>> de | en | fr  N° 16-2007 / 15.02.2007
 

Nachweis einer dritten Sprache vor der ersten Beförderung nach Einstellung (Artikel 45 Absatz 2 des Statuts)

  1. WER IST BETROFFEN?

    Artikel 45 Absatz 2 des Statuts legt fest, daß ein Beamter, der seit seiner Einstellung noch nicht befördert wurde, vor seiner ersten Beförderung nachweisen muss, daß er in einer dritten Sprache arbeiten kann. Gemäß Artikel 11 Anhang XIII des Statuts betrifft diese Regelung all jene ersten Beförderungen nach Einstellung, die nach dem 30. April 2006 in Kraft treten. Die Regelung betrifft auch jene Beamten, die gegebenenfalls nach Artikel 29.1 (a) (iii) des Statuts befördert würden.

    All jene Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienst befanden und seit ihrer Einstellung noch keine erste Beförderung erhalten haben, erhalten eine Nachricht, um sie auf diese Bestimmung hinzuweisen, sei es daß sie eine Aussicht auf Beförderung im Jahr 2007 haben oder in einem späteren Beförderungsverfahren.

    Es ist an dieser Stelle zweckdienlich zu klären, was unter einer "ersten Beförderung" zu verstehen ist:
     
    • Artikel 45 Absatz 2 betrifft nur erste Beförderungen nach Einstellung. Sollten Sie schon befördert worden sein, selbst wenn in einer anderen Laufbahngruppe, sind sie von Artikel 45 Absatz 2 nicht betroffen.
       
    • Wenn Sie in einem anderen Gemeinschaftsorgan befördert wurden, sind Sie ebenfalls nicht betroffen.
       
    • Bei einem Wechsel der Laufbahngruppe handelt es sich nicht um eine Beförderung nach Artikel 45 des Statuts. Dasselbe gilt für eine Höherstufung im Rahmen des Rekrutierungsverfahrens.
       
    • Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten Beamte, denen als Zeitbedienstete eine Höherstufung zugestanden wurde, dh. die einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wurden (Artikel 10 und 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensten), dann als schon befördert, sofern dieses Höherstufung unter Bedingungen stattgefunden hat, die denen eines Beförderungsverfahrens für Beamte vergleichbar sind: die Höherstufung muss insbesondere Resultat eines Vergleichs von Verdiensten gewesen sein. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist ein Beamter, der in seiner Laufbahn als Zeitbediensteter höhergestuft wurde, von der Anwendung von Artikel 45 Absatz 2 ausgenommen.
       
  2. WELCHE SPRACHEN?

    Die dritte Sprache wird vom betroffenen Beamten ausgewählt. Es muss sich dabei um eine der offiziellen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften handeln (in Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 genannte Sprachen).

    Gemäß Artikel 10 der Gemeinsamen Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts kann die Wahl der Sprache, wenn eine sprachliche Fortbildung nötig ist, für Beamte, die an anderen Dienstorten als Brüssel oder Luxemburg tätig sind, auf diejenigen Sprachen begrenzt werden, für die am Dienstort Unterricht angeboten wird.

    Bei der dritten Sprache darf es sich nicht um eine der beiden Sprachen handeln, die für das Auswahl- bzw. Ausleseverfahren gewählt oder bestimmt wurden, auf dessen Grundlage der Beamte eingestellt wurde.

    Sofern von einem Beamten ein Antrag gestellt wurde auf sprachliche Fortbildung gemäß Artikel 45 Absatz 2 und diesem Antrag stattgegeben wurde, legt die Gemeinsame Regelung fest, dass die Bewertung der Kenntnisse in einer dritten Sprache für die Sprache erfolgen sollte, für die die Fortbildung beantragt wurde.
     
  3. WELCHES NIVEAU IST ERFORDERLICH?

    Die Gemeinsamen Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts hat das erforderliche Niveau für die Übergangszeit (bis einschließlich 31. Dezember 2008) auf Niveau 4 der interinstitutionellen Sprachkurse festgelegt, und danach auf Niveau 6. Dies entspricht dem Niveau A.2 bzw. B.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates.
     
  4. WIE KANN DIE FÄHIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN?

    Dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO / EPSO) wurde die Verantwortung übertragen für die Festlegung und Durchführung der Bewertung der sprachlichen Fähigkeiten.

    Der Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, kann auf mehrere Arten erbracht werden:
     
    • Erfolgreiche Teilnahme an einem interinstitutionellen Sprachkurs;
       
    • Besitz eines Zertifikats oder Diploms, das sich auf der indikativen EPSO-Liste befindet, oder Anerkennung eines Zertifikats oder Diploms durch den zuständigen Bewertungsausschuss (siehe Punkt 9 dieser Mitteilung);
       
    • Bestehen eines Sprachtests des erforderlichen Niveaus;

    Einstufungstests, die zur Bestimmung des Niveaus der vorhandenen Sprachkenntnisse vor einer eventuellen Sprachkursteilnahme durchgeführt werden, gelten nicht als Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können. Einstufungstests sind einfacher als die offiziellen Tests am Kursende.

