Nachweis einer dritten Sprache vor der ersten Beförderung
nach Einstellung (Artikel 45 Absatz 2 des Statuts)
- WER IST BETROFFEN?
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts legt fest, daß ein Beamter, der seit
seiner Einstellung noch nicht befördert wurde, vor seiner ersten
Beförderung nachweisen muss, daß er in einer dritten Sprache
arbeiten kann. Gemäß Artikel 11 Anhang XIII des Statuts betrifft
diese Regelung all jene ersten Beförderungen nach Einstellung, die
nach dem 30. April 2006 in Kraft treten. Die Regelung betrifft auch
jene Beamten, die gegebenenfalls nach Artikel 29.1 (a) (iii) des
Statuts befördert würden.
All jene Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienst befanden
und seit ihrer Einstellung noch keine erste Beförderung erhalten
haben, erhalten eine Nachricht, um sie auf diese Bestimmung
hinzuweisen, sei es daß sie eine Aussicht auf Beförderung im Jahr
2007 haben oder in einem späteren Beförderungsverfahren.
Es ist an dieser Stelle zweckdienlich zu klären, was unter einer
"ersten Beförderung" zu verstehen ist:
- Artikel 45 Absatz 2 betrifft nur erste Beförderungen nach
Einstellung. Sollten Sie schon befördert worden sein, selbst
wenn in einer anderen Laufbahngruppe, sind sie von Artikel 45
Absatz 2 nicht betroffen.
- Wenn Sie in einem anderen Gemeinschaftsorgan befördert
wurden, sind Sie ebenfalls nicht betroffen.
- Bei einem Wechsel der Laufbahngruppe handelt es sich nicht
um eine Beförderung nach Artikel 45 des Statuts. Dasselbe gilt
für eine Höherstufung im Rahmen des Rekrutierungsverfahrens.
- Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten Beamte, denen als
Zeitbedienstete eine Höherstufung zugestanden wurde, dh. die
einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen
wurden (Artikel 10 und 15 der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensten), dann als schon befördert, sofern dieses
Höherstufung unter Bedingungen stattgefunden hat, die denen
eines Beförderungsverfahrens für Beamte vergleichbar sind: die
Höherstufung muss insbesondere Resultat eines Vergleichs von
Verdiensten gewesen sein. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind,
ist ein Beamter, der in seiner Laufbahn als Zeitbediensteter
höhergestuft wurde, von der Anwendung von Artikel 45 Absatz 2
ausgenommen.
- WELCHE SPRACHEN?
Die dritte Sprache wird vom betroffenen Beamten ausgewählt. Es muss
sich dabei um eine der offiziellen Sprachen der Europäischen
Gemeinschaften handeln (in Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates
vom 13. Juni 2005 zur Änderung der
Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 genannte Sprachen).
Gemäß Artikel 10 der Gemeinsamen
Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von Artikel 45
Absatz 2 des Statuts kann die Wahl der Sprache, wenn eine
sprachliche Fortbildung nötig ist, für Beamte, die an anderen
Dienstorten als Brüssel oder Luxemburg tätig sind, auf diejenigen
Sprachen begrenzt werden, für die am Dienstort Unterricht angeboten
wird.
Bei der dritten Sprache darf es sich nicht um eine der beiden
Sprachen handeln, die für das Auswahl- bzw. Ausleseverfahren gewählt
oder bestimmt wurden, auf dessen Grundlage der Beamte eingestellt
wurde.
Sofern von einem Beamten ein Antrag gestellt wurde auf sprachliche
Fortbildung gemäß Artikel 45 Absatz 2 und diesem Antrag stattgegeben
wurde, legt die Gemeinsame Regelung fest, dass die Bewertung der
Kenntnisse in einer dritten Sprache für die Sprache erfolgen sollte,
für die die Fortbildung beantragt wurde.
- WELCHES NIVEAU IST ERFORDERLICH?
Die Gemeinsamen Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts
hat das erforderliche Niveau für die Übergangszeit (bis
einschließlich 31. Dezember 2008) auf Niveau 4 der
interinstitutionellen Sprachkurse festgelegt, und danach auf Niveau
6. Dies entspricht dem Niveau A.2 bzw. B.2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates.
- WIE KANN DIE FÄHIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN?
Dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO
/
EPSO)
wurde die Verantwortung übertragen für die Festlegung und
Durchführung der Bewertung der sprachlichen Fähigkeiten.
