnet, d.h. es wird die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Beförderungen im Jahr 2006 und dem Zeitpunkt des Eintritts in die Besoldungsgruppe berechnet.
       
    • Die Standardabweichung von der durchschnittlichen Verweildauer der beförderten Beamten in der betreffenden Besoldungsgruppe gibt Aufschluss über die Streuung im Vergleich zum Durchschnitt: je geringer die Standardabweichung, umso höher der Anteil der beförderten Beamten mit einem Dienstalter nahe dem Durchschnitt.
       
    • Die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe wurde ermittelt für die aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten, die im Beförderungsverfahren 2000-2004 befördert wurden. Für die Besoldungsgruppen A*12, B*10, C*6 und D*4 wird als durchschnittliche Verweildauer die Verweildauer aller beförderten Beamten berücksichtigt, die im Beförderungsverfahren 2005 festgestellt wurde.
       
      • Eine "normale Laufbahnentwicklung" ist gegeben, wenn das Beförderungsdienstalter des beförderten Beamten der durchschnittlichen Verweildauer 2000-2004 plus oder minus der Standardabweichung entspricht.
         
      • Eine "schnelle Laufbahnentwicklung" ist gegeben, wenn das Beförderungsdienstalter des beförderten Beamten unter der durchschnittlichen Verweildauer 2000-2004 minus der Standardabweichung liegt.
         
      • Eine "langsame Laufbahnentwicklung" ist gegeben, wenn das Beförderungsdienstalter des beförderten Beamten über der durchschnittlichen Verweildauer 2000-2004 plus der Standardabweichung liegt.


ANHANG I

LISTE DER FUNKTIONEN, DIE ÜBERWIEGEND VON MITGLIEDERN DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION WAHRGENOMMEN WERDEN

Funktionen AD (43)
  1. Strategische Analyse
  2. Sozio-ökonomische Analyse
  3. Politische Analyse
  4. Wirtschaftliche Analyse
  5. Politikentwicklung
  6. Konzeption der Personalpolitik
  7. Politiküberwachung
  8. Politische Koordinierung
  9. Ausarbeitung von Rechtstexten
  10. Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften und anderen Regelungen
  11. Rechtliche Analyse und Beratung
  12. Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, Ahndung von Verstößen
  13. Interinstitutionelle Beziehungen
  14. Vertretung und Verhandlungen
  15. Außenbeziehungen
  16. Planung und Programmplanung
  17. Programm-Management
  18. Projekt- und Prozess-Management
  19. Qualitätsmanagement und Evaluierung
  20. IT-Systemverwaltung
  21. Technische Analyse und Beratung
  22. Leitung und Planung
  23. Personalführung auf Referatsebene
  24. Personalführung und -verwaltung
  25. Personalverwaltung: Überwachung der Verfahren (Beurteilung, Beförderung, Fortbildung, Leistung, Dienstreisen) und Laufbahnmanagement
  26. Hilfe, Überprüfung und sprachliche Unterstützung
  27. Übersetzung
  28. Dolmetschen
  29. Koordinierung und interne Konsultation
  30. Koordinierung und dienststellenübergreifende Konsultation
  31. Horizontale Koordinierung
  32. Information, Kommunikation, Veröffentlichung
  33. Externe Kommunikation
  34. Interne Kommunikation Ausarbeitung von Informationsberichten und Planung von Informationssitzungen (für die Mitglieder des Referats, der Hierarchie, der Kommission …)
  35. Vertragsmanagement
  36. Haushalt und Finanzen Überwachung und Kontrolle der Finanz- und Haushaltsvorgänge des Referats, der referatsinternen Mittelzuweisungen sowie der Ausgabenproduktivität
  37. Haushalt und Finanzen Validierung der Auszahlungsanträge, Prüfung der Jahresberichte und des Abschlusses von Maßnahmen
  38. Statistik
  39. Technische Hilfe
  40. Kontrolle und Prüfung
  41. Internes Audit
  42. Externes Audit
  43. Wissenschaftliche Arbeit und Laborforschung

ANHANG II
BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

BEFÖRDERUNGSQUOTEN



ANHANG III
BEURTEILUNGSVERFAHREN 2006

VERTEILUNG DER GESAMTNOTEN DER BEURTEILUNGEN FÜR DAS JAHR 2005 (BEAMTE)



ANHANG IV
BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

VERTEILUNG DER PRIORITÄTSPUNKTE



ANHANG V
BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

DIENSTALTER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE, ALTER UND LAUFBAHNPROFIL DER BEFÖRDERTEN BEAMTEN
(Aus Verwaltungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldete Beamte)



ANHANG VI
BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2006

VERTEILUNG DER PRIORITÄTSPUNKTE FÜR TÄTIGKEITEN IM INTERESSE DES ORGANS, AUFGESCHLÜSSELT NACH GENERALDIREKTIONEN



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Footnotes

(1) Außer für die Beamten oder Bediensteten auf Zeit, die die Funktion eines Generaldirektors bzw. eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion innehaben.

(2) Der Begriff Stelleninhaber bezieht sich gleichermaßen auf Beamten und auf Bedienstete auf Zeit

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   Verfasser: ADMIN A6