    Wie vorstehend erläutert, ist während der Übergangszeit, dh. für Beförderungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2008 in Kraft treten, Niveau 4 der interinstitutionellen Sprachkurse ausreichend; danach ist Niveau 6 erforderlich.

    Während der Übergangszeit gilt für Beamte, die ein Auswahlverfahren für Linguisten bestanden haben, das in drei Sprachen durchgeführt wurde, der Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, als erbracht.
     

  5. FORTBILDUNGSMASSNAHMEN?

    Alle Anträge auf sprachliche Fortbildung von Beamten, die von Artikel 45 Absatz 2 betroffen sind, haben Vorrang. Die Personalreferate in den Dienststellen sind gebeten worden, den Beurteilern und gegenzeichnenden Beamten in Erinnerung zu rufen, daß ein entsprechender Antrag auf sprachliche Fortbildung nicht abgelehnt werden kann.

    Wie vorstehend erwähnt, kann jedoch für Beamte, die an anderen Dienstorten als Brüssel und Luxemburg tätig sind, die Wahl der Sprache auf jene Sprachen beschränkt werden, für die am Dienstort Unterricht angeboten wird.
     
  6. WAS HABE ICH ZU TUN?

    Beamte, die am 31. Dezember 2006 im Dienst waren und die von Artikel 45 Absatz 2 betroffen sind, erhalten eine Nachricht, in der sie aufgefordert werden, in ihrem Dossier 'Angaben zur Person und zur Laufbahn ' in Sysper2 in der Rubrik 'Meine Personaldaten' die Unterrubrik 'Sprachen' einzusehen. Sie werden feststellen, daß dort die beiden Sprachen des Auswahl- oder Ausleseverfahrens eingetragen wurden. Beamte, die den Eintrag bezüglich der zum Auswahl- oder Ausleseverfahren gewählten oder bestimmten Sprachen anfechten wollen, werden gebeten, bis spätestens 16. März 2007 eine entsprechend Nachricht an die folgende Adresse der GD ADMIN zu schicken: ADMIN A6 Third Language. Der Nachricht sind Belege zur Unterstützung des Änderungsantrags beizufügen.

    Desweiteren sind die Beamten aufgefordert, bis spätestens 16. März 2007 eine dritte Sprache in Sysper2 auszuwählen und einzugeben. Zu diesem Zweck klicken Sie auf die Schaltfläche "Ändern", wählen die dritte Sprache im Rollmenü aus und klicken auf die Schaltfläche "Speichern".

    Ein Beamter, der der Ansicht ist, das erforderliche Niveau nachweisen zu können, muss Informationen und Belege übermitteln, die den Nachweis erbringen, dass er tatsächlich die Fähigkeit besitzt, in einer dritten, von ihm gewählten Sprache arbeiten zu können.

    Hierbei ist wie folgt vorzugehen:
     
    • Beamte, die Niveau 4 oder höher durch Teilnahme an einem interinstitutionellen Sprachkurs erreicht haben,
       
      • kontaktieren die mailbox ADMIN A3 ARTICLE 45.2 unter Angabe des höchsten erreichten Niveaus sowie des betreffenden Jahres.
         
    • Beamte, die in Besitz eines Diploms sind, das sich auf der indikativen EPSO-Liste befindet,
       
    • Beamte, die im Besitz eines Diploms sind, das sich nicht auf der indikativen EPSO-Liste befindet, und das daher dem Bewertungsausschuss vorgelegt werden muss,
       
    • Beamte, die an einem Test zur Feststellung von Niveau 4 teilnehmen wollen,
       
      • schicken eine Nachricht an die mailbox von EPSO unter Angabe der zu testenden Sprache: EPSO troisième langue.

      Beamte, die voraussichtlich im Beförderungsverfahren 2007 befördert werden, erhalten Vorrang zur Teilnahme an einem Test. Zu diesem Zweck ist das beigefügte Formular zu verwenden:

    Im Jahr 2007 gibt es eine zusätzliche Möglichkeit für betroffene Beamte: sie können eine Sprachschule auswählen und nach vorheriger Bestätigung durch EPSO an dieser Schule den Test ablegen. Sollte diese Möglichkeit gewählt werden, erstattet EPSO die entstandenen Kosten in einer Höhe von maximal 200 €.