Der Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu
können, kann auf mehrere Arten erbracht werden:
- Erfolgreiche Teilnahme an einem interinstitutionellen
Sprachkurs;
- Besitz eines Zertifikats oder Diploms, das sich auf der
indikativen EPSO-Liste befindet, oder Anerkennung eines
Zertifikats oder Diploms durch den zuständigen
Bewertungsausschuss (siehe Punkt 9 dieser Mitteilung);
- Bestehen eines Sprachtests des erforderlichen Niveaus;
Einstufungstests, die zur Bestimmung des Niveaus der vorhandenen
Sprachkenntnisse vor einer eventuellen Sprachkursteilnahme
durchgeführt werden, gelten nicht als Nachweis der Fähigkeit, in
einer dritten Sprache arbeiten zu können. Einstufungstests sind
einfacher als die offiziellen Tests am Kursende.
Wie vorstehend erläutert, ist während der Übergangszeit, dh. für
Beförderungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2008 in Kraft
treten, Niveau 4 der interinstitutionellen Sprachkurse ausreichend;
danach ist Niveau 6 erforderlich.
Während der Übergangszeit gilt für Beamte, die ein Auswahlverfahren
für Linguisten bestanden haben, das in drei Sprachen durchgeführt
wurde, der Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten
zu können, als erbracht.
- FORTBILDUNGSMASSNAHMEN?
Alle Anträge auf sprachliche Fortbildung von Beamten, die von
Artikel 45 Absatz 2 betroffen sind, haben Vorrang. Die
Personalreferate in den Dienststellen sind gebeten worden, den
Beurteilern und gegenzeichnenden Beamten in Erinnerung zu rufen, daß
ein entsprechender Antrag auf sprachliche Fortbildung nicht
abgelehnt werden kann.
Wie vorstehend erwähnt, kann jedoch für Beamte, die an anderen
Dienstorten als Brüssel und Luxemburg tätig sind, die Wahl der
Sprache auf jene Sprachen beschränkt werden, für die am Dienstort
Unterricht angeboten wird.
- WAS HABE ICH ZU TUN?
Beamte, die am 31. Dezember 2006 im Dienst waren und die von Artikel
45 Absatz 2 betroffen sind, erhalten eine Nachricht, in der sie
aufgefordert werden, in ihrem Dossier 'Angaben zur Person und zur
Laufbahn ' in Sysper2 in der Rubrik 'Meine Personaldaten' die
Unterrubrik 'Sprachen' einzusehen. Sie werden feststellen, daß dort
die beiden Sprachen des Auswahl- oder Ausleseverfahrens eingetragen
wurden. Beamte, die den Eintrag bezüglich der zum Auswahl- oder
Ausleseverfahren gewählten oder bestimmten Sprachen anfechten
wollen, werden gebeten, bis spätestens 16. März 2007 eine
entsprechend Nachricht an die folgende Adresse der GD ADMIN zu
schicken: ADMIN A6
Third Language. Der Nachricht sind Belege zur Unterstützung des
Änderungsantrags beizufügen.
Desweiteren sind die Beamten aufgefordert, bis spätestens 16. März
2007 eine dritte Sprache in Sysper2 auszuwählen und einzugeben.
Zu diesem Zweck klicken Sie auf die Schaltfläche "Ändern", wählen
die dritte Sprache im Rollmenü aus und klicken auf die Schaltfläche
"Speichern".
Ein Beamter, der der Ansicht ist,
das erforderliche Niveau nachweisen zu können, muss Informationen und
Belege übermitteln, die den Nachweis erbringen, dass er tatsächlich
die Fähigkeit besitzt, in einer dritten, von ihm gewählten Sprache
arbeiten zu können.
Hierbei ist wie folgt vorzugehen:
Im Jahr 2007 gibt es eine zusätzliche Möglichkeit für
betroffene Beamte: sie können eine Sprachschule auswählen und nach
vorheriger Bestätigung durch EPSO an dieser Schule den Test ablegen.
Sollte diese Möglichkeit gewählt werden, erstattet EPSO die
entstandenen Kosten in einer Höhe von maximal 200 €.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Teilnahme an Tests sind im
Detail der folgenden
EPSO /
EPSO
Website zu entnehmen:
- Beamte, die erfolgreicher Bewerber eines Auswahlverfahrens
waren für Linguisten, das in 3 Sprachen durchgeführt wurde, und
auf dessen Grundlage eingestellt wurden,
- schicken eine Nachricht an die mailbox
ADMIN A6
Third Language unter Angabe der Referenzen des
betreffenden Auswahlverfahrens.