    Die verschiedenen Möglichkeiten zur Teilnahme an Tests sind im Detail der folgenden EPSO / EPSO Website zu entnehmen:
     

    • Beamte, die erfolgreicher Bewerber eines Auswahlverfahrens waren für Linguisten, das in 3 Sprachen durchgeführt wurde, und auf dessen Grundlage eingestellt wurden,
       
      • schicken eine Nachricht an die mailbox ADMIN A6 Third Language unter Angabe der Referenzen des betreffenden Auswahlverfahrens.

    Sobald der Beamte die betreffenden Informationen übermittelt hat, die seine Fähigkeit nachweisen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, wird die GD ADMIN die Unterrubrik 'Sprachen' im Dossier Sysper2 durch Angaben zur Methode des Nachweises, Datum eines Diploms, Sprachkurses, Testes, etc. und des erreichten Niveaus vervollständigen. Diese Informationen werden für den Beamten sichtbar sein.
     

  7. WAS SIND DIE AUSWIRKUNGEN AUF MEINE BEFÖRDERUNG?

    Jeder Beamte, der auf eine der oben beschriebenen Arten den Nachweis erbringt, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, und das bis spätestens 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres des Beförderungsverfahrens, ist beförderungsfähig. Sobald der Nachweis erbracht wurde, wird der Eintrag 'excluded from promotion' aus dem Beförderungsdossier in SYSPER2 gelöscht. Beamte, die den Nachweis bis spätestens 31. Dezember nicht erbracht haben, sind in dem betreffenden Jahr nicht beförderungsfähig. Diese Beamten können daher nicht befördert werden, selbst wenn sie über eine Punktzahl verfügen, die über der für die jeweilige Besoldungsgruppe festgestellten Beförderungsschwelle liegt. Die betroffenen Beamten behalten ihre Punkte am Ende des Jahres N. Sollten sie im Jahr N+1 den Nachweis erbringen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, können sie befördert werden, vorausgesetzt daß sie wiederum die Beförderungsschwelle erreichen. In diesem Fall tritt die Beförderung im Jahr N+1 in Kraft.

    Eine spezielle Situation: Beamte, deren erste Beförderung nach Einstellung gemäß Artikel 29.1 (a) (iii) erfolgt, müssen ihre Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können vor ihrer Ernennung auf den neuen Posten nachweisen.
     
  8. WIE VERHÄLT ES SICH MIT BEAMTEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE AD 14 UND AD 15?

    Wie alle anderen Beamten sind Beamte in der Besoldungsgruppe AD14 und AD15 von Artikel 45 Absatz 2 betroffen, wenn sie seit ihrer Einstellung noch keine erste Beförderung erhalten haben. Sie werden ebenfalls individuell kontaktiert.
     
  9. WAS IST DIE AUFGABE DER BEWERTUNGSAUSSCHÜSSE?

    Die EPSO Website / EPSO enthält detaillierte Angaben zur Rolle der Bewertungsausschüsse, die im Jahr 2007 für jede offizielle Sprache eingerichtet werden.

    Die Bewertungsausschüsse werden insbesondere darüber entscheiden, ob nach der Übergangszeit für Beamte, die auf Grundlage eines Auswahlverfahrens für Linguisten eingestellt wurden, das in 3 Sprachen durchgeführt wurde, ein solches Auswahlverfahren als gültiger Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können auch auf Niveau 6 gelten kann.
     
  10. WEITERE FRAGEN

    Beamte, die während der Übergangszeit befördert werden (dh. Inkrafttreten der Beförderung spätestens am 31/12/2008), und die den Nachweis einer dritten Sprache auf Niveau 4 erbracht haben, sollten dafür Sorge tragen, daß das Erreichen von Niveau 5 und 6 Bestandteil ihrer persönlichen Zielvorgaben ist und im Fortbildungsplan erscheint. Ihre späteren Beförderungen sind jedoch von Erreichen der Niveaus 5 und 6 nicht abhängig.

    Ein Beamter, der sich im Krankenstand, Erziehungs- oder Elternurlaub befindet, oder der im Interesse des Dienstes abgeordnet ist, und dem es nicht möglich ist, den Sprachnachweis im Jahr des betreffenden Beförderungsjahres zu erbringen, kann dies im darauffolgenden Jahr tun. In diesem Fall würde die Beförderung rückwirkend in Kraft treten. Ein Beamter, der durch Krankheit verhindert ist, muss ein ärztliches Attest, das seine Unfähigkeit zur Teilname an einem Test bestätigt, an die folgende Adresse schicken: M0 34, 5/25.

    Beamte, die sich für einen nach Artikel 29. 1 (a) (iii) des Statuts (Besetzung der Postens durch Beförderung) veröffentlichten Posten bewerben und die bisher noch nicht befördert wurden, müssen die Fähigkeit nachwiesen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, um auf diesen Posten ernannt werden zu können.

Kontakt:

 

top

   Verfasser: ADMIN A6