Sobald der Beamte die betreffenden Informationen übermittelt hat,
die seine Fähigkeit nachweisen, in einer dritten Sprache arbeiten zu
können, wird die GD ADMIN die Unterrubrik 'Sprachen' im Dossier
Sysper2 durch Angaben zur Methode des Nachweises, Datum eines
Diploms, Sprachkurses, Testes, etc. und des erreichten Niveaus
vervollständigen. Diese Informationen werden für den Beamten
sichtbar sein.
- WAS SIND DIE AUSWIRKUNGEN AUF MEINE BEFÖRDERUNG?
Jeder Beamte, der auf eine der oben beschriebenen Arten den Nachweis
erbringt, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, und das bis
spätestens 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres des
Beförderungsverfahrens, ist beförderungsfähig. Sobald der Nachweis
erbracht wurde, wird der Eintrag 'excluded from promotion' aus dem
Beförderungsdossier in SYSPER2 gelöscht. Beamte, die den Nachweis
bis spätestens 31. Dezember nicht erbracht haben, sind in dem
betreffenden Jahr nicht beförderungsfähig. Diese Beamten können
daher nicht befördert werden, selbst wenn sie über eine Punktzahl
verfügen, die über der für die jeweilige Besoldungsgruppe
festgestellten Beförderungsschwelle liegt. Die betroffenen Beamten
behalten ihre Punkte am Ende des Jahres N. Sollten sie im Jahr N+1
den Nachweis erbringen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können,
können sie befördert werden, vorausgesetzt daß sie wiederum die
Beförderungsschwelle erreichen. In diesem Fall tritt die Beförderung
im Jahr N+1 in Kraft.
Eine spezielle Situation: Beamte, deren erste Beförderung nach
Einstellung gemäß Artikel 29.1 (a) (iii) erfolgt, müssen ihre
Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können vor ihrer
Ernennung auf den neuen Posten nachweisen.
- WIE VERHÄLT ES SICH MIT BEAMTEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE AD 14
UND AD 15?
Wie alle anderen Beamten sind Beamte in der Besoldungsgruppe AD14
und AD15 von Artikel 45 Absatz 2 betroffen, wenn sie seit ihrer
Einstellung noch keine erste Beförderung erhalten haben. Sie werden
ebenfalls individuell kontaktiert.
- WAS IST DIE AUFGABE DER BEWERTUNGSAUSSCHÜSSE?
Die EPSO
Website /
EPSO enthält detaillierte Angaben zur Rolle der
Bewertungsausschüsse, die im Jahr 2007 für jede offizielle Sprache
eingerichtet werden.
Die Bewertungsausschüsse werden insbesondere darüber entscheiden, ob
nach der Übergangszeit für Beamte, die auf Grundlage eines
Auswahlverfahrens für Linguisten eingestellt wurden, das in 3
Sprachen durchgeführt wurde, ein solches Auswahlverfahren als
gültiger Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten
zu können auch auf Niveau 6 gelten kann.
- WEITERE FRAGEN
Beamte, die während der Übergangszeit befördert werden (dh.
Inkrafttreten der Beförderung spätestens am 31/12/2008), und die den
Nachweis einer dritten Sprache auf Niveau 4 erbracht haben, sollten
dafür Sorge tragen, daß das Erreichen von Niveau 5 und 6 Bestandteil
ihrer persönlichen Zielvorgaben ist und im Fortbildungsplan
erscheint. Ihre späteren Beförderungen sind jedoch von Erreichen der
Niveaus 5 und 6 nicht abhängig.
Ein Beamter, der sich im Krankenstand, Erziehungs- oder Elternurlaub
befindet, oder der im Interesse des Dienstes abgeordnet ist, und dem
es nicht möglich ist, den Sprachnachweis im Jahr des betreffenden
Beförderungsjahres zu erbringen, kann dies im darauffolgenden Jahr
tun. In diesem Fall würde die Beförderung rückwirkend in Kraft
treten. Ein Beamter, der durch Krankheit verhindert ist, muss ein
ärztliches Attest, das seine Unfähigkeit zur Teilname an einem Test
bestätigt, an die folgende Adresse schicken: M0 34, 5/25.
Beamte, die sich für einen nach Artikel 29. 1 (a) (iii) des Statuts
(Besetzung der Postens durch Beförderung) veröffentlichten Posten
bewerben und die bisher noch nicht befördert wurden, müssen die
Fähigkeit nachwiesen, in einer dritten Sprache arbeiten zu können,
um auf diesen Posten ernannt werden zu können.
Kontakt:
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